Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0109-L/02
Errichtung eines Sternhauses - Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-L/02vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Erwin Huber,
Steuerberater, 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 56,
vom 17. Dezember 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 20. November 1996 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin erwarben mit
Kaufvertrag vom 12.11./21.12.1993 von DI Bernd K., Dr. Matthias K. und Martin K.
Miteigentumsanteile an den im Vertrag unter Punkt II. näher bezeichneten
Grundstücken und zwar das Grundstück Nr. 289/115 (Haus 9, Segment B)
im Ausmaß von 286 m², sowie die Grundstücke Nr. 289/53 und
289/131 (Garagen). Als Kaufpreis waren 323.287,00 S vereinbart. Der Ankauf
des Grundstückes bzw. der Grundstücksteile erfolgte lt. Pkt I des
Kaufvertrages (Präambel) zum Zwecke der Errichtung einer sogenannten
Sternhausanlage (es handelt sich dabei um eine patentierte Ausführung im
verdichteten Flachbau, wobei jeweils vier L-förmige Segmente so
aneinandergebaut werden, dass sich ein Vierfamilienhaus mit sternförmigem
Grundriss ergibt) durch die Architekten J. L. und F. W..
Mit vorläufigem Bescheid vom 11. Jänner 1994
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis zuzüglich
Vermessungskosten, Vertragserrichtungskosten und einer sonstigen Leistung
(unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit) fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren gab der Berufungswerber
über Anfrage des Finanzamtes die Errichtungskosten für das
Sternhaussegment bekannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. November
1996 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der
Errichtungskosten fest. Die Errichtungskosten wurden laut Begründung
deshalb einbezogen, weil die Einbindung in ein Vertragsgeflecht vorlag, welches
sicherstellte, da nur ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept verwirklicht
werden konnte.
Dem Finanzamt wurde mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1996
von den Architekten L. und W. der Architektenvertrag zwischen ihnen und den
Ehegatten Wü. vorgelegt. Dieser Vertrag wurde am 12. November 1993
unterzeichnet.
In der gegenständlichen Berufung wurde
ausgeführt, es hätte kein verbundenes Vertragswerk bestanden. Die
Verkäufer hätten das Grundstück an jeden Erwerber verkauft, wobei
der Bebauungsplan einen Spielraum für die Bebauung lässt. So wäre
eine zweigeschossige Verbauung - das errichtete Wohnhaus ist eingeschossig -
bzw. die doppelte bis dreifache Größe möglich gewesen. Dieser
Umstand sei dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde B. zu entnehmen. Es sei auf
Erwerberseite weder ein faktischer Zwang hinsichtlich einer bestimmten
Bauausführung noch hinsichtlich der Wahl eines bestimmten Bauunternehmers.
Die Grundstückserwerber hätten sich in einer vergleichbaren Situation
als Errichter eines Einfamilienhauses befunden. Das "Wie" der
Bebauung sei zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes noch nicht
festgestanden. Die Entscheidungsfreiheit sei somit gegeben gewesen und es
könne nicht von einer Einbringung in ein Vertragsgeflecht die Rede sein.
Lediglich aus wirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen heraus, weiters
auf Grund der besonderen Wohnqualität (zB. patentiertes Besonnungssystem),
hätten sich die Bauherren für das von Herrn Architekt L. entwickelte
"Sternhaus" entschieden.
Der Architekt sei als behördlich autorisierter
Ziviltechniker dem Bauherrn ausschließlich verpflichtet. Wie die
Architekten der Finanzverwaltung mitteilten, wäre von ihnen das Bauvorhaben
abgewickelt worden, wie sie es in den letzten vierzig Jahren für die
Bauherren getan haben.
Es hätte sich im Grunderwerbsteuerrecht für die
Auslegung des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG eine Verselbständigung des
"Bauherren" - Begriffes entwickelt. Der Begriff "Bauherr" sei historisch gesehen
kein selbständiges Tatbestandsmerkmal. Er wurde ursprünglich von der
Rechtsprechung als Hilfsmittel eingeführt. Dies hätte etwa
Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., München 1977, z. B. S.
488, bereits klar zum Ausdruck gebracht. Erst durch die Bemühungen, den
Bauherrenmodellen als Steuerspar- und Verlustbeteiligungsmodelle
entgegenzutreten, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeleitet
und vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof übernommen wurde, sei
eine Rechtsfortbildung contra legem eingeleitet worden. Gegenwärtig sei die
gebotene Bestimmtheit des Begriffes nach Art. 18 BVG nicht gegeben, wenn der
Verwaltungsgerichtshof zwar betont, dass der Bauherrenbegriff im
Grunderwerbsteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht den gleichen Umfang hat, jedoch
unterschiedlich in den Senaten judiziert wird.
Der VwGH hätte mit Erkenntnis vom 5.8.1993, Zl.
93/14/0044, auf das Bauherrenrisiko abgestellt. Es sei irrational und
unökonomisch, wenn ein Bauprojekt deshalb abgeändert werden muss,
damit die von der Rechtsprechung aufgestellten Bauherrenmerkmale offensichtlich
(formal) erfüllt sind.
Bei den hier betroffenen Wohnraumerrichtern handle es sich
nicht um Kapitalanleger, sondern um Erwerber, die dauernden Wohnraum für
den eigenen Bedarf schaffen, bei denen volles Engagement und Eigeninitiative
erbracht wird. Die Tragung des vollen Bauherrenrisikos (finanzielle und sonstige
Risiken) liege bei den Wohnraumschaffenden. Diese beherrschten auch das
Baugeschehen. Damit seien alle Merkmale vorhanden, die auch nach der
gegenwärtigen Rechtsprechung für die Bauherreneigenschaft gefordert
würden.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Jänner 1997 die Berufung mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Das "Sternhaus" wurde von Architekt
L.entwickelt. Anschließend trat der
Planer an die Gemeinde als Baubehörde mit dem Ersuchen heran, ihm für
den verdichteten Flachbau geeignete Grundstücke bekannt zu geben. Nach
Erstellung entsprechender Bebauungspläne durch den Architekten wurden von
ihm konkrete Hauspläne erstellt und schließlich wurde von den
Arch. L. und W. mit dem Einverständnis der Grundeigentümer mit
Bauansuchen vom 28.5.1993 die Baubewilligung beantragt.
Mit Bescheid des Stadtamtes B. vom 27.10.1993 wurde den
Arch. L. und W. die Baubewilligung für den Bau einer Sternhausanlage mit 48
Wohneinheiten, 48 Garagen, 17 Stellplätzen und einer Lärmschutzwand
erteilt.
Die Projektbeschreibung "Das Sternhaus" vom 18. Mai 1993
enthält auf Seite 2 der Kostenaufstellung folgenden
Absätze:
"Nach Bekanntgabe der Kosten
für Grundstück und Haus für die ausgewählte Parzelle
ist binnen 1 Woche eine Finanzierungsgarantie Ihrer Bank (wie bei
Fertighausfirmen üblich) vorzulegen. Sodann sind von den Interessenten der
Grundkaufsvertrag, der Architektenwerkvertrag für Planung und
Bauüberwachung sowie eine Vollmacht für den Architekten zur
unverzüglichen Realisierung des Projektes zu unterzeichnen. Erst wenn die
erwähnten Finanzierungsgarantien und unterzeichneten Verträge für
jeweils 24 Segmente, u .zw. zuerst für die Häuser 7 - 12 und dann
für die Häuser 1 - 6, vorliegen, unterzeichnet der Grundbesitzer die
Grundverkaufsverträge. "
Schließlich erwarben mit Kaufvertrag vom
12.11/21.12.1993 der Berufungswerber und seine Gattin von DI Bernd K., Dr.
Matthias K. und Martin K. je zur Hälfte die Grundstücke 289/115,
289/53, 289/131 und 1/48 Anteil von 289/31.
Punkt XI des Vertrages enthält die Verpflichtung
zur Übernahme der anteiligen Kosten der Gemeinschaftsanlagen.
Unter Punkt XII des Vertrages räumen die
Käufer den übrigen Eigentümern der Sternhausanlage diverse
Dienstbarkeiten ein.
Der für den Umfang der Gegenleistung
maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorganges wird nicht nur bestimmt durch
das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst,
sondern auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv
sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg
führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhält.
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom
23.Jänner 1992, ZI 90/16/0154, 20. Februar 1992, Zlen 90/16/0160, 0161, 25.
Februar 1993, ZI 91/16/0031 und 30. Mai 1994, Zlen 93/16/0095,
93/16/006).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten und die baubehördliche Benützungsbewilligung
einzuholen (VwGH vom 28. April 1994, Zlen 93/16/0002 bis 0009, 30. Mai
1994, ZI 93/16/0095 und 93/16/0096). Ist das Bauprojekt in allen Einzelheiten
geplant, so kann der Käufer auf die Gestaltung des Gebäudes keinen
wesentlichen Einfluss ausüben. Entscheidend ist auch, ob dem Erwerber ein
Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des
Gesamtbauvorhabens oder das Recht wesentlicher Änderungen des Projektes
zugestanden ist (vgl VwGH 11. Juni 1981, ZI 16/1287/80, 17. Juni 1982, ZI
16/1283/79, 17. Februar 1983, Zlen 82/16/0143- 0150 ua). Die Käufer sind
nur dann als Bauherren anzusehen, wenn sie auf die bauliche Gestaltung des
Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können (VwGH 20. Februar 1992, Zlen 90/16/0160, 0161, 26. März 1992,
Zlen 90/16/0211, 0212, 27. Juni 1994, Zlen 92/16/0196, 0202, 92/16/0195
ua).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag geschlossen wird (vgl VwGH vom 27. Juni
1991, ZI 90/16/0169, 27. Juni 1994, Zlen 92/16/0196, 92/16/0195, 0201 und vom
26. Jänner 1995, ZI 93/16/0089).
Zusammenfassend ist Folgendes
festzustellen:
Das Gesamtprojekt wurde von Arch. L. entwickelt und
geplant. Das Bauansuchen wurde durch die Architekten L. und W. gestellt und auch
die Baubewilligung wurde diesen Architekten erteilt. Die Bauausführung
erfolgte durch Firmen, die von den Architekten nach Ausschreibungen bestimmt
wurden. Eine wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses
bzw. des Gesamtprojektes stand den Käufern nicht zu. Der Berufungswerber
kann somit im grunderwerbsteuerlichen Sinn nicht als Errichter (Bauherr) des
Objektes angesehen werden."
Im Vorlageantrag vom 10. Februar 1997 wurde wiederum das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft eingewendet und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufung wurde am 3. März 1997 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 9
zur Erledigung vorgelegt. Auf Grund des Abgaben - Rechtsmittel -
Reformgesetzes, BGBl I 2002/97) ging mit 1. Jänner 2003 die
Zuständigkeit zur Berufungserledigung an den unabhängigen Finanzsenat
über. Im Zuge eines internen Belastungsausgleiches (vgl. § 270 Abs. 4
BAO) wurde rückwirkend die Bestellung zum Referenten mit Zustimmung der
Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates geändert und dem
nunmehr entscheidenden Referenten die Berufung Ende Mai 2004
zugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31. 3. 1999, 96/16/0213) auch alles, was der
Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück
aufwenden muss. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage
auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen (VwGH 31. 3. 1999, 99/16/0066). Dabei kommt es nicht
darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt wurden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks
und dem Vertrag über den Bau des Sternhauses geht bereits aus der
Präambel des Kaufvertrages ("zur
der Errichtung einer "Sternhausanlage"") hervor.
Weiters wurden der Architektenvertrag und der Kaufvertrag über die
Liegenschaft am selben Tag abgeschlossen. Das Auftreten der Architekten bei der
Baubehörde "im Namen der Käufer" vor Vertragsabschluss ist auch zu
beachten. Unabhängig von einer vertraglichen Bindung muss auf Grund dieses
Sachverhaltes eine Zusammenarbeit zwischen den Grundeigentümern und den
projektierenden Architekten angenommen werden. Wie in der
Berufungsvorentscheidung festgehalten wurde, erfolgte mit Bescheid des
Stadtamtes B. vom 27. Oktober 1993 die Baubewilligung, welche von den
Architekten L. und W. beantragt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die
gemäß
§ 28 Abs. 2 Z. 2 O.ö. BauO 1994 erforderliche
Eigentümerzustimmung der damaligen Eigentümer und
Veräußerer der Liegenschaft (DI Bernd K., Dr. Matthias K. und Martin
K.) vorlag. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass sich die Ehegatten
Wü. in ein vorgegebenes Gesamtkonzept einbinden ließen, sodass ihnen
die Qualifikation eines selbstständig "Schaffenden" keinesfalls zukam (vgl.
VwGH 18. 12. 1995, 93/16/0072).
Beim vorliegenden Projekt eines Vierfamilienhauses ist es
auszuschließen, dass die Ehegatten Wü. zum Grundstückskauf auch
zugelassen worden wären, wenn sie das von ihnen ausgewählte Segment
des Sternhauses nicht hätten errichten wollen. Daraus folgt aber, dass sie
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG einen Kaufvertrag abgeschlossen haben,
der den Anspruch auf Übereignung eines letztlich bebauten Grundstückes
begründet hat; sie konnten dieses Grundstück nur erwerben, wenn sie
sich nicht nur zur Bezahlung des eigentlichen Grundpreises, sondern auch der im
Architektenwerkvertrag genannten Beträge verpflichtet haben. Dass diese
weiteren Beträge nicht den Verkäufern zu Gute gekommen sind, spielt
keine Rolle, weil nicht die Bereicherung des Veräußerers, sondern der
Erwerb des Käufers besteuert wird.
Gegenstand des Erwerbsvorganges war also das mit einem
Segment eines Sternhauses bebaute Grundstück. Als Bemessungsgrundlage waren
daher der Kaufpreis für das Grundstück und die Herstellungskosten des
Hauses heranzuziehen.
Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten,
dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Bauprojekt
Sternhausanlage M. der Architekten L. - W. ) die Bauherreneigenschaft der
Liegenschaftserwerber verneint hat und die Einbeziehung der Herstellungskosten
des Hauses in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als
rechtmäßig erachtet hat (vgl. VwGH 9. 11. 2000,
97/16/0281).
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung im Vorlageantrag vom 10. Februar 1997 wird bemerkt,
dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 16. 9. 2003,
2003/14/0057 erstmals zur Frage des Rechtsanspruches auf Durchführung von
mündlichen Berufungsverhandlungen in jenen Fällen geäußert
hat, die vor In-Kraft-Treten des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes
(AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, einen nach der damaligen Rechtslage
unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung (mündliche
Berufungsverhandlungen waren nur bei den gemäß
§ 260 Abs. 2 BAO
dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen zulässig) eingebracht haben.
Demnach erwächst aus den ursprünglich unzulässigen Anträgen
auf mündliche Verhandlung auf Grund der eindeutigen
Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 12 BAO kein Recht auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat, daher war im gegenständlichen
Berufungsverfahren keine mündliche Berufungsverhandlung
durchzuführen.
Linz, am 9.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-L/02
- Stammnummer
- 10296
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF