Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0407-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-W/04vom 11.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 29. Oktober 2003, StNr. , betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem
Berufungswerber (Bw.) Eingabengebühren gemäß
§ 24 Abs. 3
VwGG in Höhe von € 540,00 und eine Gebührenerhöhung in
Höhe von € 270,00 fest.
Gleichzeitig mit der Berufung beantragte der Bw. eine
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2003,
zugestellt am 30. Oktober 2003, wies das Finanzamt die Berufung gegen die
Gebührenfestsetzung und die Erhöhung als unbegründet
ab.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003, StNr., wurde der Antrag
um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung abgewiesen,
dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zu Grunde
liegende Berufung bereits erledigt wurde.
In einem Schriftsatz mit dem Vorlageantrag betreffend die
Berufung gegen die Festsetzung der Eingabengebühren und der
Gebührenerhöhung berief der Bw. gegen den Bescheid vom 29. Oktober
2003 sinngemäß mit der Begründung, der angefochtene "Beschluss"
trage weder ein Aktenzeichen, noch werde die, in der Begründung behauptete,
zu Grunde liegende, angeblich erledigte Berufung bezeichnet, geschweige denn sei
ihm dies bekannt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2004 wurde
die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein sich
aus § 212a BAO ergebender Zahlungsaufschub mit der Erlassung der am 30.
Oktober 2003 zugestellten Berufungsentscheidung endete und eine Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen war, da die Berufung in der Sache selbst wenig
Erfolg versprechend erschien.
Dagegen brachte der Bw. eine Vorlageantrag im Wesentlichen
mit der Begründung ein, die Vorschreibung der Gebühr wie auch der
Erhöhung sei ohne jegliche gesetzliche Deckung erfolgt.
Über die Berufung betreffend die Eingabengebühren
und die Erhöhung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 7. Juni 2004 zur Zahl RV. abweisend entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer
Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer
bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist
oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag
abzuweisen ist.
Zum Einwand des Bw. in der Berufung vom 14. November 2003
gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages, der
angefochtene "Beschluss" trage weder ein Aktenzeichen, noch werde die, in der
Begründung behauptete, zu Grunde liegende, angeblich erledigte Berufung
bezeichnet, geschweige denn sei ihm dies bekannt, ist zu sagen, dass der
Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages zur StNr. ergangen
ist. Die vom Bw. als lediglich "angeblich erledigt" angesehene Berufung
wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2003 erledigt.
Diese Berufungsvorentscheidung war dem Bw. am 30. Oktober 2003 bereits
zugestellt.
Da der Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
vom Finanzamt nach der Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen den
Gebührenbescheid abgewiesen wurde und zwischenzeitig über diese
Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
7. Juni 2004 zur Zahl RV. abweisend entschieden wurde, war die Berufung
über den Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-W/04
- Stammnummer
- 10317
- Gültig
- 11.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF