Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0162-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-S/04vom 01.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Familienbeihilfe ab Juli 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am
5. August 2003 langte beim Finanzamt eine mit 31. Juli 2003 datierte
Eingabe des rechtlichen Vertreters ein die mit "fristwahrender Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag" überschrieben
war. Darin wird Folgendes ausgeführt:
"Mit
Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren
betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
wird hiermit zwecks Wahrung der 5-jährigen Antragsfrist des § 10
Abs. 3 des FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des oben genannten Antragstellers für sein
minderjähriges Kind und zwar
M. B. geb. am
13.7.1984, ab Juli 1998,
fristwahrend
beantragt.
Der
gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser
Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis
zu einer künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers
einstweilen liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet werden, zumal dieser
Antrag lediglich im Hinblick auf die 5-jährige Antrags- bzw.
Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend
bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und
man sohin noch nicht weiß, ob auch für sich ständig im Ausland
aufhaltende minderjährige Kinder eine Familienbeihilfe und ein
Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt wird".
Das Finanzamt
erließ am 28. Oktober 2003 einen Abweisungsbescheid, in welchem es
aussprach, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind M. abgewiesen werde. Dies mit der Begründung, dass nach
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 grundsätzlich keine
Familienbeihilfe zu gewähren sei, da sich das Kind ständig im Ausland
(Bundesrepublik Kroatien) aufhielte. Da es auch keine zwischenstaatlichen
Regelungen gäbe (Abkommen über die soziale Sicherheit mit der
Bundesrepublik Kroatien sei mit 31. Dezember 1996 gekündigt worden
(BGBl. 351/1996)), sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
abzuweisen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte könne im Hinblick auf die im § 311 BAO
normierte Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde nicht abgewartet werden.
Über die beantragte Gewährung des Kinderabsetzbetrages hat das
Finanzamt in diesem Bescheid nicht abgesprochen.
In weiterer
Folge brachte der rechtliche Vertreter des Bw. Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 28. Oktober 2003 ein, in der er begründend wie
folgt ausführte:
Der Bw. bzw.
sein Dienstgeber würden gem. § 41 FLAG von der sog.
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw. zusammensetzte, in
gleicher Weise 4,5 vH. in den Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, wie bei
einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten. Der Bw. unterliege
mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in
Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten.
Während
der Bw. allein auf Grund der Tatsache, dass sich sein Kind nicht im Inland,
sondern im Ausland aufhielte, für dieses Kind aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung erhalte, würde ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhielten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den
Kinderabsetzbetrag erhalten.
Ob diese
unterschiedliche Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhielten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sei, sei
beabsichtigt, in einem Parallelfall im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
vor dem Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.
Da der Bw.
nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass der im Österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Einkommensteuergesetz 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, europarechtswidrig sei,
werde beantragt - wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheine,
eine diesbezügliche (Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
abzuwarten - , der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die
beantragte Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für sein Kind im
Ausland gewährt werde.
Mit
Rücksicht auf die zahlreichen rechtlich gleich gelagerten
Parallelfälle werde zwecks Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand für
unzählige gleiche (Parallel)-Beschwerden an den Verfassungs- bzw. den
Verwaltungsgerichtshof angeregt, in einem dieser Fälle, in den es jeweils
um den Anspruch auf Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder gehe,
eine abweisende Berufungsentscheidung unter Hinweis auf die derzeitige
Gesetzeslage zu fällen und die anderen Berufungsverfahren vorerst
auszusetzen.
Das Finanzamt
legte die Berufung (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist am
12. September 2003 getroffen worden. Dem steuerlichen Vertreter des Bw.
wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als unzulässig erklärt
worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit
fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden
Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beschwerde keinen Anschein
einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten
Rechte und Freiheiten erkennen lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf
Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR:
Da dieses
Verfahren beim EGMR inzwischen abgeschlossen ist und über die - nach
Angaben in der Berufung in einem sachverhaltsmäßig gleichgelagerten
Fall - Beschwerde abschlägig entschieden wurde (Unzulässigkeit der
Beschwerde), ist ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen
Berufungsausführungen entbehrlich.
2) Antrag auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland (Bosnien-Herzegowina)
aufhaltende Kinder:
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung)
besagt, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder haben.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
legt fest, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Aus
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz geht
hervor, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
lautet:
§
5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Seit der
durch das BGBl I Nr. 142/2000 geänderten Fassung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat § 5 Abs. 4 - bei
gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung § 5 Abs. 3
erhalten.
Wie den
zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, besteht nach geltender
Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten, nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge
vorsehen.
Im Jahr 1996
wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen
Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik Österreich
gekündigt. Von dieser Kündigung (mit 31. Dezember 1996) betroffen
waren auch die Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des
ehemaligen Jugoslawien, darunter auch die Bundesrepublik Kroatien
(Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 351/1996). Seit Jänner 1997
besteht daher kein Abkommen mehr, welches vorsieht, dass eine in Österreich
lebende, anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf Familienbeihilfe
hätte, wenn das Kind (die Kinder), für das (die) Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in der Bundesrepublik Kroatien aufhält
(aufhalten).
Unbestritten
steht fest, dass das Kind M. des Bw., für welches die Gewährung von
Familienbeihilfe (bzw. Kinderabsetzbetrag) beantragt wurde, sich im
maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland (und zwar in Kroatien)
aufhielt. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine
Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen,
wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung
der Unterhaltskosten für das Kind usw., erübrigt sich somit.
Zur
Berufungsbegründung des steuerlichen Vertreters des Bw.,
in der nicht
vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe im
gegenständlichen Berufungsfall aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage
bestehe, sondern lediglich, dass die derzeit bestehende gesetzliche Lage nicht
verhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, und deshalb
europarechtswidrig sei, und
in der er
seine Absicht geäußert hat, Beschwerde an den Verfassungs- bzw.
Verwaltungsgerichtshof zu erheben mit der Anregung, dass es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheine, eine diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten,
wird
abschließend noch Folgendes festgestellt:
Im Erkenntnis
VfGH 4.12.2001, B 2366/00 ,
hat sich der Verfassungsgerichtshof
bereits einmal mit (den im dortigen Verfahren vorgebrachten)
verfassungsrechtlichen Bedenken (ua.) gegen die gesetzliche Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 auseinander gesetzt.
Der Leitsatz
dieses Erkenntnisses lautet:
Keine
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken
gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der Möglichkeit einer
steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Einkommensteuerrecht.
Der
Verfassungsgerichtshof hat ua. auch folgende Rechtssätze ausgesprochen:
Eine
gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung
dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden
Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als
solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip
trotz Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene
Arbeitgeberbeiträge).
Der
Verwaltungsgerichthof hat überdies
in seinem Erkenntnis VwGH 18.9.2003,
2000/15/0204 , ua. ausgesprochen:
Im
Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor.
Bemerkt wird,
dass der Unabhängige Finanzsenat an das im
Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
gebunden ist, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf. Er ist daher nicht berufen über eine
allfällige Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen zu
befinden.
3) Antrag auf
Gewährung von Kinderabsetzbeträgen:
In der
Eingabe vom 31. Juli 2003 beantragte der Bw. für das genannte
Kind neben der Familienbeihilfe auch die Kinderabsetzbeträge gem. § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988. Im angefochtenen
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. Oktober 2003 wurde jedoch
nur über den Antrag auf Familienbeihilfe abgesprochen, sodass der Antrag
auf Gewährung der Kinderabsetzbeträge noch unerledigt ist. Eine
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ist daher nicht möglich, weil
darüber im angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen wurde.
Hingewiesen
wird allerdings darauf, dass gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (bzw. für das
Jahr 1999 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c) EStG
1988 ein Anspruch auf Kinderabsetzbeträge nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
wäre.
Aus den
genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
01. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-S/04
- Stammnummer
- 10267
- Gültig
- 01.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF