Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100984/2013
Gegenstandsloserklärung (Zurückziehung eines Vorlageantrages)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100984/2013vom 25.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf. , ehemals Adresse1, nunmehr Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 07.Oktober 2013 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 15. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung v.14.Oktober 2013 erledigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit schriftlicher Eingabe v. 22. August 2014 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 15.Oktober 2013 betreffend Einkomensteuer 2012 zurückzuziehen.Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 / iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 / iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 25. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100984/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100984.2013
- Stammnummer
- 102789
- Gültig
- 25.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF