Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0685-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0685-W/03vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. November 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn G., geb. am 29.10.1996, der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe zusteht.
Auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
(Beih 3) - in dieser wird der Behinderungsgrad mit 30 v.H. angegeben
- erließ das Finanzamt am 28. November 2002 einen abweisenden
Bescheid.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 dagegen
Berufung und begründete diese wie folgt:
"Bei meinem Sohn
wurde seit seiner Geburt eine Lebensmittelallergie festgestellt, die wieder der
Hauptauslöser für seine Neurodermitis ist. Bei der Untersuchung durch
den Amtsarzt am 18.10.2002 wurde eine Behinderung von nur 30 % festgestellt, mit
der Begründung, dass mein Sohn eine schöne Haut
hat.
Diese schöne
Haut ohne großen Juckreiz und Ausschläge ist aber wieder darauf
zurückzuführen, dass wir permanent strenge Diät halten und ich
meinen Sohn mit gezielten Pflegeprodukten eincreme bzw.
bade.
Weiters machen wir
zahlreiche alternative Therapien wie z.B. Osteopathie, Bachblütentherapie,
die bei meinem Sohn sehr gute Erfolge erzielt haben. Würden wir diese Dinge
allerdings nicht machen, hätte mein Sohn sehr wohl fürchterlich
quälenden Hautausschlag mit starkem Juckreiz..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens:
Anamnese:
seit
Geburt atop.Ekzem Streckseiten der Extremitäten leichte Schuppung,
mehrheitlich im Sommer, Pruritus, FA:Mutter atop.Diathese,
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
dzt.
Protopic, Lindermal Kps., Ureasalbe, Totes MeerBad, St.p. CS-Salben,
Bioresonanz,
Untersuchungsbefund:
dzt.nur
sehr diskrete Xerosis cutis,Streckseiten Oberarme und Unterschenkel,
sonst
o.b.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über URS da nur geringe Ausprägung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich w e n i g e r als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-05 von S.W.
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2003-03-05
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ auf
Grund des im Gutachten mit 30 v.H. angegebenen Grades der Behinderung am 7.
März 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Begründet wurde diese wie
folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. April 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung Berufung. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Hierin beschreibt die Bw. ausführlich das
Krankheitsbild ihres Sohnes beginnend ab der Geburt. Nach der Geburt ihres
Sohnes sei vom Amtsarzt eine Behinderung von 51 % festgestellt worden, da
das Kind mehr als sichtbare Hauptausschläge gehabt hätte, heute,
obwohl das Kind ein wenig Ausschlag und die sehr trockene Haut sichtbar seien,
wären es nur noch 30 %. Der Sohn müsse immer noch strengstens
Diät einhalten und er würde auch noch immer mit speziellen Produkten
gepflegt. Wenn er besonders nervös sei oder einen Infekt oder eine
Krankheit in sich hätte, dann sinke sein Immunsystem so ab, dass er
ebenfalls wieder einen Neurodermitisschub und Durchfälle
bekäme.
Die Bw. führt in ihrem Schreiben eine Vielzahl von
Lebensmitteln, die sie bei ihrem Sohn vermeide, an; weiters die für ihren
Sohn verwendeten Pflegeprodukte und Therapien.
Auch im neuerlich vom Finanzamt angeforderten
Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung von einem Facharzt
für Kinderheilkunde mit 30 v.H. festgestellt:
Anamnese:
Regelmäßig
(Winter mehr als Sommer) Schübe einer atopischen Dermatitis,
Pollenallergie
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Protopic, Lindermal Kps., Bioresonanz,
Diät, Homöopathie, Osteopathie
Untersuchungsbefund:
Dzt.
relativ guter dermatologischer Befund. Dennoch bestehen zahlreiche
ekzematöse Läsionen an OE, UE, Rumpf und auch im Gesicht. Diese sind
jedoch abgeheilt und derzeit nur gering nachweisbar.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Sehr aktiv, unruhig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-10-16
Dr.S.S. (DERMATOLOGIN)
allerg.
Ekzem
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da trotz Generalisierung guter Status der Haut.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-05-27 von B.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-05-27
Leitender
Arzt: T.G.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Untersuchungen wurden von
einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und einem Facharzt
für Kinderheilkunde vorgenommen. In beiden Sachverständigengutachten
wurde der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass der durch schlüssige
Gutachten festgestellte Behinderungsgrad mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0685-W/03
- Stammnummer
- 10287
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF