Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0042-Z1W/02
Wiederaufleben der Zollschuld gemäß Artikel 242 ZK wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Erstattung der Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 238 Absatz 1 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0042-Z1W/02vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Zollbehörden nach einer Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 238 Absatz 1 ZK festgestellt wird, dass die im Rahmen des Erstattungsverfahrens akzeptierten Nachweise über die angebliche Vertragswidrigkeit der eingeführten Waren keine Deckung in den kaufmännischen Unterlagen des Zollschuldners finden und somit feststeht, dass die Zollschuld zu Unrecht erstattet worden ist, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Zollschuld gemäß Artikel 242 ZK und somit auch für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des entsprechenden Einfuhrabgabenbetrages vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
17. Jänner 2001, GZ. 500/30055/2000, betreffend Zollschuld,
entschieden:
1.
Die in der oben angeführten Berufungsvorentscheidung unverändert
übernommenen Sprüche der Bescheide des Hauptzollamtes Linz vom 22.
November 2000, Zln. 500/26280/2/2000 und 500/26280/4/2000, werden wie folgt
ergänzt:
"Die Zollschuld in der
vorstehend genannten Höhe wird daher gemäß Artikel 220
Absatz 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und
gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK mitgeteilt."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Nacherhebungsbescheiden vom
22. November 2000, Zln. 500/26280/2/2000 und 500/26280/4/2000, stellte das
Hauptzollamt Linz gemäß Artikel 242 Zollkodex (ZK) fest, dass die mit
Bescheiden des Hauptzollamtes Linz vom 14. Jänner 2000, Zl.
500/20270/3/98/51, und vom 17. Jänner 2000, Zl 500/20397/3/98/51, zu
Unrecht gemäß Artikel 238 ZK erstatteten Abgabenbeträge für
den Bf. wieder aufleben und teilte gleichzeitig die in der Höhe von
S 60.897,00 bzw. S 109.219,00 entstandene Zollschuld mit.
Gegen diese Bescheide erhob der
Bf. mit den Eingaben vom 22. Dezember 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung.
Diese Berufungen wurden mit
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 17. Jänner 2001,
Zl. 500/30055/2000, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Schreiben vom 15. März 2001
eingebrachte und mit Schriftsatz vom 17. April 2001 ergänzte
Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist eine Zollschuld zu Unrecht
erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so
lebt gemäß Artikel 242 ZK die ursprüngliche Zollschuld wieder
auf. Zinsen die gegebenenfalls nach Artikel 241 ZK gezahlt worden sind, sind
zurückzuzahlen.
Gemäß Artikel 238
Abs. 1 ZK werden die Einfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als
nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren
betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom
Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie in dem in Artikel 67 ZK
bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags
entsprachen, der Anlass zu Einfuhr dieser Waren war. Schadhafte Waren im Sinne
des Unterabsatzes 1 sind Waren gleichgestellt, die vor der Überlassung
beschädigt worden sind.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 238 Abs. 2 ZK werden die Einfuhrabgaben unter der Voraussetzung
erstattet oder erlassen, dass
a) die Waren nicht verwendet
oder gebraucht worden sind, es sei denn, dass erst nach Beginn der Verwendung
oder des Gebrauchs festgestellt werden konnte, dass sie schadhaft sind oder den
Vertragsbedingungen nicht entsprechen;
b) die Waren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Auf Antrag des Beteiligten
lassen die Zollbehörden zu, dass die Waren anstelle der Ausfuhr vernichtet
oder zerstört oder im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das externe
Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine
Freizone oder ein Freilager verbracht werden. Für die Überführung
in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Unterabsatz 2 gelten die Waren als
Nichtgemeinschaftswaren.
Laut Artikel 238 Abs. 3 ZK werden die Einfuhrabgaben nicht
erstattet oder erlassen, wenn die Waren vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich
freien Verkehr bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt
worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren
oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den
Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte.
Die Erstattung oder der Erlass
der Einfuhrabgaben aus den in Abs. 1 genannten Gründen erfolgt laut Abs. 4
leg.cit. auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der
Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle
zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen können die
Zollbehörden diese Frist jedoch verlängern.
Ist der einer Zollschuld
entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikel 218 und 219 ZK
buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß
Artikel 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden
Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem
Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in
der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den
Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Diese Frist kann nach Artikel 19 ZK verlängert werden.
Der Abgabenbetrag ist
gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form
mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11. Dezember 1997 bzw. am 22.
Dezember 1997 wurden über Antrag der E. als Anmelderin und indirekte
Stellvertreterin für den Bf. als Warenempfänger beim Zollamt Wels
unter WE-Nr. 526/000/915712/01/7 und WE-Nr. 526/000/916369/01/7 insgesamt
47.360,-- kg Fructose flüssig in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt.
Am 10. September 1998 beantragte
der Bf. hinsichtlich einer Teilmenge von insgesamt 36.866,-- kg der oben
erwähnten Fructose eine Erstattung gemäß Artikel 238 ZK. Die
beiden diesbezüglichen Erstattungsanträge begründete der Bf.
damit, dass die Ware wegen Farb- und Geschmacksmängel zurückgewiesen
worden sei. Die Lieferung sei demnach nicht vertragskonform erfolgt und sei in
der Gemeinschaft nicht absetzbar. Als Nachweis für die Wiederausfuhr der
Waren an den in der Schweiz ansässigen Verkäufer legte der Bf.
entsprechende Zolldokumente vor.
In Entsprechung dieser beiden
Anträge erstattete das Hauptzollamt Linz mit Bescheiden vom 14. Jänner
2000, Zl. 500/20270/3/987/51 und vom 17. Jänner 2000, Zl.
500/20397/3/98/51, gemäß Artikel 238 ZK den anteiligen Zollbetrag in
der Höhe von insgesamt S 170.116,-- (S 60.897,-- zu WE-Nr.
526/000/915712/01/7 und S 109.219,-- zu WE-Nr. 526/000/916369/01/7).
Nach der Erstattung der Abgaben
fand durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll eine Nachschau
(Prüfung) mit dem Ziel statt, eine Feststellung darüber zu treffen, ob
die vom Hauptzollamt Linz im Rahmen des Erstattungsverfahrens akzeptierten
Nachweise ihre Deckung in den kaufmännischen Unterlagen des Bf. finden. Das
Prüforgan stellte insofern Ungereimtheiten fest, als das vom Bf. durch
seinen Vertreter dem Hauptzollamt Linz in Ablichtung vorgelegte Dokument
betreffend die Gesprächsnotiz über die Bestellung der
streitgegenständlichen Ware nicht völlig identisch war mit der im
Rahmen der Prüfung vorgefundenen Originalunterlage: Die auf dem
Originaldokument vorhandene Kopfzeile, wonach das Papier per Telefax aus dem
Xiyuan Hotel in China an den Bf. versandt worden war, fehlt auf der dem
Hauptzollamt Linz im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Ablichtung.
Außerdem konnte der Bf. betreffend die gegenständlichen, angeblich an
den Schweizer Verkäufer retournierten Waren keinerlei Gutschriften zu den
bezughabenden Eingangsrechnungen vorlegen.
Das Hauptzollamt Linz ging nach
erfolgter Betriebsprüfung davon aus, dass die Abgaben zu Unrecht erstattet
worden waren und stellte mit den beiden oben genannten Bescheiden vom 22.
November 2000 gemäß Artikel 242 ZK das Wiederaufleben der Zollschuld
fest.
Wie bereits ausgeführt, ist
Tatbestandsvoraussetzung für eine Erstattung gemäß Artikel 238
Absatz 1 ZK das Vorliegen eines Nachweises, dass der buchmäßig
erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die vom Einführer
zurückgewiesen worden sind, weil sie zum Zeitpunkt der Annahme der
Anmeldung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrages entsprachen,
der Anlass zur Einfuhr dieser Waren war.
Der Bf. begründet im
vorliegenden Verfahren den Erstattungsanspruch mit der Behauptung, die Waren
seien wegen Farb- und Geruchsmängel nicht vertragskonform gewesen. Es
fällt jedoch auf, dass er nicht in der Lage ist, die Richtigkeit dieses
Vorbringens durch entsprechende Handelsdokumente (schriftlicher Kaufvertrag,
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten etc.) im Original zu
belegen.
Seine Nachweisführung
stützt sich vor allem auf eine von seinem Vertreter in Ablichtung dem
Hauptzollamt Linz vorgelegte und von ihm stammende handschriftliche
Gesprächsnotiz über die angebliche Bestellung von 450 Tonnen
Fructosesirup einer bestimmten Qualität. Der Bf. möchte damit im
Ergebnis insofern eine Vertragswidrigkeit beweisen, als demnach Gegenstand des
Kaufvertrages ein Produkt gewesen sei, welches den üblichen
Standardanforderungen für die Lebensmittelindustrie entsprechen sollte
(z.B. neutrale Farbe, Geruch, Geschmack etc.) wohingegen die gelieferte Ware
eine gelbliche Farbe aufgewiesen habe und nicht frei von leichten Gerüchen
gewesen sei.
Angesichts der Tatsache, dass im
Zuge der erwähnten Betriebsprüfung keine Originaldokumente zum Beweis
dafür vorgefunden wurden, dass es sich bei der erwähnten Notiz um eine
Vereinbarung handelt, die dem Verkäufer (insbesondere hinsichtlich der
angeblich geforderten Qualitätskriterien) überhaupt zur Kenntnis
gebracht wurde, erfüllt dieses Dokument nach der Ansicht des Senates nicht
die Kriterien, um als Vertrag im Sinne des Artikels 238 ZK gewertet zu
werden.
Darüber hinaus sind die
Feststellungen des Betriebsprüfungsorgans, wonach auf der im Rahmen der
Betriebsprüfung eingesehenen Notiz im Gegensatz zu der dem Hauptzollamt
Linz vorgelegten Ausfertigung das Telefax-Sendeprotokoll eines Hotels in China
aufscheint insofern von besonderer Bedeutung, als sich daraus folgende
Schlüsse ziehen lassen:
Einerseits ergibt daraus der
Verdacht, dass an dem Dokument, welches als Beweismittel im Verfahren vor dem
Hauptzollamt Linz dienen sollte, manipuliert worden ist. Andererseits
drängt sich die Vermutung auf, dass der Bf. die Gesprächsnotiz
überhaupt erst anlässlich seines Aufenthaltes in China im Sommer 1999
verfasst hat und die Qualitätsanforderungen somit erst lange nach der
bereits erfolgten Lieferung zu Papier gebracht hat, um den geforderten Nachweis
der mangelnden Vertragskonformität erbringen zu können.
Die Notiz entspricht aber auch
deshalb nicht den normierten Anforderungen, weil sie mit 23. November 1998
datiert ist und somit keinerlei zeitlichen Zusammenhang mit der bereits im
Dezember 1997 an den Bf. gelieferten verfahrensgegenständlichen Waren
erkennen lässt. Die diesbezügliche Erklärung des Bf.
gegenüber der Betriebsprüferin, wonach es sein könne, dass ihm
seine Büroangestellte den Text der tatsächlichen Gesprächsnotiz
nach China diktiert habe und er diesen sinngemäß neuerlich
ausgefertigt habe, wobei es zur Verwechslung der Jahreszahl gekommen sein
könnte, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
In der Beschwerde begründet
der Bf. die Anführung des betreffenden Datums abweichend von dieser
Darstellung damit, dass er wichtige Telefongespräche meist mit
Tonbandgeräte aufzeichne. Wenn sich Zeit böte, oder wenn aus aktuellen
Gründen Bedarf bestehe, würde der Inhalt der Tonbandkassetten dann
abgehört und zu Papier gebracht.
Mit den beiden angeführten
Erklärungen ist es dem Bf. weder gelungen, einen schlüssigen Beweis
dafür vorzulegen, dass sich die Notiz auf einen tatsächlich in dieser
Form zustande gekommenen Vertrag bezieht, noch dass die
streitgegenständlichen Waren Gegenstand dieses Kaufgeschäftes waren.
Die vom Bf. darüber hinaus
vorgelegten Ablichtungen über den angeblichen Schriftverkehr zwischen ihm
und dem in den Schweiz ansässigen Lieferanten betreffend die Reklamationen
liegen ebenfalls nur in Ablichtung vor. Da die vom Bf. vorgebrachten
Behauptungen betreffend die Vertragswidrigkeit der gelieferten Waren somit nach
der Aktenlage in keinem einzigen Originaldokument seines Vertragspartners ihre
Deckung finden, hat der Senat mit dem damaligen Inhaber des liefernden
Unternehmens, Herrn H., Kontakt aufgenommen und folgenden Schriftsatz an ihn
gerichtet:
"Im Jahr 1997 lieferten Sie
u.a. 47.360,-- kg Fructosesirup laut beiliegenden Fakturen an den Bf. Dieser
behauptet nun, dass ein Großteil davon wegen Qualitätsmängel
wieder an Sie retourniert worden sei. Wie bereits soeben telefonisch besprochen,
werden Sie um Auskunft darüber gebeten, ob diese Behauptung der Wahrheit
entspricht und ob die in der Anlage übermittelten Dokumente echt
sind."
Diesem Schreiben waren folgende
Dokumente beigelegt:
- Auftrag des Bf. an den Verkäufer vom 25.
November 1997
- Rechnung des Verkäufers an den Bf. vom 18. Dezember
1997
- Rechnung des Verkäufers an den Bf. vom 8. Dezember
1997
- Mängelrüge des Bf. an den an den Verkäufer
vom 15. Mai 1998
- Bestätigung des Verkäufers über die
festgestellten Mängel vom 2. September 1998
- Bestätigung des Verkäufers über die
festgestellten Mängel vom 22. Oktober 1999
- Bestätigung des Verkäufers über den Erhalt
der Retourware vom 3. Dezember 1999
Weder Herr H. noch dessen Gattin
konnten dem Senat telefonisch die Richtigkeit der erwähnten Dokumente
bestätigen. In einer schriftlichen Stellungnahme gaben die beiden lediglich
an, dass ihr Betrieb im Jahr 2001 von einem anderen Unternehmen übernommen
worden sei. Eine Nachschau in den verbleibenden Unterlagen nach Import- oder
Zollpapieren über die zwei gegenständlichen Lieferungen sei
ergebnislos geblieben. Ob tatsächlich zwei LKW Ladungen retourniert worden
seien, wissen sie nicht. Hinsichtlich der angeblichen Vertragswidrigkeiten
machten die beiden keinerlei Angaben.
Herr H. teilte dem Senat
zusätzlich telefonisch mit, dass es wegen der Fructoselieferungen in
Österreich bereits zu einem Gerichtsverfahren gegen den Bf. gekommen sei
und dass er bei diesem Verfahren als Zeuge ausgesagt habe. Er zeigte sich sehr
erstaunt darüber, dass die österreichischen Behörden noch immer
in dieser Sache ermitteln, zumal für ihn nach der Gerichtsverhandlung die
Angelegenheit erledigt gewesen sei.
Alle seitens des Bf. bislang
vorgelegten Ablichtungen waren nicht geeignet, den geforderten Nachweis
über die Vertragsmängel der verfahrensgegenständlichen Waren zu
erbringen. Da nach dem erwähnten Telefonat anzunehmen war, dass die
Gerichtsunterlagen einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der strittigen
Frage liefern können, ob damals tatsächlich Waren an den Bf. geliefert
worden waren, die nicht dem Kaufvertrag entsprochen hatten, wurde der Bf.
seitens des Senates am 28. Oktober 2003 mit der Aussage des Herrn H.
konfrontiert. Der Bf. bestätigte zwar telefonisch, dass Herr H. vor einem
österreichischen Gericht als Zeuge einvernommen worden war und dass
Gegenstand dieses Verfahrens auch die Fructoselieferungen gewesen seien, war
aber nicht bereit, im Zuge des Telefonates Angaben über das damals befasste
Gericht zu machen. Er sagte allerdings zu, die entsprechenden Unterlagen
über das Gerichtsverfahren an den Senat zu übermitteln.
In den Telefonaten vom 7.
November, 14. November, 21. November und 28. November 2003 gab der Bf. jeweils
an, die erwähnten Unterlagen umgehend vorzulegen. Da diese jedoch bis 3.
Dezember 2003 nicht beim Senat einlangten, wurde dem Bf. im Rahmen eines
Vorhaltes im Sinne des § 183 Absatz 4 BAO schriftlich mitgeteilt, dass der
Senat davon ausgeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht worden
ist.
In seiner Stellungnahme dazu
kündigte der Bf. mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 (datiert mit 1.
Jänner 2004) die Übermittlung weiterer Unterlagen an, ohne aber in der
strittigen Frage der Vertragskonformität der Lieferungen Neues
vorzubringen.
Mit Schreiben vom 10.Februar 2004
wurde der Bf. seitens des Senates letztmalig aufgefordert die angekündigten
Unterlagen vorzulegen.
Der Bf. übermittelte
daraufhin (wenn auch wiederum nicht im Original) diverse Unterlagen, aus welchen
sich zwar der Schluss ziehen lässt, dass die
verfahrensgegenständlichen Waren im September 1998 in die Schweiz
retourniert worden sind. Ein Originaldokument zum Beweis dafür, dass die
ursprünglich nach Österreich gelieferte Fructose nicht dem Kaufvertrag
entsprochen hatte, liegt aber damit weiterhin nicht vor.
Mit dem in seiner Eingabe an den
Senat vom 2. März 2004 enthaltenen Hinweis auf den Umstand, dass die
Retourwaren in den Zollanmeldungen in der Schweiz als "Fructose für
Futterzwecke" bezeichnet sind, woraus sich ebenfalls ihre Schadhaftigkeit
ableiten ließe, vermag der Bf. keinen Nachweis für die mangelnde
Vertragskonformität der Waren zu erbringen, da bislang nicht zweifelsfrei
feststeht, welche Qualität tatsächlich Gegenstand des
ursprünglichen Kaufvertrages war.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass sich auch das Vorbringen hinsichtlich der nun ins Spiel
gebrachten Schadhaftigkeit der Waren auf bloße Behauptungen des Bf.
beschränkt, deren Richtigkeit durch keinerlei Originaldokumente des
Gerichtes bzw. des Verkäufers unter Beweis gestellt wird.
Im erwähnten Telefax vom 2.
März 2004 bringt der Bf. seine Hoffnung zum Ausdruck, dass nunmehr alle
Zweifel an der erfolgten Warenrücknahme durch das liefernde Unternehmen
ausgeräumt sind. Dabei übersieht er allerdings, dass für die von
ihm beantragte Erstattung nicht bloß der Nachweis der Warenrücknahme
zu erbringen ist, sondern darüber hinaus gemäß Artikel 238
Absatz 1 ZK nachzuweisen ist, dass die Ware schadhaft war oder nicht den
Bedingungen des Vertrags entsprach, der Anlass zur Wareneinfuhr war. Letzteres
konnte der Bf. - wie oben ausführlich dargestellt - im
vorliegenden Verfahren allerdings nicht unter Beweis stellen.
Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass auch die widersprüchlichen Angaben betreffend die
Rückerstattung des Kaufpreises nach der angeblichen Retourlieferung nicht
als Nachweis dafür geeignet sind, die Behauptungen des Bf. außer
Streit zu stellen: Der Betriebsprüferin gegenüber erklärte der
Bf., es seien deshalb keine diesbezüglichen Gutschriften vorhanden, weil er
die Ware noch gar nicht bezahlt habe. In seinem Schreiben an den Lieferanten vom
15. Mai 1998 wird dieser hingegen zur Rücküberweisung des Kaufpreises
aufgefordert.
Wenn Sachverhaltselemente - wie
im vorliegenden Fall schon der Natur der Sache nach - im Ausland ihre Wurzeln
haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen (siehe VwGH vom 12. Juli 1990, Zl.
89/16/0069).
Bei den vom Bf. vorgelegten
Dokumenten zur Nachweisführung handelt es sich entweder um Kopien oder um
Telefaxausdrucke. Der Senat kann mangels Vorlage entsprechender
Originalunterlagen oder sonstiger Beweismittel durch den Bf. nicht mit der
für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit
ausschließen, dass bei diesen Dokumenten (ähnlich wie beim
erwähnten Telefax aus China) Abweichungen von den jeweiligen
Originaldokumenten bestehen, bzw. dass sie ohne realen wirtschaftlichen
Hintergrund ausschließlich zum Zwecke der Erreichung der begehrten
Erstattung erstellt worden sind.
Die vom Bf. in seinem Schreiben
vom 2. März 2004 geäußerte Vermutung, dass Herr H. nur deshalb
nicht in der Lage sei, dem Senat Auskünfte über die damaligen
Lieferungen zu erteilen, weil er sich an die Vorgänge nicht mehr erinnern
könne, überzeugt nicht. Es widerspricht nämlich den Erfahrungen
des täglichen Lebens, dass bei einem Geschäftsinhaber (und ebenso bei
dessen im selben Unternehmen tätigen Gattin) die Gründe für eine
Mängelrüge betreffend eine derart beachtlich große Menge an
angeblich vertragswidrig gelieferten Waren (insgesamt waren 450 Tonnen Fructose
Gegenstand des betreffenden Kaufgeschäftes) völlig in Vergessenheit
geraten.
Der Bf. ist daher im
durchgeführten Verfahren zusammenfassend seiner in Artikel 238 Absatz 1 ZK
normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, Beweise dafür vorzulegen, dass
die streitgegenständlichen Waren schadhaft waren oder nicht den Bedingungen
des Vertrags entsprachen, der Anlass zur Einfuhr dieser Waren war. Die beiden
o.a. Bescheide des Hauptzollamtes Linz vom 14. und 17. Jänner 2000 mit
welchen, gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. in
seinen Anträgen vom 10. und 11. September 1998 gemäß Artikel 238
ZK die Erstattung der Abgaben erfolgte, sind somit nicht zu Recht ergangen. Das
Hauptzollamt Linz erlangte erst nach durchgeführter Betriebsprüfung
davon Kenntnis, dass sich in den Geschäftsunterlagen des Bf. kein einziges
Originaldokument des Verkäufers befindet, welches als Beweis für die
Richtigkeit der von ihm bei der Antragstellung gemachten Angaben über die
behauptete Vertragswidrigkeit der Waren geeignet wäre. Damit lagen die in
Artikel 242 ZK normierten Voraussetzungen für das Wiederaufleben und somit
auch für die Nacherhebung der zu Unrecht erstatteten Zollschuld
vor.
Die o.a. Bescheide des
Hauptzollamtes Linz vom 22. November 2000 stellen zweifellos Mitteilungen im
Sinne des Artikels 221 Absatz 1 ZK über die gemäß Artikel 220 ZK
erfolgte nachträgliche buchmäßige Erfassung der
wiederaufgelebten Zollschuld dar. Die Ergänzung des Spruches dieser
Bescheide dient somit bloß der Klarstellung.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 238 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 242 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0042-Z1W/02
- Stammnummer
- 10303
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF