Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/04
Familienbeihilfe - arbeitsuchend vorgemerkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende Merkmale. Diese Norm enthält keine Ermessensbestimmungen. Eine Möglichkeit, das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur bei Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen – zu treffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 31. März 2003 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 teilte der Bw.
dem Finanzamt mit, dass seine Tochter T. seit dem 1. April 2003
berufstätig sei und ersuchte gleichzeitig um Überweisung der seit
1.Oktober 2002 "stillgelegten" Familienbeihilfe.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
16. Dezember 2003 betreffend Tätigkeitsnachweis der Tochter
für den Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 gab der Bw.
bekannt, seine Tochter habe das im Oktober 2001 begonnene Studium im
Oktober 2002 nicht mehr fortgesetzt. Die Anfrage des Finanzamtes, ob die
Tochter beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitsuchend gemeldet gewesen sei,
verneinte der Bw., fügte jedoch anmerkend hinzu, seine Tochter habe
ständig Bewerbungsschreiben verschickt und nicht damit gerechnet, dass es
so lange dauern würde, eine Arbeitsstelle zu bekommen.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2004 wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für
den Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 mit der Begründung
ab, dass das Kind in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung gestanden sei
und auch nicht als Arbeitsuchende beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt gewesen
sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung
und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine Tochter nach Abschluss der
Schulausbildung (HAK) und zwei Semestern BWL-Studium keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld gehabt hätte. Seine Tochter wäre zwar Arbeitsuchende
gewesen, sei jedoch - aufgrund der unvollständigen Information des
AMS - nicht als solche beim AMS vorgemerkt gewesen. Die Abweisung sei eine
außergewöhnliche Härte, weil der Bw. als Vater im fraglichen
Zeitraum den vollen Lebensunterhalt der Tochter hätte finanzieren
müssen. Alternativ wurde durch den Bw. beantragt, ihm die Familienbeihilfe
im Billigkeitswege zuzusprechen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
legte in der Folge über Antrag des Bw. die Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Im Vorlageantrag ergänzte der Bw.
sein Vorbringen dahingehend, dass über seinen "Billigkeitsantrag" nicht
entschieden worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden
oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lt. f
FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS
nachzuweisen.
Die volljährige Tochter des Bw. hat das Studium nach
zwei Semestern abgebrochen und in der Folge keine weitere Berufsausbildung im
Sinne der Bestimmungen des FLAG begonnen. Damit besteht bei der
gegenständlichen Sachlage Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres) nur für die Zeit, in der sie beim Arbeitsmarktservice
als arbeitsuchend vorgemerkt ist. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lt. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird,
sondern auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende.
Vom Bw. wird selbst angemerkt, dass seine Tochter im
strittigen Zeitraum nicht beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet war, er beantragt
jedoch, die Familienbeihilfe im Billigkeitswege zuzusprechen.
Hiebei verkennt der Bw. jedoch die klar und eindeutig
geregelten gesetzlichen Bestimmungen des bereits mehrfach zitierten
§ 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967. Diese Norm enthält
keine Ermessensbestimmungen. Doch nur bei Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen
- zu treffen.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit f
FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende
Merkmale, welche im Berufungsfalle nicht vorgelegen sind. Eine Möglichkeit,
das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Übrigen hat die Tochter des Bw. im
Jänner 2003 das 21. Lebensjahr vollendet, sodass - auch wenn eine
Vormerkung beim AMS als Arbeitsuchende erfolgt wäre - für die Monate
Februar und März 2003 nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 keinesfalls Anspruch gegeben
wäre.
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/04
- Stammnummer
- 10291
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF