Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0451-W/04
Bewirtungskosten eines politischen Mandatars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter im
Bundesdienst und bezieht weiters als politischer Mandatar Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurden u.a. Aufwendungen für
Bewirtung in Höhe von € 3.226,29 als Werbungskosten betreffend die
Tätigkeit als politischer Mandatar geltend gemacht.
Das Finanzamt anerkannte die
geltend gemachten Ausgaben für Bewirtungskosten lediglich pauschal im Wege
der Schätzung in Höhe von € 370,00, da die diesbezgl.
Angaben lt. vorgelegter Aufstellung als unglaubwürdig erscheinen
würden.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurde ersucht, die Beträge belegmäßig und
lückenlos nachweisen zu dürfen, und wurden die
streitgegenständlichen Belege in chronologischer Reihenfolge zum Nachweis
vorgelegt.
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde zur Begründung
ausgeführt,
dass Aufwendungen für die
Lebensführung sowie Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen
Einkünften nicht anzuerkennen seien, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie
zur Förderung der Tätigkeit als Steuerpflichtigen erfolgen würde.
Darunter würden auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden fallen.
Betreffend die Bewirtungskosten
für polit. Funktionäre sei lt. Amtsblatt der österr.
Finanzverwaltung vom 28.5.1997 darüber hinaus die überwiegend
berufliche Veranlassung Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung. Eine überwiegend berufliche Veranlassung sei jedoch
nur dann anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen
erfolgen oder es sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und
Bewirtungen außerhalb des Haushaltes handeln würde, aus denen ein
Werbecharakter ableitbar sei.
Zum Nachweis der
streitgegenständlichen Aufwendungen wären zwar Rechnungen von
Kaffeehäusern, Konditoreien, Eissalons, Restaurants vorgelegt worden,
jedoch würde es sich gegenüber dem zu versteuernden Einkommen in
Höhe von € 4.867,64 als politischer Mandatar um rund 66 %
der Einkünfte handeln. Dies würde den Erfahrungen des täglichen
Lebens widersprechen, jedoch wären Aufwendungen für Bewirtung im Wege
einer pauschalen Schätzung von lediglich € 370,-- anerkannt
worden.
Dagegen wurde form- und
fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1
Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser
Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt. Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich somit nur auf
Bewirtungsspesen, nicht aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 26. September 2000, 94/13/0171). Die in
dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben ist jedoch von dem der Partei obliegenden Nachweis
zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen (Ausgaben) dabei nicht aus (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000,
98/13/0198). Die Bewirtung muss somit der Werbung dienen, ein bloß
werbeähnlicher Aufwand erfüllt nicht die Voraussetzungen. Der Werbung
dienen z.B. Bewirtungen anlässlich von Veranstaltungen mit
überwiegendem Werbecharakter wie Pressekonferenzen, Eröffnungen,
Betriebsbesichtigungen sowie Bewirtungskosten von politischen Funktionären
im Rahmen von politischen Veranstaltungen. Die Anerkennung von Bewirtungskosten
im Rahmen von Einzelessen setzt nach herrschender Lehre darüber hinaus
einen zumindest angestrebten Geschäftsabschluss voraus (vgl. Doralt, EStG,
4. Auflg., Tz 92f zu § 20). Darüber hinaus wird
ausgeführt, dass unter dem Begriff der nichtabzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes all jene Aufwendungen zu verstehen sind, die durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der
Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, zugleich aber auch
sein gesellschaftliches Ansehen fördern; das gesellschaftliche Ansehen
fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden
zuteil werden lässt, sondern gleichermaßen die Bewirtung anderer
Personen durch einen politischen Funktionär - etwa möglichen
Wählern oder anderen politischen Funktionären (vgl. VwGH vom
31. März 2003, Zl. 99/14/0071).
Im vorliegenden Berufungsfall
ist somit auszuführen, dass der Bw. im Rahmen der Berufung zur
Nachweisführung die Belege chronologisch geordnet und aufgelistet vorlegte,
jedoch der Nachweis dafür, dass die jeweilige Ausgabe der Werbung dient und
die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt nicht
erbracht werden konnte. Für eine Nachweisführung wären
Aufzeichnungen (am Beleg oder anderwärtig) erforderlich gewesen, die im
zeitlichen Nahebereich der jeweiligen Verausgabung erstellt und den durch die
Bewirtung betroffenen Personenkreis bezeichnen sowie Angaben darüber
enthalten, worin die jeweils werbende Tätigkeit bestanden hat. Im
vorliegenden Berufungsfall kann in der Vorlage von Rechnungen inkl. beigelegten
Aufstellungen in der Regel mit dem Wortlaut - "Zusammenkunft, politische
Gespräche im Restaurant X" - kein Hinweis auf die konkret werbende
Tätigkeit der Bw. gesehen werden bzw. aus welchen Anlässen die
Personen bewirtet wurden. Ein Nachweis kann in derart allgemein gehaltenen
Aufstellungen nicht erblickt werden, und wäre eine Nachweisführung
für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen gewesen (u.a. VwGH vom
16. März 1993, 92/14/0228). Bzgl. der Aufwendungen
anlässlich der Ballveranstaltung am 25. und 26. Jänner 2002 ist
weiters anzumerken, dass diese Aufwendungen für Getränke unter Verweis
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als
nichtabzugsfähige Repräsentationkosten zu beurteilen sind, die zwar
durch die Tätigkeit des Bw. als Mandatar bedingt, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern (VwGH 31. März 2003,
99/14/0071). Der Bw. als politischer Mandatar konnte somit den werbenden
Charakter der Bewirtungsspesen insgesamt nicht nachweisen, und war somit das
Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus
ist die Anerkennung eines pauschalen Betrages im Rahmen der Veranlagung in
Höhe von € 370,-- rechtlich als nicht begründet zu beurteilen,
der Einkommensteuerbescheid war daher insgesamt abzuändern.
Wien,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-W/04
- Stammnummer
- 10299
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF