Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0004-L/03
Erlöszuschätzungen bei einem Gastwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-L/03vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen der Bw., vertreten durch Dkfm. Reinhard Schmidt,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 8. Jänner 2003 gegen das
Erkenntnis vom 6. Dezember 2002 des Finanzamtes Braunau, vertreten
durch Dr. Christa Scharf,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie
folgt abgeändert: I.1. GB
ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Braunau für die Jahre 1996
bis 1999 vorsätzlich nicht sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von
Wein und der Verabreichung von Speisen erklärt und somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für
den angeführten Zeitraum eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt 3.261,56 € (44.880,00 S), [davon U 96:
15.190,00 S (1.103,90 €); U 97: 6.070,00 S
(441,12 €); U 98: 8.960,00 S (651,15 €);
U 99: 14.660,00 S
(1.065,38 €)], sowie für
das Jahr 1996 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
2.139,78 € (29.444,00 S) bewirkt zu haben. Er hat dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von
2.000,00 €
(zweitausend Euro)
verhängt und
gemäß
§ 20 FinStrG die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit
zehn
Tagen
festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens
werden gemäß
§ 185 FinStrG auf 200,00 €
reduziert.
I.2.
Das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Einkommensteuerhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
das Jahr 1999 wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG im
Zweifel zu Gunsten des Bw eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist seit dem Jahr 1981
als Gastwirt tätig.
Im Zuge einer die
Veranlagungsjahre 1996 bis 1999 umfassenden Betriebsprüfung (Bericht vom
25. März 2002 zu AB-Nr. X) traf der Betriebsprüfer die nachfolgenden,
als strafrechtlich relevant erachteten Prüfungsfeststellungen:
Im Prüfungszeitraum seien
die für einen § 4/3-Ermittler erforderlichen Tageslosungen nicht
aufgezeichnet worden. Der Einsatz bzw. Einkauf sei hochkalkuliert worden. Bei
Überprüfung des Einkaufes sei festgestellt worden, dass einzelne
Produkte, wie insbesondere Milch, Butter, Salz, Mehl, Würfelzucker und
Schwarzbrot nur in sehr geringen Mengen bzw. gar nicht eingekauft worden seien,
obwohl laut Speisekarte beispielsweise Lachsbrot, belegtes Brot oder Brettljause
angeboten worden seien. Für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Weihnachts- und
Betriebsfeiern oder Begräbnisse seien keine Hilfs- oder Grundaufzeichnungen
vorhanden, die eine Zuordnung der Speisen und Getränke zum jeweiligen
Anlass ermöglichen würden. Für die Jahre 1997 und 1999, teilweise
auch für 1996 und 1998, existierten keine Getränke- und Speisekarten
(Tz. 23, Zuschätzung Küche).
Der Prüfer ging dabei vom
erklärten Wareneinkauf Brot und Küche aus und verminderte diesen
Wareneinsatz um den für zwei Erwachsene und zwei Kinder sowie für die
Eltern des Bw berechneten Eigenverbrauch sowie den aus der Gewinn- und
Verlustrechnung unverändert übernommenen Personalverbrauch und
schätzte zu dem verbleibenden Wareneinsatz einen Betrag von
36.000,00 S (für 1996), 43.400,00 S (für 1997),
40.200,00 S (für 1998) und 45.600,00 S (für 1999) dazu.
Auf den so ermittelten
Wareneinsatz errechnete er unter Anwendung eines Rohaufschlages von 160 %
(inklusive Brot) die Erlöse und rechnete zu diesen Erlösen die
Eigenverbrauchserhöhung zu. Durch diese Berechnung ergab sich im Vergleich
zu den bisher erklärten Erlösen für 1996 eine Erhöhung um
74.984,00 S (darauf entfallende Umsatzsteuer: 7.498,00 S) und für 1999 eine
Erhöhung um 124.651,00 S (darauf entfallende Umsatzsteuer: 12.465,00 S),
für 1997 und 1998 jedoch eine Verminderung im Vergleich zu den bisher
erklärten Erlösen um 22.937,00 S bzw. 24.954,00 S.
Hinsichtlich der
Erlösdifferenzen Kaffee (Tz. 25) ging der Prüfer von folgenden
Überlegungen aus: Laut Gästebücher betrugen die Nächtigungen
mit Frühstück rund zwei Drittel der Gesamtnächtigungen. Bei einem
Verbrauch von zwei Tassen pro Person und der Annahme, dass für einen
Frühstückskaffee sechs Gramm Kaffee pro Tasse benötigt
würden, ermittelte er den Kaffeebedarf für diesen
Frühstückskaffee. Den erklärten Kaffeeeinkauf reduzierte er um
die für diesen Frühstückskaffee und den Eigenbedarf
benötigte Kaffeemenge und ordnete den restlichen Kaffeeeinkauf dem
laufenden Tagesgeschäft zu. Ausgehend von einem höheren
Kaffeeverbrauch als durch den Einkauf gedeckt , erhöhte der Prüfer
sowohl den Wareneinsatz für das laufende Tagesgeschäft als auch die
Erlöse. Diese Zurechnungen ergaben für die Jahre 1996 und 1997 eine
Umsatzerhöhung von je 40.000,00 S und für die Jahre 1998 und 1999
Erlöszuschätzungen von 60.000,00 S bzw. 50.000,00 S. Die
umsatzsteuerliche Auswirkung betrug in den Jahren 1996 und 1997 demnach jeweils
4.000,00 S, im Jahr 1998 6.000,00 S und im Jahr 1999 5.000,00 S. Unter
Berücksichtigung des für diese Mehrerlöse benötigten
Wareneinsatzes rechnete der Prüfer für die Jahre 1996 bis 1999 einen
Gewinn von 37.100,00 S, 37.400,00 S, 56.300,00 S und 46.900,00 S zu.
Zu Tz. 26, Schwarzeinkauf Wein,
führte der Prüfer aus, dass die Erlösermittlung an Hand des zur
Verfügung gestellten Kontrollmaterials erfolgt sei. Im Jahr 1999 sei der
Differenzbetrag aus der Menge des Gesamteinkaufes (weiß und schwarz) an
Wein im Jahr 1998 und dem Weißeinkauf des Jahres 1999 hochgerechnet
worden. Im Jahr 1996 seien 758 Liter, 1997 420 Liter und 1998 528 Liter
schwarz eingekauft worden. Die Gesamteinkaufsmenge (Weiß- und
Schwarzeinkauf sowie Naturalrabatt) habe im Jahr 1998 1878 Liter betragen, der
Weißeinkauf des Jahres (inklusive eines Naturalrabattes von 59 Litern)
1518 Liter. Die Differenz zwischen dem Gesamteinkauf des Jahres 1998 und dem
Weißeinkauf des Jahres 1999, abzüglich des Naturalrabattes von
59 Litern, ergebe rund 300 Liter und stelle die geschätzte
Schwarzeinkaufsmenge des Jahres 1999 dar. Unter Annahme eines Verkaufspreises
von 128,00 S je Liter in den Jahren 1996 und 1997 und 136,00 S in den Jahren
1998 und 1999 sowie unter Berücksichtigung der aus dem Schwarzeinkauf
resultierenden Vorsteuer ergäben sich für die Jahre 1996 bis 1999
Umsatzsteuerzurechnungen von 12.390,00 S, 6.070,00 S, 8.960,00 S und 8.160,00 S.
Dies bewirke für die Jahre 1996 bis 1999 Gewinnerhöhungen von
61.951,00 S, 30.346,00 S, 44.800,00 S und 31.800,00 S.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2002
leitete das Finanzamt Braunau als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen
den Bw ein Finanzstrafverfahren hinsichtlich vorsätzlich begangener
Umsatzsteuerverkürzungen für die Jahre 1996 bis 1999 sowie
Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 1996 und 1999
[strafbestimmender Wertbetrag insgesamt 130.843,00 S (9.508,73 €)] nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG ein.
Der steuerliche Vertreter des
Bw teilte dazu mit, dass sowohl der Vorsatz als auch die Höhe der
Abgabenverkürzung bestritten werde.
Mit Strafverfügung vom 31.
Juli 2002 wurde der Bw der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG [strafbestimmender Wertbetrag Umsatzsteuer 1996 bis 1999:
5.820,51 € (80.092,00 S) und Einkommensteuer 1996 und 1999 3.688,22
€ (50.751,00 S)] für schuldig erkannt und über ihn eine
Geldstrafe von 3.600,00 €, im Nichteinbringungsfall 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht
sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von Wein und Kaffee sowie der
Verabreichung von Speisen erklärt habe, sodass entsprechende Zurechnungen
erforderlich gewesen seien. Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass
der Beschuldigte bereits zweimal wegen Verwirklichung ähnlicher
Sachverhalte bestraft worden sei. Diese Vorstrafen seien zwar bereits getilgt,
dürften aber zur Beurteilung der Schuldform herangezogen werden.
Gegen die Strafverfügung
erhob der steuerliche Vertreter des Bw Einspruch, da die ermittelten Grundlagen
für die Abgabenverkürzungen zu hoch bemessen seien und darüber
hinaus kein vorsätzliches Verhalten vorliege.
In der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 26. September 2002
brachte der Verteidiger des Bw zur Unrichtigkeit der Zuschätzungen vor,
dass der Prüfer bei den Zuschätzungen hinsichtlich der
Küchenerlöse vorerst Beträge zwischen 93.000,00 S und 192.000,00
S vorgesehen gehabt habe, tatsächlich dann aber einmal 74.000,00 S und
einmal 124.000,00 S zugerechnet und für zwei Jahre Umsatzkürzungen
vorgenommen habe. Im Durchschnitt seien daher Zuschätzungen von 35.000,00 S
verblieben. Obwohl diese Zuschätzungen nicht richtig seien, sei dem
zugestimmt worden. Gleiches gelte für die Zurechnungen beim
Kaffeeerlös. Die Schätzungen seien zwar völlig überzogen,
aber im Gesamtpaket sei dennoch eine Einigung erzielt worden. Der Verteidiger
beantragte, den strafbestimmenden Wertbetrag bei der Einkommensteuer nach einem
Durchschnittssatz zu ermitteln.
Zur Überprüfung des
Vorbringens und Befragung des Prüfers wurde die Verhandlung auf unbestimmte
Zeit vertagt.
In einer Stellungnahme vom 4.
November 2002 brachte der Prüfer vor, dass beim Bw Schwarzeinkäufe von
Wein festgestellt worden seien. Im Zuge der Prüfung seien erhebliche
formelle und materielle Mängel, wie beispielsweise die Nichtaufbewahrung
von Belegen und Aufzeichnungen, keine Führung von Tageslosungen sowie ein
nicht vollständiger Einkauf im Bereich der Küche festgestellt worden.
Bei Prüfungsbeginn seien
entsprechend den Aufzeichnungen des Steuerberaters hochkalkulierte
Rohaufschläge von 120 % für 1996, 188 % für 1997, 190 % für
1998 und 157 % für 1999 festgestellt worden. Unter Zugrundelegung der
vorhandenen Unterlagen sei ein gewogener Rohaufschlag von 186 % ermittelt
worden, wobei im Jahr 1996 ein Rohaufschlag von 180 % und 1999 ein solcher von
190 % herangezogen worden sei. Zur genauen Berechnung seien für den
Prüfungszeitraum Einzelkalkulationen im Bereich Küche
durchgeführt worden, wobei die Einkaufsmengen und zur Ermittlung der
Verkaufspreise die Speisekarten herangezogen worden seien, und ein innerer und
auch äußerer Betriebsvergleich vorgenommen worden. Aus diesem
Vergleich hätten sich Rohaufschläge von 160 % bis über 200 %
ergeben, wobei im Zuge der Besprechungen alle Einwände und Besonderheiten,
wie die Lage oder das Ausgehverhalten der Gäste, berücksichtigt worden
seien und ein Rohaufschlag von netto 160 % als zutreffend akzeptiert worden sei.
Der bisherige Ansatz des
Eigenverbrauches von 17.400,00 S in den Jahren 1996 bis 1998 und 79.700,00 S im
Jahr 1999 habe im Zuge der Prüfung angepasst werden müssen. Die
Darstellungen belegten, dass bei Ermittlung der Küchenerlöse in
Verbindung mit dem Eigenverbrauch weder auf Richtigkeit noch Genauigkeit
geachtet worden sei. Trotz Ermittlung schwankender Rohaufschläge auf Grund
der Nachkalkulation durch den Steuerberater seien keine Maßnahmen zur
Anpassung getroffen und, falls keine Prüfung erfolgt wäre, mit dem
Verbleib eventueller Steuervorteile spekuliert worden.
Bei Überprüfung der
Kaffeeumsätze sei von den Einkaufsmengen ausgegangen und ein
äußerer Betriebsvergleich vorgenommen worden, wobei festgestellt
worden sei, dass die üblichen Einkaufsmengen bei 50 bis 60 Kilogramm Kaffee
im Jahr lägen. Unter Berücksichtigung der bereits bei den
Küchenerlösen dargelegten Faktoren sei der Prüfer von einer
Kaffeeeinkaufsmenge von 30 Kilogramm für das Tagesgeschäft
ausgegangen. Für das Jahr 1999 sei ein Rohaufschlag von 1.100 %, für
den verbleibenden Prüfungszeitraum ein Rohaufschlag von 800 % angenommen
worden.
In der fortgesetzten
mündlichen Verhandlung am 21. November 2002 brachte der Verteidiger zu den
ergänzenden Ausführungen des Prüfers vor, dass es sich bei den
Zuschätzungen betreffend Kaffee- und Küchenerlöse nicht um
Kalkulationsdifferenzen, sondern um reine Sicherheitszuschläge handle. Laut
Feststellungen der Betriebsprüfung entfielen vom Gesamtumsatz 5 % auf den
Kaffeeumsatz, was bei diesem Betrieb denkunmöglich sei.
Im Übrigen sei auf die
äußerst schlechte finanzielle Lage des Beschuldigten hinzuweisen
sowie darauf, dass mit einer Umsatzsteigerung keinesfalls zu rechnen sei.
Mit Erkenntnis vom
6. Dezember 2002, SN 41/2002/00060-001 hat das Finanzamt Braunau
als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Braunau
vorsätzlich für die Jahre 1996 bis 1999 nicht sämtliche Einnahmen
aus dem Verkauf von Wein und Kaffee sowie aus der Verabreichung von Speisen
erklärt und somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für den angeführten Zeitraum eine
Verkürzung an Umsatzsteuer von 5.820,51 € (80.092,00 S) sowie für
die Jahre 1996 und 1999 eine Verkürzung an Einkommensteuer von
3.688,22 € (50.751,00 S) bewirkt.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von 3.600,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 360,00 €
bestimmt.
Für den gesamten
Prüfungszeitraum seien keine Tageslosungen aufgezeichnet worden, sodass die
Erlöse kalkulatorisch ermittelt worden seien. Die auf Grund der
Prüfungsfeststellungen abgeänderten Abgabenbescheide seien in
Rechtskraft erwachsen und die sich ergebenden Nachforderungen zum Teil
entrichtet. Die verhängten Sicherheitszuschläge seien entgegen der
Vermutung des Bw bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages außer
Ansatz gelassen worden. Auf Grund der äußerst genauen und
nachvollziehbaren Ermittlung, bei der auch die Einwendungen des Bw
Berücksichtigung gefunden hätten, sei davon auszugehen, dass die
vorgenommenen Zurechnungen richtig seien. Unter Beachtung der
durchgeführten Erhebungen, der rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen
sowie der Verantwortung des Beschuldigten sei obiger Tatbestand objektiv und
subjektiv als erwiesen anzunehmen. Zur Untermauerung der subjektiven Tatseite
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen
Verwirklichung ähnlicher Sachverhalte bestraft worden sei. Diese Vorstrafen
seien zwar bereits getilgt, dürften jedoch zur Beurteilung der Schuldform
herangezogen werden. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
8. Jänner 2003, wobei lediglich auf die bisherigen
Ausführungen verwiesen und vorgebracht wurde, dass sich gerade beim Kaffee
Nachzahlungen ergäben, die nicht auf Kalkulationsdifferenzen, sondern auf
Sicherheitszuschläge zurückzuführen seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist u.a. dann
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Halbsatz
FinStrG).
Vom Berufungswerber wird im Wesentlichen eingewendet, dass
es sich bei den Zuschätzungen betreffend Kaffee und Küche nicht um
Kalkulationsdifferenzen, sondern um Sicherheitszuschläge handle.
Dem Berufungsbegehren betreffend überhöhter
Zuschätzungen im Bereich Küche kommt auf Grund nachfolgender
Überlegungen teilweise Berechtigung zu:
An Hand der Aufzeichnungen des Steuerberaters ergaben sich
für den geprüften Zeitraum Rohaufschläge von 120 % für das
Jahr 1996, 188 % für 1997, 190 % für 1998 und 157 % für 1999. Der
Prüfer führte im Bereich Küche Einzelkalkulationen durch, wobei
er die erklärten Einkaufsmengen und die Verkaufspreise laut Speisekarten
heranzog.
Da für die Jahre 1997 und 1999, teilweise aber auch
für die Jahre 1996 und 1998 keine Getränke- und Speisekarten mehr
existierten, nahm der Prüfer auf Basis der Speisenkarte 2001 sowie der
für das Jahr 1998 gültigen "kleinen Karte" Kalkulationen für
einzelne Speisen vor. So ermittelte er im Jahr 1998 für ein Wiener
Schnitzel, für ein Cordon Bleu und für Schweinsmedaillons
Rohaufschläge von 258 % bzw. 194 % bzw. 200 % (Bl. 186 und 199 des
Arbeitsbogens zu AB-Nr. X).
Unter Zuhilfenahme der Speisekarte für das Jahr 2001
ermittelte er für Essigwurst und Brettljause Rohaufschläge von 173 %
bzw. 123 %, für Grillwürstel einen Rohaufschlag von 211 %, für
Wiener Schnitzel, Cordon Bleu, Putenspieß, Putenschnitzel, Grillteller und
Filetsteak Rohaufschläge von 291 %, 209 %, 157 %, 135 %, 171 % und 278 %
sowie für Eispalatschinken einen Rohaufschlag von 305 % (Bl. 132 bis 136
des Arbeitsbogens).
Diese Nachkalkulation der Küchenumsätze an Hand
von Rezepturen für bestimmte Speisen ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zur Rechtfertigung des angesetzten durchschnittlichen
Rohaufschlages von 160 % geeignet. Mag auch für das Jahr 1996 keine
Speisenkarte mehr vorgelegen sein, welche dem Prüfer eine Nachkalkulation
für das streitgegenständliche Jahr 1996 ermöglicht hätte, so
wurden dennoch an Hand der durchgeführten Nachkalkulation für
bestimmte gängige Speisen wie Wiener Schnitzel oder Cordon Bleu
Rohaufschläge ermittelt, die großteils weit über dem angesetzten
durchschnittlichen Rohaufschlag angesiedelt sind. Der Stellungnahme des
Prüfers vom 4. November 2002 ist ferner zu entnehmen, dass im Zuge von
Besprechungen vorgebrachte Einwendungen und Besonderheiten, wie die Lage des
betreffenden Gasthauses oder das Ausgehverhalten und dgl., berücksichtigt
worden seien und der Rohaufschlag von 160 % als zutreffend akzeptiert worden
sei.
Darüber hinaus ist der Berufungswerber den
diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung nicht mit
konkreten Argumenten entgegen getreten.
Dem undifferenziert gehaltenen Einwand des steuerlichen
Vertreters des Bw im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, die Zurechnungen im Bereich Küche
seien zu hoch gegriffen und nicht den Tatsachen entsprechend, kommt aber dennoch
teilweise Berechtigung zu.
Der Prüfer reduzierte den erfassten Kücheneinsatz
um den - im Zuge der Prüfung wesentlich erhöhten - Eigen- sowie
Personalverbrauch und schätzte zum verbleibenden Wareneinsatz Beträge
zwischen 36.000,00 S (für das Jahr 1996) und 45.600,00 S (für das Jahr
1999) zu, wobei dem Arbeitsbogen (Bl. 228) zwar zu entnehmen ist, dass eine
Wareneinsatzzuschätzung von rund einem Drittel beabsichtigt war, doch
wurden diese Werte durch keine konkreten behördlichen Ermittlungsergebnisse
nachvollziehbar untermauert. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, welche
Überlegungen der Zuschätzung dieser Beträge zu Grunde lagen.
Allerdings berechtigen die Prüfungsfeststellungen
betreffend fehlende Einkäufe von Milch, Butter, Salz, Mehl oder
Würfelzucker für eine Vielzahl von Monaten (Bl. 232 des Arbeitsbogens)
sehr wohl zu einer Erhöhung des erklärten Wareneinkaufes. So war
beispielsweise im geprüften Zeitraum kein Schwarzbroteinkauf feststellbar,
obwohl laut Speisekarte belegtes Brot oder Brettljause angeboten wurden.
Bei einer Schätzung ist absolute Gewissheit über
die Geschäfte eines Steuerpflichtigen nicht erforderlich. Schätzungen
hindern nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung, doch trifft die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung. Um dem sich im Zuge einer Schätzung ergebenden
Unsicherheitsfaktor ausreichend Rechnung zu tragen, wurde der zugeschätzte
Wareneinsatz um rund die Hälfte reduziert und für das Jahr 1996 von
36.000,00 S auf 18.000,00 S sowie für 1999 von 45.600,00 S auf 23.000,00 S
vermindert. Diese vorsichtige Zuschätzung kann in Anbetracht der
Feststellungen, dass einzelne Produkte nur in sehr geringen Mengen bzw. gar
nicht eingekauft wurden, in Relation zum erklärten Wareneinsatz und auf
Grund des Umstandes, dass der Bw die Zuschätzungen ganz allgemein als zu
hoch gegriffen erachtete, aber gegen die vorgenommenen Kalkulationen keine
konkreten Einwendungen bezüglich ihrer Richtigkeit vorgebracht hat, nach
logischen Denkgesetzen als erwiesen angenommen und in strafrechtlicher Hinsicht
herangezogen werden.
Aus dieser Zurechnung zu dem laut Betriebsprüfung
festgestellten Wareneinsatz von 93.812,00 S für das Jahr 1996 resultiert
nunmehr ein Wareneinsatz von 111.812,00 S, welcher unter Anwendung eines
Rohaufschlages von 160 % und unter Hinzurechnung einer
Eigenverbrauchserhöhung laut Betriebsprüfung von 85.115,00 S
Erlöse von insgesamt 375.711,00 S ergibt. Im Vergleich zu den bisher
erklärten Umsätzen beträgt die Umsatzerhöhung daher
(abgerundet) 28.000,00 S und die Gewinnerhöhung 10.000,00 S.
Gleichermaßen ergibt sich für das Jahr 1999
durch die Wareneinsatzerhöhung um 23.000,00 S ein Wareneinsatz von
152.802,00 S, welcher wiederum unter Anwendung eines Rohaufschlages von 160 %
und unter Hinzurechnung einer Eigenverbrauchserhöhung laut
Betriebsprüfung von 31.814,00 S zu Erlösen von 429.099,00 S
führt. Für das Jahr 1999 ergibt sich demnach im Vergleich zu den
bisher erklärten Umsätzen eine Umsatzerhöhung von (abgerundet)
65.000,00 S und eine Gewinnerhöhung von 42.000,00 S.
Insgesamt ergibt sich daher für 1996 eine
Gewinnerhöhung von 71.951,00 S (10.000,00 S aus nicht erklärten
Einkäufen Küche sowie 61.951,00 S aus dem Schwarzeinkauf Wein), sodass
sich die vorgeworfene Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 1996 von
50.011,00 S auf 29.444,00 S reduziert.
Wegen des seitens der Betriebsprüfung angepassten
(erhöhten) Eigenverbrauches ergaben sich für die Jahre 1997 und 1998
trotz der Zuschätzungen beim Wareneinsatz Minderbeträge gegenüber
den erklärten Erlösen. Durch die dargestellte Verminderung der
Zuschätzungen beim Wareneinsatz entfällt die bisher vorgeworfene
Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 1999 in Höhe von
53,78 € (740,00 S) zur Gänze, sodass das diesbezüglich
eingeleitete Finanzstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten des Bw gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Dem Berufungsbegehren betreffend Zuschätzungen Kaffee
kommt auf Grund nachfolgender Überlegungen Berechtigung zu:
Vom Prüfer wurde in seiner Stellungnahme vom 4.
November 2002 vorgebracht, dass bei Überprüfung der Kaffeeumsätze
die Einkaufsmengen herangezogen worden seien und ein äußerer
Betriebsvergleich vorgenommen worden sei, wobei übliche Einkaufsmengen von
50 bis 60 Kilogramm Kaffee im Jahr festzustellen gewesen seien.
Beim äußeren Betriebsvergleich werden Ergebnisse
anderer vergleichbarer Betriebe übernommen. Diese Schätzungsmethode
ist aber wegen der zu beachtenden abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bzw.
dem Verbot "geheimer" Beweismittel problematisch.
Zwar ergibt sich beim niedrigsten Kaffeeeinsatz für
das Tagesgeschäft (das sind 8,1 Kilogramm im Jahr 1998) der Verkauf
von nur rund drei bis vier Verlängerten pro Tag unter der vom Prüfer
getroffenen Annahme, dass von einem Kilogramm Kaffee rund
140 Verlängerte verkauft werden können und unter der allerdings
aus der Aktenlage nicht verifizierbaren Annahme eines Ruhetages pro Woche.
Mag dies auch unwahrscheinlich erscheinen, kann dennoch
alleine auf Grund eines äußeren Betriebsvergleiches mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht vom doppelten
Wareneinsatz im Vergleich zum erklärten Wareneinsatz für das
Tagesgeschäft ausgegangen werden, sodass insofern dem Berufungsbegehren
Rechnung zu tragen war.
Zwar legen zahlreiche Indizien, wie die nachgewiesenen
Schwarzeinkäufe Wein sowie der Umstand, dass der Bw bereits im Zuge der
vorangegangenen Betriebsprüfung aufgefordert worden war, Tageslosungen
täglich aufzuzeichnen (Tz. 14 des BP-Berichtes vom 7. November 1994 zu
AB-Nr. Y), dies aber im gegenständlichen Prüfungszeitraum wiederum
unterlassen hat, er auch keine Hilfs- bzw. Grundaufzeichnungen betreffend
Veranstaltungen wie Hochzeiten, Begräbnisse, Weihnachts- oder
Betriebsfeiern aufbewahrt und teilweise keine Speisekarten mehr vorgelegt hat,
die Vermutung nahe, dass der Bw weitere, nicht in sein steuerliches Rechenwerk
aufgenommene Einkäufe getätigt hat, doch können derartige
Verkürzungen nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen
Sicherheit festgestellt werden, sodass dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren stattzugeben und die aus Tz. 25 des BP-Berichtes
ersichtlichen Erlös- und Gewinnzurechnungen einer strafrechtlichen
Beurteilung nicht zugänglich waren.
Ist bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, kommt es in der Regel zur
Anwendung eines Sicherheitszuschlages.
Erlösverkürzungen bei den Kaffeeerlösen sind
gegenständlich zwar wahrscheinlich, wurden im Einzelnen aber nicht konkret
nachgewiesen, wogegen im Bereich Küche nachweislich einzelne Produkte nur
in sehr geringen Mengen bzw. gar nicht eingekauft wurden und in diesem Bereich
von Sicherheitszuschlägen nicht die Rede sein kann.
Allerdings handelt es sich auch bei den Zurechnungen im
Bereich Kaffeeerlöse entgegen der Ansicht des Bw um keine
Sicherheitszuschläge im eigentlichen Sinn, da der Prüfer sehr wohl
Sachverhaltsfeststellungen getroffen bzw. Berechnungen angestellt und als
Schätzungsmethode den äußeren Betriebsvergleich angewendet hat,
dessen Ergebnis aber, wie bereits dargelegt, in der Regel nicht das Ergebnis
eines den finanzstrafrechtlichen Vorschriften genügenden Beweisverfahrens
ist.
Im Übrigen wurden die echten Sicherheitszuschläge
laut Tz. 27 des BP-Berichtes bei Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
von vornherein außer Ansatz gelassen.
Wenn auch vom Berufungsbegehren nicht umfasst, sind die
hinsichtlich des Schwarzeinkaufes Wein festgestellten
Umsatzsteuerverkürzungen (Tz. 26 des BP-Berichtes) insoweit zu reduzieren,
als diese Umsatzsteuerbeträge um die Vorsteuern laut Betriebsprüfung
zu kürzen sind und nur die Differenzbeträge von 12.390,00 S bzw.
6.070,00 S bzw. 8.960,00 S bzw. 8.160,00 S strafrechtlich relevant sind.
Für das Jahr 1996 ergibt sich demnach eine
strafrechtlich relevante Umsatzsteuerverkürzung von 15.190,00 S (2.800,00 S
aus der Erlöszurechnung Küche und 12.390,00 S aus dem Schwarzeinkauf
Wein), für 1997 und 1998 die oben angeführten Verkürzungen von
6.070,00 S und 8.960,00 S und für 1999 eine
Umsatzsteuerverkürzung von insgesamt 14.660,00 S (6.500,00 S aus der
Erlöszurechnung Küche und 8.160,00 S aus dem Schwarzeinkauf
Wein).
Zu würdigen ist ferner, dass der Bw in seiner Berufung
auf seine bisherigen Ausführungen verweist und er im Einspruch gegen die
Strafverfügung vorsätzliches Handeln bestritten bzw. in der
mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 26. September 2002
beantragt hat, den strafbestimmenden Wertbetrag bei der Einkommensteuer nach
einem Durchschnittssatz zu ermitteln.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz).
Gemäß
§ 8
Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht
lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste
Fahrlässigkeit). Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will (bewusste Fahrlässigkeit).
Für die vorsätzliche
Handlungsweise spricht vor allem die Art, wie es zu den
Erlösverkürzungen gekommen ist. Über größere
Zeiträume fehlt für einzelne Warengattungen der Einkauf gänzlich.
Zusätzlich konnten Schwarzeinkäufe eindeutig nachgewiesen werden. Die
Erfassung der gesamten Wareneinkäufe wurde daher nicht nur sorgfaltswidrig,
sondern bewusst unterlassen. Bereits im Zuge der vorangegangenen
Betriebsprüfung wurde der Bw darauf hingewiesen, dass Tageslosungen
täglich aufzuzeichnen seien. Wider besseren Wissens ist er dieser
Aufforderung nicht nachgekommen und hat trotz des Bewusstseins der mangelhaften
bzw. fehlenden Erlöserfassung das unvollständige Zahlenwerk seinen
Erklärungen zu Grunde gelegt und sich damit abgefunden, dass nicht alle
Erlöse zur Versteuerung gelangen werden. Wurden nun aber vom Bw nicht
sämtliche Umsätze steuerlich erfasst, so war ihm naturgemäß
bekannt, dass eine solche Vorgangsweise eine Abgabenverkürzung zur Folge
haben musste. Bedingt vorsätzliches Verhalten im o.a. Sinn ist ihm daher
vorzuwerfen.
Darüber hinaus wurde der
Bw bereits zweimal wegen der fahrlässigen Nichterfassung sämtlicher
Erlöse bestraft (Strafverfügung vom 28. August 1989 und
Spruchsenatserkenntnis vom 26. April 1994), er dadurch in puncto
vollständige Erlöserfassung entsprechend sensibilisiert und ihm sein
Fehlverhalten ausreichend deutlich vor Augen geführt.
Bei Berechnung der
verkürzten Einkommensteuer wurde vom Gewinn laut Betriebsprüfung bzw.
gegenständlich vom Gewinn laut stattgebender Berufungsvorentscheidung
ausgegangen und von diesem die vorsätzlich begangenen
Gewinnverkürzungen abgezogen. Auf Basis beider Gewinne wurden die Abgaben
berechnet und die Differenz zwischen beiden Abgabenbeträgen als
strafbestimmender Wertbetrag angesetzt. Bei progressiven Steuertarifen ist davon
auszugehen, dass sich eine vorsätzlich begangene Abgabenverkürzung mit
dem jeweils höchsten Grenzsteuersatz auswirkt und die Bewirkung einer
höchstmöglichen Abgabenverkürzung vom Vorsatz umfasst ist, sodass
für die vom Bw geforderte Verhältnisrechnung kein Raum blieb.
Zur Strafbemessung ist
festzuhalten, dass der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
Strafrahmen gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG maximal das Zweifache
des Verkürzungsbetrages, somit 148.648,00 S (10.802,67 €),
beträgt.
Nach § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Unter Berücksichtigung der
Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages sind die von der
Erstbehörde angeführten Strafzumessungsgründe dahin gehend zu
ergänzen, dass zwischenzeitig eine gänzliche Schadensgutmachung
erfolgt ist und weiters die in der mündlichen Verhandlung vom 21. November
2002 vorgebrachte schlechte finanzielle Lage des Bw bei Bemessung der Geldstrafe
zu würdigen war.
In der Gesamtschau ist eine
Geldstrafe von 2.000,00 €, welche in Anbetracht des reduzierten
Strafrahmens etwas weniger als der erstinstanzlichen Strafzumessung entspricht,
tat- und schuldangemessen, zumal auch auf general- und spezialpräventive
Aspekte Rücksicht zu nehmen ist.
Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne obiger
Überlegungen ebenfalls in ähnlichem Ausmaß wie die Geldstrafe
auf nunmehr zehn Tage zu reduzieren, wobei die wirtschaftlich angespannte Lage
des Bw unberücksichtigt bleiben musste, da eine Ersatzfreiheitsstrafe
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Die Kosten des Verfahrens sind
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit zehn Prozent der
verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Linz,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-L/03
- Stammnummer
- 10322
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF