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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100035/2015

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100035/2015vom 15.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Z., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 24. Juli 2014 betreffend Abweisung des Antrags vom 12. Mai 2014 auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab Mai 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. 1961, stellte im Mai 2014 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bf. am 17. Juli 2014 untersucht und folgendes Sachverständigengutachten erstellt: "Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Betr.: Y. X. Vers.Nr.: 1234 Untersuchung am: 2014-07-17 09:20 Ordination Identität nachgewiesen durch: ... Anamnese: Herr Y. kommt zur Begutachtung in die Ordination, lebensfähig. Schulische Schwierigkeiten, 1. Klasse 3 mal wiederholt, dann Besuch der ASO, mit 8 Jahren Schläge vom Vater wegen schlechter Noten, mit 11 Jahren Missbrauch durch den Nachbarn. Mit 15 Jahren aus der Schule gekommen, hat dann 3 Jahre lang eine Lehre als Autolackierer gemacht ohne Abschluss, hat dann im Lagerhaus in D. 5 Jahre lang gearbeitet, hat dann mit Alkohol begonnen, ist dann nach T. , hat wieder getrunken, 1995 ist er nach OÖ, dort Eintritt in eine Sekte. Herr Y. hat immer wieder gearbeitet, immer wieder Schwierigkeiten gehabt sich anzupassen, seit 7 Jahren ist er in Pension. Zuletzt Aufenthalt im Wagner-Jauregg bzw. in Mauer wegen Medikamentenintoxikation. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Cipralex, Movikol, Zyprexa. Untersuchungsbefund: 183 cm groß, 83 kg schwer, Cor/Pulmo/Abdomen/WS/Gang: o.B. Mobilität ist gegeben. Status psychicus / Entwicklungsstand: Während der Untersuchung räumlich und zeitlich orientiert, der Gedankenduktus ist kohärent, er kann sich an seine Arbeitsverpflichtungen temporär noch gut erinnern. Dzt. keine klinischen Anzeichen für eine Depression - gute medikamentöse Einstellung. Relevante vorgelegte Befunde: 2014-02-12 LK AMSTETTEN Transferierung stationär vom 11.2. bis 12.2.2014. Diagnose: Medikamentenintoxikation, Z.n.Thrombophlebitis vena saphena magna rechts, Bandscheibenläsion LWS, Nikotinabusus. Transfer nach Amstetten. 2014-02-25 LK MAUER Stat. Aufenthalt vom 12.2. bis 25.2.2014 2014-02-25 LK MAUER Diagnose: Anpassungsstörung, Therapievorschlag: Hydal 8 mg, Cipralex, Movikol und Zyprexa. Mini-Mental-Status-Test: 27 Punkte, der damit keine Demenz zeigt. Diagnose(n): Anpassungsstörung Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F79.- Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da durchgehende soziale Beeinträchtigung. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich w e n i g e r als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2014-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund der heute vorgelegten Befunde ist nicht feststellbar, ob eine Erkrankung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr vorlag. erstellt am 2014-07-21 von AfAllg Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am 2014-07-22 Leitender Arzt: LA" Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde und wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2014 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er im Alter von 11 Jahren von seinem Nachbarn missbraucht worden sei. Er sei verhaltensgestört, leide an Depressionen und sei außerdem medikamentensüchtig. Der Bf. wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 5. November 2014 ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt: "Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Betr.: Y. X. Vers.Nr.: 1234 Untersuchung am: 2014-11-05 12:50 im Bundessozialamt Niederösterreich Identität nachgewiesen durch: -- Anamnese: VGA 21 07 2014: Anpassungsstörung GdB 50% weniger als 3 Jahre anhaltend, rückwirkend ab 2/14 und nicht dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen. Dagegen wird Einspruch erhoben (15 08 2014) da es auf Grund eines Kindesmißbrauches im 11. LJ zu Verhaltensstörung und Depressionen gekommen sei. SA: 1.Klasse VS wurde 3x wiederholt, dann 8 a ASO. Kein Beruf erlernt. Nach der Schule 3 Jahre als Hilfsarbeiter (Autolackierer), jeweils 5 Jahre als Hilfsarbeiter und Lagerarbeiter, dann 5 Jahre in Glasfabrik gearbeitet. Alkoholprobleme, immer wieder längere AMS Zeiten und Krankenstände. Ca. 1995 bei einer Sekte für 2 Jahre gearbeitet. 2004 erstmaliger stationär psychiatrischer Aufenthalt wegen mittelgradiger depressiver Epiosode; bis 2008 insgesamt 5 x stationär an der Psychiatrie. 2007 sei die Pension primär abgelehnt worden, dann gerichtlich zuerkannt und seit 2008 habe er die krankheitsbedingte Pension. Er sei geschieden, lebe alleine, keine Kinder. Es gehe ihm nicht so gut. *** Bundesheer: anamn. untauglich Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Hydal 8 ret 2x1, Hydal 1,3 b. Bed: ca. 6x/Tag, keine NervenFA Behandlung/Kontrolle Untersuchungsbefund: Größe: 1.83, Gewicht: 84, guter AZ/ EZ, keine funktionell relevanten organneurologischen Defizite. Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln hergekommen. Führerschein nie vorhanden. Status psychicus / Entwicklungsstand: gut orientiert und auskunftsfähig, einfach strukturiert, Ducuts kohärent, Stimmung ausgeglichen, Affizierbarkeit erhalten, kooperativ und freundlich. Relevante vorgelegte Befunde: 2014-07-17 FLAG VGA DR. H. Anpassungsstörung siehe Anamnese 2004-11-30 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE WJ 04 10- 11 11 04 mittelgradige depressive Störung, interacuärer Sequesterektomie L5/6 links 10/ 04, Z.n. Bandscheibenoperation links L4/5 12/ 03 2005-06-24 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE WJ 02 05- 04 06 2005 rez depresive Störung ggw. mittelgradig, Alkoholabhängigkeit dzt abstinent, 2006-05-08 ARZTBRIEF LNK WJ PSYCHIATRIE 21 03- 24 04 06 rez depr. Störung ggw. mittelgradig, chronisches Schmerzsyndrom, leichte Intelligenzminderung, Benzo- Akoholabhängigkeit- dzt. abstinent 2007-09-10 ARZTBRIEF LNK WJ PSYCHIATRIE 25 07- 31 08 2007 rez depressive Störung ggw. mittelschwer.... Alkoholabusus... 2008-01-24 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE LNK WJ 14 01 - 16 01 2008 Insomnie mit rez. depressiver Störung dzt. mittelgradig.....Aufnahme zum Schlaflabor....einfaches Schnarchen... Diagnose(n): chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Z.n. Bandscheibenoperation L5/6 li. 10/ 04, L4/5 li. 12/ 03; rezidivierende depressive Störung Richtsatzposition: 041102 Gdb: 040% ICD: M54.4 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da tägliche Schmerzattacken und Opioideinstellung, aber keine Lähmungen Richtsatzposition: 030601 Gdb: 040% ICD: F32.9 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da zwar derzeit keine entsprechende Therapie, aberin den letzten Jahren mehrfach stationär behandelte Verschlechterung, includ. leichte Intelligenzminderung, rez. Alkohol/Benzo Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung. Änderung der Positionsnummer ggü. VGA entsprechend neu aufgenommener Leiden, Gesamtgrad : keine Änderung zum VGA Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2004-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein Beginn der Erkrankung ist ab 2004 dokumentiert, eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. LJ lässt sich damit nicht ableiten. erstellt am 2014-11-05 von FfNuP Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugestimmt am 2014-11-06 Leitender Arzt: LA" Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2014 ab und verwies begründend auf den Abweisungsbescheid vom 24. Juli 2014 und auf das neuerliche ärztliche Sachverständigengutachten. Der Bf. erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" und führte aus, dass er seit seiner Kindheit krank sei, chronische Krankheiten, Depressionen und Bandscheibenvorfälle habe und zurückgeblieben sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu klären, ob beim Bf. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. 1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (BGBl. 111/2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2011), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 1. Juni 2014: Sozialministeriumservice) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. 2. Feststehender Sachverhalt: 2.1. Allgemeine Feststellungen: Der Bf. hat die 1. Klasse 3 mal wiederholt und danach die ASO besucht. Er beendete mit 15 Jahren die Schule und machte drei Jahre lang eine Lehre als Autolackierer, ohne diese abzuschließen. Der Bf. war laut Versicherungsdatenauszug vom 12. Mai 2014 wie folgt beschäftigt: 26.07.1976 – 31.08.1976 Arbeiterlehrling 01.09.1976 - 31.08.1979 Arbeiterlehrling 01.09.1979 - 02.09.1979 Arbeiter 03.09.1979 - 23.11.1980 Arbeiter 24.11.1980 - 08.12.1980 Krankengeldbezug 09.12.1980 - 15.07.1983 Arbeiter 16.07.1983 - 24.07.1983 Krankengeldbezug 25.07.1983 - 02.07.1984 Arbeiter 30.05.1985 - 01.06.1985 Arbeitslosengeldbezug 18.06.1985 - 26.08.1986 Arbeiter 27.08.1986 - 29.08.1986 Krankengeldbezug 30.08.1986 - 24.12.1986 Arbeiter 02.01.1987 - 02.01.1987 Arbeiter 05.01.1987 - 05.01.1987 Arbeiter 07.01.1987 - 08.01.1987 Arbeiter 13.01.1987 - 13.01.1987 Arbeiter 16.01.1987 - 16.01.1987 Arbeiter 21.01.1987 - 23.01.1987 Arbeiter 26.01.1987 - 27.01.1987 Arbeiter 02.02.1987 - 04.02.1987 Arbeiter 12.02.1987 - 13.02.1987 Arbeiter 17.02.1987 - 19.02.1987 Arbeiter 25.02.1987 - 27.02.1987 Arbeiter 03.03.1987 - 04.03.1987 Arbeiter 09.03.1987 - 09.03.1987 Arbeiter 11.03.1987 - 12.03.1987 Arbeiter 17.03.1987 - 18.03.1987 Arbeiter 20.03.1987 - 20.03.1987 Arbeiter 25.03.1987 - 26.03.1987 Arbeiter 30.03.1987 - 30.03.1987 Arbeiter 01.04.1987 - 15.08.1987 Arbeiter 16.08.1987 - 16.08.1987 Krankengeldbezug 13.10.1987 - 24.11.1989 Arbeiter 23.12.1989 - 23.02.1990 Arbeitslosengeldbezug 24.02.1990 - 02.03.1990 Krankengeldbezug, Sonderfall 03.03.1990 - 01.04.1990 Arbeitslosengeldbezug 02.04.1990 - 07.04.1990 Arbeiter 09.04.1990 - 23.04.1990 Arbeitslosengeldbezug 24.04.1990 - 20.05.1993 Arbeiter 21.05.1993 - 27.06.1993 Krankengeldbezug 28.06.1993 - 03.12.1993 Arbeiter 27.12.1993 - 06.02.1994 Arbeiter 07.03.1994 - 11.06.1994 Arbeitslosengeldbezug 12.06.1994 - 13.06.1994 Krankengeldbezug, Sonderfall 14.06.1994 - 02.10.1994 Arbeitslosengeldbezug 05.10.1994 - 20.10.1994 Arbeitslosengeldbezug 21.10.1994 - 30.10.1994 Krankengeldbezug, Sonderfall 31.10.1994 - 19.03.1995 Arbeitslosengeldbezug 20.03.1995 - 02.05.1995 Arbeiter 03.05.1995 - 21.05.1995 Krankengeldbezug 22.05.1995 - 30.09.1995 Arbeiter 15.10.1995 - 15.03.1996 Arbeiter 15.12.1995 - 31.01.1996 geringfügig beschäftigter Arbeiter 18.03.1996 - 22.03.1996 Arbeiter 25.03.1996 - 28.06.1996 Arbeiter 05.07.1996 - 10.09.1996 Arbeitslosengeldbezug 11.09.1996 - 19.09.1996 Arbeiter 23.09.1996 - 24.10.1996 Arbeitslosengeldbezug 31.10.1996 - 07.11.1996 geringfügig beschäftigter Arbeiter 05.11.1996 - 05.11.1996 Arbeitslosengeldbezug 12.11.1996 - 31.12.1996 Arbeiter 01.01.1997 - 28.01.1997 Krankengeldbezug 07.02.1997 - 28.02.1997 Arbeitslosengeldbezug 24.06.1998- 10.11.1998 Arbeitslosengeldbezug 11.11.1998 - 26.02.1999 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.03.1999 - 24.10.1999 Arbeiter 25.10.1999 - 01.11.1999 Krankengeldbezug 02.11.1999 - 18.01.2000 Arbeiter 22.01.2000 - 11.02.2000 Krankengeldbezug 12.02.2000 - 07.05.2000 Arbeiter 08.05.2000 - 08.05.2000 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 21.06.2000 - 21.06.2000 Arbeitslosengeldbezug 02.07.2000 - 24.09.2000 Arbeitslosengeldbezug 25.09.2000 - 04.10.2000 Krankengeldbezug, Sonderfall 05.10.2000 - 12.11.2000 Arbeitslosengeldbezug 13.11.2000 - 20.12.2000 Krankengeldbezug, Sonderfall 21.12.2000 - 15.03.2001 Arbeitslosengeldbezug 19.03.2001 - 06.05.2001 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter 07.05.2001 - 28.11.2001 Arbeiter 29.11.2001 - 10.12.2001 Krankengeldbezug 11.12.2001 - 16.12.2001 Arbeiter 20.12.2001 - 23.12.2001 Krankengeldbezug 24.12.2001 - 02.02.2002 Arbeiter 06.02.2002 - 08.03.2002 Krankengeldbezug 09.03.2002 - 15.03.2002 Arbeiter 19.03.2002 - 29.03.2002 Krankengeldbezug 30.03.2002 - 07.04.2002 Arbeiter 11.04.2002 - 12.04.2002 Krankengeldbezug 13.04.2002 - 14.04.2002 Arbeiter 16.04.2002 - 16.04.2002 Arbeiter 18.04.2002 - 06.05.2002 Arbeiter VEREIN SAUM SOZIAL-UND … 07.05.2002 - 20.05.2002 Arbeitslosengeldbezug 21.05.2002 - 01.08.2002 Beihilfe § 20Abs. 2AMFG Arbeiter 10.08.2002 - 09.10.2002 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 19.10.2002 - 06.11.2002 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 07.11.2002 - 15.11.2002 Krankengeldbezug 16.11.2002 - 21.11.2002 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 22.11.2002 - 26.11.2002 Krankengeldbezug 27.11.2002 - 06.01.2003 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 07.01.2003 - 17.01.2003 Krankengeldbezug 18.01.2003 - 05.02.2003 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 06.02.2003 - 12.02.2003 Krankengeldbezug 13. 02.2003 - 20.02.2003 Beihilfe § 20Abs. 2 AMFG Arbeiter 23.02.2003 - 24.02.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 25.02.2003 - 25.05.2003 Arbeitslosengeldbezug 26.05.2003 - 11.06.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 12.06.2003 - 23.07.2003 Arbeitslosengeldbezug 24.07.2003 - 25.07.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 26.07.2003 - 06.08.2003 Arbeitslosengeldbezug 07.08.2003 - 13.08.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 14.08.2003 - 01.09.2003 Arbeitslosengeldbezug 02.09.2003 - 12.09.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 13.09.2003 - 26.09.2003 Arbeitslosengeldbezug 27.09.2003 - 03.10.2003 Krankengeldbezug, Sonderfall 04.10.2003 - 19.12.2003 Arbeitslosengeldbezug 20.12.2003 - 17.01.2004 Krankengeldbezug, Sonderfall 18.01.2004 - 04.06.2004 Arbeitslosengeldbezug 05.06.2004 - 06.10.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07.10.2004 - 21.11.2004 Krankengeldbezug, Sonderfall 22.11.2004 - 31.12.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.01.2005 - 17.04.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 18.04.2005 - 29.04.2005 Krankengeldbezug, Sonderfall 05.05.2005 - 03.07.2005 Krankengeldbezug, Sonderfall 04.07.2005 - 14.12.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 15.12.2005 - 11.01.2006 Krankengeldbezug, Sonderfall 12.01.2006 - 23.03.2006 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 24.03.2006 - 25.04.2006 Krankengeldbezug, Sonderfall 15.05.2006 - 23.05.2007 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 24.05.2007 - 25.05.2007 Krankengeldbezug, Sonderfall 29.05.2007 - 24.06.2007 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 28.06.2007 - 08.07.2007 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 09.07.2007 - 30.11.2007 Krankengeldbezug, Sonderfall 01.12.2007 - 29.02.2008 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.03.2008 - 30.04.2008 Pensionsvorschussbezug 01.03.2008 laufend Pensionsbezug gemind. Arbeitsfähigkeit 2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen: Im vorliegenden Beschwerdefall wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt (22. Juli 2014 und 6. November 2014). Im ersten Gutachten stellte die Ärztin die Diagnose Anpassungsstörung und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 030402 der Einschätzungsverordnung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. voraussichtlich weniger als 3 Jahre anhaltend festgesetzt und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt. Festgehalten wurde, dass auf Grund der vorgelegten Befunde - der Bf. legte ausschließlich Befunde aus dem Jahr 2014 vor - nicht feststellbar sei, ob eine Erkrankung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr vorgelegen sei. Die mit dem zweiten Gutachten vom 6. November 2014 befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stellte als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule (Zustand nach Bandscheibenoperation), reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 041102 und setzte den Behinderungsgrad mit 40 vH fest. Weiters stellte sie eine rezidivierende depressive Störung fest, die sie unter die Richtsatzposition 030601 reihte und den Behinderungsgrad ebenfalls mit 40 v.H. festsetzte. Unter Berücksichtigung beider Krankheiten ergab sich ein Behinderungsgrad von 50 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. wurde auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde ab Oktober 2004 festgesetzt. Im Gegensatz zum Erstgutachten vom 22. Juli 2014 wurde im nunmehrigen Gutachten eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt; diese allerdings erst ab Oktober 2004. Angemerkt wurde, dass der Beginn der Erkrankung ab 2004 dokumentiert sei, sich aber eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr damit nicht ableiten lasse. Der Sachverständigen lagen zum Untersuchungszeitpunkt folgende Befunde vor: 2014-07-17 FLAG VGA DR. H. Anpassungsstörung siehe Anamnese 2004-11-30 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE WJ 04 10- 11 11 04 mittelgradige depressive Störung, interacuärer Sequesterektomie L5/6 links 10/ 04, Z.n. Bandscheibenoperation links L4/5 12/ 03 2005-06-24 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE WJ 02 05- 04 06 2005 rez depresive Störung ggw. mittelgradig, Alkoholabhängigkeit dzt abstinent, 2006-05-08 ARZTBRIEF LNK WJ PSYCHIATRIE 21 03- 24 04 06 rez depr. Störung ggw. mittelgradig, chronisches Schmerzsyndrom, leichte Intelligenzminderung, Benzo- Akoholabhängigkeit- dzt. abstinent 2007-09-10 ARZTBRIEF LNK WJ PSYCHIATRIE 25 07- 31 08 2007 rez depressive Störung ggw. mittelschwer.... Alkoholabusus... 2008-01-24 ARZTBRIEF PSYCHIATRIE LNK WJ 14 01- 16 01 2008 Insomnie mit rez. depressiver Störung dzt. mittelgradig.....Aufnahme zum Schlaflabor....einfaches Schnarchen... 3. Rechtliche Würdigung: Dauernde Erwerbsunfähigkeit Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich. Der Gerichtshof (sh. auch VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07, in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies bedeutet, dass im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO, § 166 Tz 2, § 167 Tz. 6 und 8 mwN). Allgemein ist zu den an Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice gestellten Anforderung Folgendes auszuführen: Gemäß § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist ausschließlich der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit von Bedeutung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die - wie im Beschwerdefall - teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Der Bf. führt in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag aus, er sei im Alter von 11 Jahren von einem Nachbarn missbraucht worden und sei seitdem verhaltensgestört, leide an Depressionen und sei medikamentensüchtig. Dass seine Erkrankungen bereits vor dem 21. Lebensjahr eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt hätten, hat der Bf. nicht behauptet. Ein sachverständiger Facharzt kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist bei manchen Krankheiten, ua. bei einer psychischen Erkrankungen, wie jener des Bf., insofern problematisch, als diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit war es primär am Bf. gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich seine bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32). Diesen Nachweis konnte der Bf. weder in Form von "alten" Befunden erbringen noch auf andere geeignete Weise glaubhaft machen. Fest steht jedenfalls, dass der Bf. bis Mai 2002 - wenn auch mit Unterbrechungen durch Krankheiten und Arbeitslosigkeit - berufstätig war und erst seit März 2008 einen Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erhält. Die mit dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 6. November 2014 befasste Sachverständige legte den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2004 fest und zog dafür offensichtlich den ältesten vom Bf. vorgelegte Befund (Arztbrief Psychiatrie vom 30. November 2004) heran und wertete die langjährige Berufstätigkeit erkennbar als Indiz für die damals gegebene Erwerbsfähigkeit. Diese Einschätzung erscheint dem Bundesfinanzgericht, ua. auf Grund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Schwierigkeit, bei psychischen Erkrankungen den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit genau festzustellen, mit größter Wahrscheinlichkeit als richtig. Das Gutachten ist daher nachvollziehbar und als schlüssig anzusehen. Beim Bf. liegt daher die nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 geforderte vor Vollendung des 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nach den vorgelegten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice nicht vor und stand ihm daher die erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2009 nicht zu. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den Bezug habenden klar geregelten gesetzlichen Bestimmungen und der oben angeführten Literatur und Judikatur zur Frage der Bindung an die in den erstellten Gutachten/Bescheini­gungen getroffenen Feststellungen. Die Entscheidung ist daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig. Wien, am 15. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100035/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100035.2015
Stammnummer
103151
Gültig
15.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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