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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100317/2013

Berücksichtigung von Sonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100317/2013vom 21.11.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom 02.10.2012, StNr, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 mit Euro 275,00 festgesetzt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird auf die BVE vom 23. November 2012, StNr, verwiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Übergangsbestimmungen Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben. Sachverhalt Die Bf macht geltend, dass bei den Sonderausgaben einerseits der Betrag von Euro 19,89 (freiwillige Krankenversicherung) nicht anzusetzen sei und anderseits der Betrag von Euro 301,20 (Rückzahlung von Darlehensraten für Wohnraumsanierung) nicht berücksichtigt worden sei. Weiters errechnete die Bf eine Differenz zwischen den mtl. Lohnzetteln und dem Jahreslohnzettel bei der Höhe der steuerpflichtigen Bezüge. Dazu ist festzustellen: Der Betrag von Euro 19,89 ist antragsgemäß auszuscheiden. Der Betrag von Euro 301,20 wurde im Bescheid berücksichtigt. Er wird jedoch nur mit einem Viertel als Abzugspost angesetzt. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge geht die Bf schon von falschen Bruttobeträgen und falschen SV-Beträgen aus. Das Bundesfinanzgericht verweist hier auf die an die Bf ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27.2.2003, RV/0894-S/02. Rechtslage § 18 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen. § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 lautet: Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Erwägungen Im gegenständlichen Falle sind die Ausgaben insgesamt niedriger als der maßgebende Höchstbetrag, weshalb sie nur zu einem Viertel der Ausgaben anzusetzen sind. Dieses Viertel ist unwesentlich höher als der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296). Die bereits von unzutreffenden Ausgangsbruttobeträgen und falschen SV-Beiträgen ausgehende abweichende Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge durch die Bf vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des von der Pensionsversicherung übermittelten Lohnzettels hervorzurufen. Zulässigkeit einer Revision Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind die strittigen Fragen durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukäme. Salzburg-Aigen, am 21. November 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100317/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100317.2013
Stammnummer
102702
Gültig
21.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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