Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0123-S/04
Zurückweisung einer Berufung, da sie nicht fristgerecht eingebracht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-S/04vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg Stadt betreffend Zurückweisung
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO bzgl. der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998-2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen
1998-2002 Werbungskosten und zwar das Pendlerpauschale.
Bei den Veranlagungen (Bescheiddatum 19. Dezember 2003)
fanden diese Werbungskosten jedoch keine Berücksichtigung, eine
diesbezüglche Begründung fehlt in den Bescheiden.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde am 16. Feber 2004
berufen, mit folgendem Inhalt:
Die Bescheide seien aufgrund eines Formmangels (mangelnde
Begründung) nicht rechtskräftig, die Berufungsfrist habe daher noch
nicht zu laufen begonnen, das Pendlerpauschale werde erneut im
Berufungsverfahren beantragt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufungen
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück, da sie nicht fristgerecht
eingebracht wurden.
Die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide
wurden in der Folge direkt beim Unabhängigen Finanzsenat mit folgender
Begründung eingebracht:
Die Abgabenbehörde habe das beantragte
Pendlerpauschale nicht berücksichtigt und dies nicht begründet.
Gemäß
§ 93 Abs 3 BAO habe aber ein Bescheid eine Begründung
zu enthalten, wenn ihm ein Anliegen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
entsprochen werde. Wenn bzgl dieser Abweichung keine Rechtsmittelbelehrung
erfolge, beginne die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen und trete erst nach
Behebung dieses Mangels in Kraft. Die Zurückweisung mit der
Begründung, die Berufung habe man nicht fristgerecht eingebracht, sei daher
unzulässig bzw nicht zutreffend, da die Rechtsmittelfrist bis dato noch
nicht zu laufen begonnen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO hat ein Bescheid
eine
Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen
erlassen wird;
eine
Belehrung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb
welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist,
ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm keine
aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung wird die
Rechtsmittelfrist dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist
enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt.
§ 245 Abs. 2 BAO bestimmt weiters, dass der Lauf der
Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder
teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a) gehemmt
wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Bescheid eine
Begründung zu enthalten hat, wobei dieser nur informative und nicht
normative Bedeutung zukommt. Ihr Zweck ist es, den Spruch des Bescheides zu
verdeutlichen.
Eine entgegen § 93 Abs. 3 lit a BAO fehlende oder
mangelhafte Begründung stellt ebenso wie eine fehlende Rchtsmittelbelehrung
(lit b) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme
der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (Ritz, BAO, Kommentar,
RZ 27 zu § 93).
Allerdings bewirkt nur das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung
(im Gegensatz zum Fehlen der Begründung), dass die Rechtsmittelfrist nicht
in Lauf gesetzt wird (VwGH vom 17.8.1998, 97/17/0401).
Eine fehlende Begründung hindert auch nicht den
Eintritt der Rechtskraft, denn ein unbegründeter Bescheid ist anfechtbar
und erwächst ohne Anfechtung in Rechtskraft, es ei denn, der Lauf der
Berufungsfrist wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs. 2 BAO gehemmt. (VwGH
vom 15.3.1988, 87/14/0073).
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
immer dann zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde (§ 273 Abs. 2 lit b BAO).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde im
Rahmen der Veranlagungen vom Anbringen des Bw., ohne dies zu begründen,
abgewichen.
Der Bw. hat die 4-wöchige Berufungsfrist
ungenützt verstreichen lassen, sodass die Einkommensteuerbescheide in
Rechtskraft erwachsen sind.
Anders als beim Mangel der Rechtsmittelbelehrung, der in
der BAO geregelt ist, wird durch einen unbegründeten Bescheid die
Rechtsmittelfrist sehr wohl in Lauf gesetzt. Im Fall eines
Begründungsmangels besteht die Möglichkeit eines Antrages nach §
245 Abs. 2 BAO, der den Lauf der Berufungsfrist hemmt.
Da weder seitens des Bw. innerhalb der Rechtsmittelfrist
eine Berufung eingebracht, noch ein Antrag gemäß
§ 245 Abs. 2
BAO gestellt wurde, somit die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind,
hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Zurückweisungsbescheide zu
Recht erlassen.
Eine Geltendmachung der beantragten Werbungskosten auf
dieser Verfahrensschiene ist daher ausgeschlossen.
Salzburg,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurückweisung einer BerufungAnfechtbarkeit eines unbegründeten BescheidesHemmung des Laufes der Berufungsfrist durch Antrag auf fehlende Begründungunbegründeter Bescheid erwächst in Rechtskraftmangelnde Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-S/04
- Stammnummer
- 10265
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF