Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100212/2014
Zurücknahmebeschluss, da Mängelbehebungsbeschluss nicht nachgekommen wurde.
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100212/2014vom 23.12.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache Bf., Adresse wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 8/16/17 betreffend Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe beschlossen:
Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Finanzgerichtes vom 21. November 2014 wurde der beschwerdeführenden Partei MBf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist bis 18.Dezember 2014 zu beheben, andernfalls als die Beschwerde als zurückgenommen gelte:
- die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde (§ 285 Abs. 1 lit. a BAO)
- die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO)
Der Beschluss wurde mit Rsb am 03.12.2014 zugestellt.
Da dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO als zurückgenommen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 23. Dezember 2014
Normen und Schlagworte
- § 285 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100212/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100212.2014
- Stammnummer
- 103179
- Gültig
- 23.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF