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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100933/2014

Pendlerpauschale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100933/2014vom 20.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch | die Richterin | Dr. Maria-Luise Wohlmayr | über die Beschwerde | | des Beschwerdeführers | Bf. | vom | 10. März 2014 | gegen den Bescheid | | des Finanzamtes | Salzburg – Land, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser | vom | 13. Februar 2014 | betreffend | Einkommensteuer 2013 | zu Recht erkannt: | 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe A. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) war im gesamten Kalenderjahr 2013 bei der Firma Arbeitgeber GmbH in Arbeitsort in Vollzeit angestellt. Seit September 2012 wohnt er im etwa 21 km entfernten Ort Wohnort . Unbestritten ist, dass er den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann und ihm daher das große Pendlerpauschale zusteht. Ab August 2013 berücksichtigte sein Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung das Pendlerpauschale von EUR 123 pro Monat, insgesamt EUR 615. Seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 folgte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom 13.2.2014 antragsgemäß. Dagegen erhob er Beschwerde mit der Begründung, er habe übersehen, für den Zeitraum von Jänner bis einschließlich Juli 2013 das Pendlerpauschale (EUR 861) und den Pendlereuro (EUR 26,81) zu beantragen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.6.2014 berücksichtigte das Finanzamt die beantragten Beträge. Allerdings wurde bei Berechnung der Einkommensteuer vom beantragten Pendlerpauschale von EUR 861 das bereits vom Arbeitgeber berücksichtigte Pendlerpauschale von EUR 615 abgezogen, sodass lediglich EUR 246 zum Abzug gelangten. Dagegen wendet sich der Schriftsatz des Bf. vom 25.6.2014, der als „Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde und als Vorlageantrag zu werten ist. Mit Vorlagebericht vom 12. 12.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Diese sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, zwischen 20 und 40 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden EUR 1.476 jährlich als sogenanntes Pendlerpauschale berücksichtigt. Nach § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 steht einem Arbeitnehmer ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht. Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist nach § 3 Abs 1 Pendlerverordnung (BGBl. II 276/2013) der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Dieser ergibt, dass dem Bf. ein Pendlerpauschale von EUR 1.476 jährlich sowie ein Pendlereuro von EUR 42 jährlich zustehen. Da der Arbeitgeber des Bf. bei der Lohnverrechnung bereits ein Pendlerpauschale von EUR 615 sowie den Pendlereuro mit EUR 19,15 berücksichtigt ist, ist die Differenz zu den genannten Jahresbeträgen bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen. Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. C. Zulässigkeit einer Revision Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Salzburg-Aigen, am 20. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100933/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100933.2014
Stammnummer
103121
Gültig
20.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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