Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0107-L/02
Errichtung eines Sternhauses - Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-L/02vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. Rudolf G., Angestellter,
Adresse-Bw, vertreten durch Hon. Prof. Mag. Dr. Josef Schlager, Beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4041 Linz, Freistädter
Straße 307, vom 12. Dezember 1996 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz
vom 11. November 1996 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin erwarben mit
Kaufvertrag vom 12.11./21.12.1993 von DI Bernd K., Dr. Matthias K. und Martin K.
Miteigentumsanteile an den im Vertrag unter Punkt II. näher bezeichneten
Grundstücken und zwar die Grundstücke Nr. 289/116 (Haus 10, Segment D)
im Ausmaß von 286 m² und 289/76 (Garage). Als Kaufpreis waren
309.187,00 S vereinbart. Der Ankauf des Grundstückes bzw. der
Grundstücksteile erfolgte lt. Pkt I des Kaufvertrages (Präambel) zum
Zwecke der Errichtung einer sogenannten Sternhausanlage (es handelt sich dabei
um eine patentierte Ausführung im verdichteten Flachbau, wobei jeweils vier
L-förmige Segmente so aneinandergebaut werden, dass sich ein
Vierfamilienhaus mit sternförmigem Grundriss ergibt) durch die Architekten
J. L. und F. W..
Mit vorläufigem Bescheid vom 12. Jänner 1994
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis zuzüglich
Vermessungskosten, Vertragserrichtungskosten und einer sonstigen Leistung
(unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit) fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren gab der Berufungswerber
über Anfrage des Finanzamtes die Errichtungskosten (1.890.815,96 S inkl.
Umsatzsteuer) für das Sternhaussegment bekannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. November
1996 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der
Errichtungskosten fest. Die Errichtungskosten wurden laut Begründung
deshalb einbezogen, weil die Einbindung in ein Vertragsgeflecht vorlag, welches
sicherstellte, da nur ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept verwirklicht
werden konnte.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung mit
folgender Begründung:
"Im Bescheid wird als Begründung angeführt,
dass eine Einbindung in ein Vertragsgeflecht bestanden hätte. Dadurch sei
sichergestellt worden, dass nur ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept
verwirklicht werden konnte. Somit wurden auch die Baukosten der
Grunderwerbsteuer unterworfen.
Es wird somit im Bescheid sowohl der Sachverhalt nicht
zutreffend beurteilt als auch das Gesetz unrichtig ausgelegt. Es gab kein
verbundenes Vertragswerk. Die Verkäufer hätten das Grundstück an
jeden Erwerber verkauft, wobei der Bebauungsplan einen Spielraum für die
Bebauung lässt, dass eine zweigeschossige Verbauung möglich war - das
errichtete Wohnhaus ist eingeschossig - bzw. die doppelte bis dreifache
Größe zugelassen hätte.
Der Architekt ist als behördlich autorisierter
Ziviltechniker dem Bauherrn ausschließlich verpflichtet. Wie die
Architekten der Finanzverwaltung mitteilten, wurde von ihnen das Bauvorhaben
abgewickelt, wie sie es in den letzten vierzig Jahren für die Bauherren
getan haben.
Es hat sich im Grunderwerbsteuerrecht für die
Auslegung des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG eine Verselbständigung des
"Bauherren" - Begriffes entwickelt. Der Begriff "Bauherr" ist historisch gesehen
kein selbständiges Tatbestandsmerkmal. Er wurde ursprünglich von der
Rechtsprechung als Hilfsmittel eingeführt. Dies hat etwa Boruttau-Klein,
Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., München 1977, z. B. S. 488, bereits
klar zum Ausdruck gebracht. Erst durch die Bemühungen, den
Bauherrenmodellen als Steuerspar- und Verlustbeteiligungsmodelle
entgegenzutreten, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeleitet
und vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof übernommen wurde,
wurde eine Rechtsfortbildung contra legem eingeleitet. Gegenwärtig ist die
gebotene Bestimmtheit des Begriffes nach Art. 18 BVG nicht gegeben, wenn der
Verwaltungsgerichtshof zwar betont, dass der Bauherrenbegriff im
Grunderwerbsteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht den gleichen Umfang hat, jedoch
unterschiedlich in den Senaten judiziert wird.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 5.8.1993, Zl.
93/14/0044, auf das Bauherrenrisiko abgestellt. Es sei irrational und
unökonomisch, wenn ein Bauprojekt deshalb abgeändert werden muss,
damit die von der Rechtsprechung aufgestellten Bauherrenmerkmale offensichtlich
(formal) erfüllt sind.
Bei den hier betroffenen Wohnraumerrichtern handelt es
sich nicht um Kapitalanleger, sondern um Erwerber, die dauernden Wohnraum
für den eigenen Bedarf schaffen, bei denen volles Engagement und
Eigeninitiative erbracht wird. Es gibt keine vertraglichen Bindungen und kein
Vertragsgeflecht, sodass die Realisierung auch von anderen Bauprojekten
sicherlich möglich gewesen wäre. Die Tragung des vollen
Bauherrenrisikos (finanzielle und sonstige Risiken) liegt bei den
Wohnraumschaffenden. Diese beherrschen auch das Baugeschehen. Damit sind alle
Merkmale vorhanden, die auch nach der gegenwärtigen Rechtsprechung für
die Bauherreneigenschaft gefordert werden."
Dem Finanzamt wurde mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1996
von den Architekten L. und W. der Architektenvertrag zwischen ihnen und den
Ehegatten G. vorgelegt. Dieser Vertrag wurde am 12. November 1993
unterzeichnet.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
Jänner 1997 die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Das "Sternhaus" wurde von Architekt L. entwickelt.
Anschließend trat der Planer an die Gemeinde als Baubehörde mit dem
Ersuchen heran, ihm für den verdichteten Flachbau geeignete
Grundstücke bekannt zu geben. Nach Erstellung entsprechender
Bebauungspläne durch den Architekten wurden von ihm konkrete Hauspläne
erstellt und schließlich wurde von den Arch. L. und W. mit dem
Einverständnis der Grundeigentümer mit Bauansuchen vom 28.5.1993 die
Baubewilligung beantragt.
Mit Bescheid des Stadtamtes B. vom 27. 10. 1993 wurde
den Arch. L. und W. die Baubewilligung für den Bau einer Sternhausanlage
mit 48 Wohneinheiten, 48 Garagen, 17 Stellplätzen und einer
Lärmschutzwand erteilt.
Die Projektbeschreibung "Das Sternhaus" vom 18. Mai 1993
enthält auf Seite 2 der Kostenaufstellung folgenden Absätze:
"Nach Bekanntgabe der Kosten
für Grundstück und Haus für die ausgewählte Parzelle
ist binnen 1 Woche eine Finanzierungsgarantie Ihrer Bank (wie bei
Fertighausfirmen üblich) vorzulegen. Sodann sind von den Interessenten der
Grundkaufsvertrag, der Architektenwerkvertrag für Planung und
Bauüberwachung sowie eine Vollmacht für den Architekten zur
unverzüglichen Realisierung des Projektes zu unterzeichnen. Erst wenn die
erwähnten Finanzierungsgarantien und unterzeichneten Verträge für
jeweils 24 Segmente, u .zw. zuerst für die Häuser 7- 12 und dann
für die Häuser 1 -6, vorliegen, unterzeichnet der Grundbesitzer die
Grundverkaufsverträge. "
Schließlich erwarben mit Kaufvertrag vom
12.11/21.12.1993 der Berufungswerber und seine Gattin von DI Bernd K., Dr.
Matthias K. und Martin K. je zur Hälfte die Grundstücke 289/116,
289/76 und 1/48 Anteil von 289/31.
Punkt XI des Vertrages enthält die Verpflichtung
zur Übernahme der anteiligen Kosten der Gemeinschaftsanlagen.
Unter Punkt XII des Vertrages räumen die
Käufer den übrigen Eigentümern der Sternhausanlage diverse
Dienstbarkeiten ein.
Der für den Umfang der Gegenleistung
maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorganges wird nicht nur bestimmt durch
das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst,
sondern auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv
sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg
führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhält.
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom
23.Jänner 1992, ZI 90/16/0154, 20. Februar 1992, Zlen 90/16/0160, 0161, 25.
Februar 1993, ZI 91/16/0031 und 30. Mai 1994, Zlen 93/16/0095,
93/16/006).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten und die baubehördliche Benützungsbewilligung
einzuholen (VwGH vom 28. April 1994, Zlen 93/16/0002 bis 0009, 30. Mai 1994, ZI
93/16/0095 und 93/16/0096). Ist das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant, so
kann der Käufer auf die Gestaltung des Gebäudes keinen wesentlichen
Einfluss ausüben. Entscheidend ist auch, ob dem Erwerber ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht wesentlicher Änderungen des Projektes zugestanden ist (vgl
VwGH 11. Juni 1981, ZI 16/1287/80, 17. Juni 1982, ZI 16/1283/79, 17. Februar
1983, Zlen 82/16/0143- 0150 ua). Die Käufer sind nur dann als Bauherren
anzusehen, wenn sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können (VwGH 20. Februar
1992, lien 90/16/0160, 0161, 26. März 1992, Zlen 90/16/0211, 0212, 27. Juni
1994, Zlen 92/16/0196, 0202, 92/16/0195 ua).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag geschlossen wird (vgl VwGH vom 27. Juni
1991, ZI 90/16/0169, 27. Juni 1994, Zlen 92/16/0196, 92/16/0195, 0201 und vom
26. Jänner 1995, ZI 93/16/0089).
Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
Das Gesamtprojekt wurde von Arch. L. entwickelt und
geplant. Das Bauansuchen wurde durch die Architekten L. und W. gestellt und auch
die Baubewilligung wurde diesen Architekten erteilt. Die Bauausführung
erfolgte durch Firmen, die von den Architekten nach Ausschreibungen bestimmt
wurden. Eine wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses
bzw. des Gesamtprojektes stand den Käufern nicht zu. Der Berufungswerber
kann somit im grunderwerbsteuerlichen Sinn nicht als Errichter (Bauherr) des
Objektes angesehen werden."
Im Vorlageantrag vom 10. Februar 1997 wurde wiederum das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft eingewendet und ausgeführt:
"Es wird in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung angeführt, dass sich der verkaufsbereite
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden hat lassen, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im Wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden.
Hierzu ist anzumerken, dass nur die Übereignung des
unbebauten Grundstückes vom Verkäufer geschuldet wurde. Zum Beweis
möge der Schriftenverfasser, Rechtsanwalt Dr. La., gefragt werden. Das
Grundstück wurde auch klar vor Errichtung des Gebäudes
übereignet.
Welche Käufer für einen am Verkauf
interessierten Grundeigentümer in Frage kommen, hängt vom
Bebauungsplan ab. Der Bebauungsplan der Stadt B. sah eine Gruppenbauweise mit
max. zwei Vollgeschoßen vor. Die Nettoparzellengrößen betrugen
196 m2 bis 307 m2, wobei die verbaute Fläche von 137 m² bis 207
m² betragen konnte. Die zulässige Hausgröße war fast
für jede Parzelle anders.
Die Grundstückskäufer hatten also einen
Spielraum vom Bebauungsplan, der von ihnen auch ausgenützt wurde. Sie waren
keinesfalls an ein fix vorgegebenes Wohnungs- bzw. Hauskonzept gebunden. Sie
hatten auch keinen Werkvertrag von einem Bauträger für die Errichtung
des Hauses abgeschlossen, sondern hatten einen Architektenvertrag für
Planung und Bauleitung. Das Baurisiko war gegeben. Es bestand die unmittelbare
Verpflichtung gegenüber den ausführenden Unternehmen. Die
Bauausführenden hatten an die Grundstückskäufer als Bauherrn ihre
Rechnung zu legen, und die Grundstückskäufer mussten das finanzielle
Risiko zur Kostenveränderung tragen.
Es wird hier ein fiktiver Sachverhalt besteuert, wenn
etwas in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, das aus davon
losgelösten Rechtsgeschäften
kommt."
Die Berufung wurde am 3. März 1997 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 9
zur Erledigung vorgelegt. Auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes,
BGBl I 2002/97) ging mit 1. Jänner 2003 die Zuständigkeit zur
Berufungserledigung an den unabhängigen Finanzsenat über. Im Zuge
eines internen Belastungsausgleiches (vgl. § 270 Abs. 4 BAO) wurde
rückwirkend die Bestellung zum Referenten mit Zustimmung der
Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates geändert und dem
nunmehr entscheidenden Referenten die Berufung Ende Mai 2004 zugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31. 3. 1999, 96/16/0213) auch alles, was der
Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück
aufwenden muss. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage
auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen (VwGH 31. 3. 1999, 99/16/0066). Dabei kommt es nicht
darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt wurden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks
und dem Vertrag über den Bau des Sternhauses geht bereits aus der
Präambel des Kaufvertrages ("zur der
Errichtung einer "Sternhausanlage"") hervor. Weiters wurden der
Architektenvertrag und der Kaufvertrag über die Liegenschaft am selben Tag
abgeschlossen. Das Auftreten der Architekten bei der Baubehörde "im Namen
der Käufer" vor Vertragsabschluss ist auch zu beachten. Unabhängig von
einer vertraglichen Bindung muss auf Grund dieses Sachverhaltes eine
Zusammenarbeit zwischen den Grundeigentümern und den projektierenden
Architekten angenommen werden. Wie in der Berufungsvorentscheidung festgehalten
wurde, erfolgte mit Bescheid des Stadtamtes B. vom 27. Oktober 1993 die
Baubewilligung, welche von den Architekten L. und W. beantragt wurde. Es ist
daher davon auszugehen, dass die gemäß
§ 28 Abs. 2 Z. 2
O.ö. BauO 1994 erforderliche Eigentümerzustimmung der damaligen
Eigentümer und Veräußerer der Liegenschaft (DI Bernd K., Dr.
Matthias K. und Martin K.) vorlag. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass
sich die Ehegatten G. in ein vorgegebenes Gesamtkonzept einbinden ließen,
sodass ihnen die Qualifikation eines selbstständig "Schaffenden"
keinesfalls zukam (vgl. VwGH 18. 12. 1995, 93/16/0072).
Beim vorliegenden Projekt eines Vierfamilienhauses ist es
auszuschließen, dass die Ehegatten G. zum Grundstückskauf auch
zugelassen worden wären, wenn sie das von ihnen ausgewählte Segment
des Sternhauses nicht hätten errichten wollen. Daraus folgt aber, dass sie
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 einen Kaufvertrag abgeschlossen
haben, der den Anspruch auf Übereignung eines letztlich bebauten
Grundstückes begründet hat; sie konnten dieses Grundstück nur
erwerben, wenn sie sich nicht nur zur Bezahlung des eigentlichen Grundpreises,
sondern auch der im Architektenwerkvertrag genannten Beträge verpflichtet
haben. Dass diese weiteren Beträge nicht den Verkäufern zu Gute
gekommen sind, spielt keine Rolle, weil nicht die Bereicherung des
Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers besteuert
wird.
Gegenstand des Erwerbsvorganges war also das mit einem
Segment eines Sternhauses bebaute Grundstück. Als Bemessungsgrundlage waren
daher der Kaufpreis für das Grundstück und die Herstellungskosten des
Hauses heranzuziehen.
Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten,
dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Bauprojekt
Sternhausanlage M. der Architekten L. - W.) die Bauherreneigenschaft der
Liegenschaftserwerber verneint und die Einbeziehung der Herstellungskosten des
Hauses in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als
rechtmäßig erachtet hat (vgl. VwGH 9. 11. 2000, 97/16/0281).
Linz, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-L/02
- Stammnummer
- 10289
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF