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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105387/2014

Gegenstandsloserklärung da Bescheid aufgehoben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105387/2014vom 07.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache R, 2700, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Triftstraße 70, 2821 Lanzenkirchen gegen den Bescheid des Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 24.09.2014, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen: Der Vorlageantrag vom 23.10.2014 wird als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 24.9.2014 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, führte in diesem Bescheid jedoch keinen Zeitraum an. Am 2.10.2014 legte der Bf. gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, mit der Begründung, dass er kein Kinderbetreuungsgeld beantragt habe, sondern dies wahrscheinlich durch seine Gattin erfolgt sei, von der er seit 10 Monaten getrennt lebe. Am 13.10.2014 erließ das Finanzamt eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei für welches Jahr die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu Kinderbetreuungsgeld zu erfolgen habe und hob den angefochtenen Bescheid auf. Am 23.10.2014 brachte der steuerlicher Vertreter des Bf. nachfolgenden Vorlageantrag ein. Mit Bescheid vom 24.9.2014 sei dem Bf. ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kindebetreuungsgeld zugestellt worden. Dieser Bescheid werde zur Gänze bekämpft, da aus dem Bescheid nicht hervorgehe für welches Jahr die Rückzahlung erfolgen solle. Außerdem habe der Bf. keinerlei Beträge für das Kind ausbezahlt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und dessen Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung. Das Gericht hat erkannt § 261 Abs. 1 BAO normiert: Die Bescheidbeschwerde ist ....mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird .... in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. Wie aus oben dargestellten Sachverhalt hervorgeht wurde der Beschwerde durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung 13.10.2014 voll inhaltlich Rechnung getragen. Der Bescheid vom 24.9.2014 wurde seitens des Finanzamtes aufgehoben und befindet sich somit nicht mehr im Rechtsbestand. Der Vorlageantrag vom 23.10.2014 wird somit als gegenstandslos erklärt. Zulässigkeit einer Revision Eine Revision gegen diese Entscheidung wird gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundlegende Bedeutung zukommt, abhängt und auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wien, am 7.1.2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105387/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105387.2014
Stammnummer
103155
Gültig
07.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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