Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1418-L/02
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Übergaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1418-L/02vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr.Rudolf Schachner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Grunderwerbsteuer im Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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394.994,85 S
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Grunderwerbsteuer
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7.900,00 S
|
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diesem
Betrag entspricht in Euro
|
574,12 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der
Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 24. August 2001
wurde zwischen dem Bw. und seiner Schwester P.H. und deren Eltern A.H.
und B.H. ein Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, der
im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
"1.:
Die Eltern des Bw., im
Folgenden kurz Übergeber genannt, treten ab und übergeben an ihren
Sohn den Bw., im Folgenden kurz Übernehmer genannt und dieser
übernimmt von den Ersteren die Liegenschaft im Grundbuch der
Katastralgemeinde L., EZ 28, Bauerngut X.Y., bestehend aus den
Grundstücken 1113/6 Wald, sonstige 1113/37 Wald, sonstige 1114/4 Wald
und 2231 landwirtschaftlich genutzt, je Katastralgemeinde G., 1906, 1908,
1930 je landwirtschaftlich genutzt, 1936 Baufläche landwirtschaftlich
genutzt, 1948 Baufläche landwirtschaftlich genutzt, 1957, 1958 und 1995 je
landwirtschaftlich genutzt je der Katastralgemeinde L. und 653 und 654 je
landwirtschaftlich genutzt je der Katastralgemeinde O., wie diese
Liegenschaft heute liegt und steht samt allen dazugehörigen
Grundstücken und Baulichkeiten, dem gesamten lebenden und toten
landwirtschaftlichen Inventar, jedoch ohne die persönliche
Einrichtungsgegenstände sowie ohne den Personenkraftwagen der
Übergeber, im Übrigen wie alles liegt und steht mit allen Rechten und
Vorteilen, mit denen die Übergeber dieses Übergabsobjekt selbst
besessen und benützt haben oder doch zu besitzen und benützen
berechtigt waren.
Die Vertragsparteien
stellen fest, dass sich die Übergeber keine Liegenschaften im Eigentum
zurückbehalten. Mitübergeben werden auch allfällige Anteilsrechte
an gemeinschaftlich genutzten Maschinen und Anlagen, sowie landwirtschaftlichen
Genossenschaften wie auch allfällige, irrtümlich in diesem Vertrag
nicht ausdrücklich bezeichnete Grundstücke.
2.:
Die Vertragsparteien
vereinbaren einen Übergabspreis von 300.000,00 S. Die Begleichung
dieses Übergabspreises erfolgt in nachstehender Weise:
.....
4.:
Die Übergeber
bedingen sich nun auf ihre jeweilige Lebensdauer die nachstehend unentgeltlichen
Wohnungs- und Ausgedingsrechte aus und werden ihnen diese vom Übernehmer
eingeräumt und zwar:
a) zur Wohnung: das
Wohnrecht als Dienstbarkeit der Wohnung geäß
§ 521 des
ABGB 1. und 2. Satz in der im Erdgeschoss des Hauses 1 gelegenen
Wohnung; diese Wohnung besteht aus Schlafzimmer, Bad und Vorraum rechts vorm
Hauseingang gelegen, sowie einem weiteren Wohnraum in der Größe von
etwa 22 m² links vom Eingang gelegen, der auch als Küche
eingerichtet werden kann. Verbunden mit diesem Wohnrecht ist das Recht auf
Einstellung eines Pkw in einem geeigneten Raum, sowie auf Mitbenützung
allenfalls des Kellers und des Dachbodens. Die Übergeber sind auch
berechtigt, sich im Hausgarten aufzuhalten, sich im Haus mit Ausnahme der
Wohnräume des Übernehmers frei zu bewegen und sich auch auf allen zum
Betrieb gehörigen Grundstücken frei zu bewegen und aufzuhalten. Der
Übernehmer ist verpflichtet, die Wohnung der Übergeber auf seine
Kosten instandzuhalten. Die Übergeber haben auch Anspruch auf freien
Strombezug für Beleuchtung und die üblichen Haushaltsgeräte und
der Übernehmer ist auch verpflichtet die vorbehaltene Wohnung zu beheizen
und allenfalls das erforderliche Brennholz in ofenfertigem Zustand in die
Wohnung zu bringen.
Für den Fall, dass
die vorbehaltenen Wohnräume der Übergeber im Erdgeschoss auf Grund
eines Hochwassers zur Gänze oder auch nur teilweise unbenützbar
werden, ist der Übernehmer verpflichtet, den Übergebern während
der Dauer dieser Behinderung ausreichende Wohnräume im 1. Obergeschoss
unentgeltlich zur Benützung zur Verfügung zu
stellen.
b) zur Verpflegung:
für den Fall, dass im Anwesen X.Y. regelmäßig gekocht wird,
haben die Übergeber Anspruch auf gemeinsame Verköstigung mit dem
Übernehmer zu allen Haupt- und Zwischenmalzeiten gut und reichlich gekocht
und angepasst dem jeweiligen Alters- und Gesundheitszustand der Übergeber,
allenfalls auch auf die ärztlich verordnete Diätkost, entweder
über den gemeinsamen Tisch mit dem Übernehmer oder über Verlangen
der Übergeber auch in die ausgedinge Wohnung gebracht, oder am Krankenbett
verabreicht. Darüber hinaus - und für den Fall, dass im Haus
nicht regelmäßig gekocht wird - sind die Übergeber
berechtigt, für ihren eigenen Bedarf die üblichen Nahrungsmittel aus
dem für den täglichen Gebrauch bestimmten Hausvorrat zu entnehmen.
Dieses Recht besteht nur, falls die Übergeber im übergebenen Haus
wohnen.
.....
10.:
Für
Steuerbemessungszwecke wird Folgendes festgestellt: der vom Finanzamt zur
Aktenzahl Y.Z. festgestellte Einheitswert für den landwirtschaftlichen
Betrieb beträgt 535.000,00 S, der Einheitswert für den
übersteigenden Wohnungswert 387.000,00 S.
....."
Am 7. November 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Grunderwerbsteuerbescheid im
Hinblick auf den Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
24. August 2001 mit B.H. erlassen.
Die Grunderwerbsteuer werde für den oben
angeführten Rechtsvorgang mit 9.600,00 S festgesetzt.
Diese würde gemäß
§ 7 Z 1
GrEStG 1987 2 % von der Gegenleistung in Höhe von
480.000,00 S entsprechen.
Die Gegenleistung sei wie folgt ermittelt
worden:
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Übergabspreis
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150.000,00 S
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Wohnungsrecht bzw. andere nicht in Geld bestehende
Nutzungen und Leistungen (Kapitalwert gemäß
§ 16
BewG)
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330.000,00 S
|
Gegenleistung gemäß
§ 5
GrEStG 1987
|
480.000,00 S
Das Wohnrecht sowie das Recht auf Verköstigung sei
mit jährlich 30.000,00 S bewertet und elffach kapitalisiert
worden.
Binnen offener Frist wurde Berufung gegen obigen Bescheid
eingebracht.
Diese wurde wie folgt begründet:
Die Abgabenbehörde I. Instanz hätte bei der
Bemessung der Grunderwerbsteuer, die sich aus dem Übergabsvertrag
ergebenden Gegenleistungen in voller Höhe der Grunderwerbsteuerbemessung zu
Grunde gelegt und davon die 2 %-ige Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Dies
entspreche nicht dem GrEStG, da gemäß
§ 4 Abs. 2
Z 2 des GrEStG, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an
ein Kind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen werde, vom Wert des
Grundstückes, also vom Einheitswert gemäß
§ 6
Abs. 1 des GrEStG zu berechnen sein würde.
Falls der Vorschreibung die Überlegung zu Grunde
liege, dass bei einem gemischten Geschäft die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen sein würde, was jedoch aus der Bestimmung des
§ 4 überhaupt nicht abzuleiten sei, müsse weiter
ausgeführt werden, dass für die Betrachtung, ob es sich nun um ein
gemischtes Geschäft handle oder nicht, die Gegenleistung nun nicht wegen
der Gesetzesänderung per 2001 mit dem dreifachen Einheitswert verglichen
werden könne.
Da somit nach diesen Ausführungen die
Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert und nicht nach der Gegenleistung zu
berechnen gewesen wäre, werde der Antrag gestellt, den
Grunderwerbsteuerbescheid zur Gänze aufzuheben und die Grunderwerbsteuer
neuerlich unter Zugrundelegung des einfachen Einheitswertes
vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. Jänner 2002 wurde obige Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
seien Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich seien, insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteige. Als Wert des Grundstückes sei in der ab
1.1.2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 GrEStG das 3-fache des
Einheitswertes anzusetzen. Da somit kein vollkommen entgeltlicher Erwerbsvorgang
vorliege, sei die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu
bemessen.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2002 wurde
durch den Bw. der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Die obige Berufung wurde am 28. Jänner 2002
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 13. Februar 2004
wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert,
folgende Fragen zu beantworten: Die Begünstigung des §
4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 könne lediglich für land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke in Aussicht gestellt werden. Wie im
Übergabsvertrag vom 24. August 2001 in Punkt Zehntens
festgehalten, sei ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dem Einheitswert
535.000,00 S und ein übersteigender Wohnungswert mit dem Einheitswert
von 387.000,00 S übergeben worden. Die auf die
Übergabe entfallenden Gegenleistungen seien auf die jeweiligen Teile der
Übergabe aufzuteilen. Der nicht auf ein begünstigtes
Grundstück entfallende Teil der Gegenleistung sei als solcher als
Bemessungsgrundlage anzusetzen. Lediglich für den begünstigten
Teil könne der Einheitswert als Bemessungsgrundlage angesetzt
werden. Von der Abgabenbehörde erster Instanz sei die
schätzungsweise Aufteilung der Gegenleistung wie folgt vorgenommen
worden:
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Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb
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267.500,00 S
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anteilige Gegenleistung
darauf
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352.505,15 S
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Übersteigender Wohnungswert
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193.500,00 S
|
anteilige Gegenleistung
darauf
|
127.494,85 S
Der Bw. werde nun aufgefordert bekannt zu geben,
ob diese Aufteilung außer Streit gestellt werden
könne. Eine eventuell eingereichte anderslautende
Schätzung würde schlüssig zu begründen sein.
Mit Schreiben vom 5. März 2004 wurde
mitgeteilt, dass die antragsgemäße Aufstellung der Gegenleistung
außer Streit gestellt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 ist diese jedoch
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Als
Wert des Grundstückes ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit a GrEStG
1987 im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 der
Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des
Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet. Maßgebend ist
der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Im gegenständlichen Fall ist die gesamte Gegenleistung
unstrittiger Weise mit 480.000,00 S berechnet worden. Bei
gleichzeitiger Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes und
sonstigen Grundstücken ist die Gegenleistung im Verhältnis der
Verkehrswerte aufzuteilen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1990,
89/16/0071).Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde eine Aufteilung der
Gegenleistung zu den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 und zu den
übrigen - nicht begünstigten - Grundstücken
(übersteigender Wohnungswert) im Schätzungsweg vorgenommen. Demnach
entfallen auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
352.505,15 S, sowie auf den übersteigenden Wohnungswert
127.494,85 S. Diese Aufteilung ist auch vom Bw. als unstrittig behandelt
worden.
Es entfallen folglich 127.494,85 S der Gegenleistung
auf nicht gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
begünstigte Grundstücke.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.12.2003,
2002/16/0246, ausführt, ist die Beschränkung der Anwendung der obigen
Begünstigung auf rein entgeltliche Verträge nicht im Gesetz
gedeckt. Somit ist auch ein Vergleich der Gegenleistung mit dem Wert des
Grundstückes - sei es der einfache oder der dreifache Einheitswert
- nicht vorgesehen.
Sämtliche anderen Voraussetzungen der
Begünstigung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sind unstrittigerweise
erfüllt.
Im Hinblick auf die land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke ist daher die Grunderwerbsteuer mit 2% vom Einheitswert zu
berechnen.
In Bezug auf den übersteigenden Wohnungswert ist als
Bemessungsgrundlage vom darauf entfallenden Teil der Gegenleistung
auszugehen. Gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 4 BewG 1955 iVm § 33
Abs. 2 BewG 1955 ist der den Vergleichswert übersteigende Teil das
Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen und kann daher nicht unter den Begriff des land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG 1987 subsumiert werden.
Die Grunderwerbsteuer war daher wie folgt zu
berechnen:
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2% vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in Höhe von 267.500,00 S
|
5.350,00 S
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2% von der Gegenleistung für den übersteigenden
Wohnungswert in Höhe von 127.494,85 S
|
2.549,90 S
|
Summe Grunderwerbsteuer gerundet
|
7.900,00 S
Linz,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1418-L/02
- Stammnummer
- 10325
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF