Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0105-Z2L/02
Abweisung eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0105-Z2L/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag ein Gesamtschuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die finanzielle Situation des Schuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an seiner Existenzgefährdung nichts ändert. In einem solchen Fall ist mangels Vorliegen einer Unbilligkeit der Antrag zwingend abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 16. September 1998,
GZ. 100/28573/40/95, betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach §
237 BAO, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Weiters wird der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
Das Ansuchen
vom 7. August 1997 um Entlassung aus der mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 3. Juli 1997, Zl. 100/28573/3/95 vorgeschriebenen Gesamtschuld
wird gem. § 237 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idgF)
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
3. Juli 1997 wurden dem Bf. die Einfuhrabgaben für 132,50 kg Suchtgift
in Höhe von ATS 2.665.900,00 gemäß
§ 174 Abs. 3 lit a) iVm
§ 3 Abs. 2 ZollG (Zollgesetz 1988, BGBl 644/1988 idgF) sowie ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 53.318,00 vorgeschrieben.
Begründet wurde diese Abgabenfestsetzung im Wesentlichen damit, dass das
gegenständliche Suchtgift ohne Stellung bei einem österreichischen
Grenzzollamt und somit ohne Entrichtung der auf diese Ware lastenden
Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt worden sei. Der Bf. habe
demnach über diese einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware erstmals so
verfügt als wäre diese im freien Verkehr wodurch für ihn die
Zollschuld kraft Gesetzes, nach den vorzitierten Rechtsgrundlagen entstanden
sei. Die Festsetzung der Abgaben erfolgte im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses gemäß den Bestimmungen des § 179
Abs. 3 ZollG. Zu dieser Abgabenvorschreibung wurde vom Bf. mit Schreiben vom
7. August 1997 ein als Antrag auf Zollerlass gemäß
§ 183
ZollG bezeichnete Eingabe beim Hauptzollamt Wien eingebracht. In der
Begründung dieses Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bf. sich derzeit in Haft befinde und weder über Vermögen noch
über Wertsachen verfüge. Überdies sei diese Abgabenvorschreibung
nicht der einzige Schuldbetrag welchen der Bf. zu begleichen habe. Da es
absehbar sei, dass der Bf. niemals in der Lage sein werde, den festgesetzten
Abgabenbetrag zur Gänze zu begleichen, biete der Abgabenschuldner einen
Betrag in Höhe von ATS 60.000,00 zur Begleichung an. Dieser Betrag
würde vom Bf. in monatlichen Raten in Höhe von jeweils ATS 1.000,00 ab
dem Tag der Haftentlassung an das Zollamt entrichtet werden, wobei nach Zahlung
der letzten Rate die verbleibende restliche Abgabenschuld als erlassen gelte.
Mit Bescheid vom 20. August 1997, Zl. 100/28573/25/95
wurde der vorgenannte Antrag vom Hauptzollamt Wien, welcher als "Entlassung aus
der Gesamtschuld" gemäß
§ 237 BAO gewertet worden war,
abgewiesen. Dazu führte das Zollamt in ihrer Begründung im
Wesentlichen aus, dass auf Grund der vorgebrachten Argumente im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit des Bf. vorliege.
In Folge habe das Hauptzollamt im Rahmen des freien Ermessens ein Entscheidung
nach § 20 BAO, unter Abwägung der Zweckmäßigkeit
(öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben) und Billigkeit
(berechtigte Interessen der Partei) zu treffen. Dabei habe auch besonders der
Aspekt von Wiedergutmachungsschritten des in sozialer und gesundheitspolitischer
Hinsicht entstandenen Schadens Berücksichtigung zu finden. Vom Bf. seien
bisher noch keine Zahlungen geleistet worden wonach auch eine teilweise
Stattgabe der begehrten Billigkeitsmaßnahme nicht zu vertreten sei.
Weiters führte das Hauptzollamt Wien aus, dass für eine
Billigkeitsmaßnahme bei Drogendelikten die Vorlage einer Bestätigung
über die Drogenfreiheit unerlässlich sei. Eine solche Bestätigung
sei bis dato nicht vorgelegt worden.
Gegen diese abweisende Entscheidung wurde vom Bf. mit
Schreiben vom 22. September 1997 fristgerecht berufen. Dieser Eingabe wurde
eine Bestätigung des Spitals der Justizanstalt Stein beigelegt, aus der die
Drogenfreiheit des Bf. zu entnehmen sei. Außerdem wurde in diesem
Schreiben darauf hingewiesen, dass es dem Bf. auf Grund der Inhaftierung bei
bestem Willen nicht möglich sei auch nur kleinste Ratenzahlungen zu
tätigen. Die angestrebte Entlassung aus der Gesamtschuld sei insofern von
Bedeutung, dass dem Bf. nach Ende der Haft wiederum die Eingliederung in die
Gesellschaft sowie ein redliches Fortkommen ermöglicht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. September 1998,
Zl. 100/28573/40/95 wies das Hauptzollamt Wien das Berufungsbegehren als
unbegründet ab. Im Rahmen des freien Ermessens gem. § 20 BAO habe bei
der Entscheidung auf Entlassung aus der Gesamtschuld auch das Verschulden des
Abgabenpflichtigen Berücksichtigung zu finden, womit ein gänzlicher
Erlass der Abgaben nicht in Betracht gezogen werden könne. Die nunmehr im
Rechtsmittelverfahren beigebrachte Bestätigung betreffend der
Drogenfreiheit sei zwar die Grundlage eines beginnenden
Resozialisierungsprozesses, bilde jedoch alleine noch keinesfalls ein
Übergewicht für eine positive Billigkeitsentscheidung. Da vom Bf. bis
dato keine Zahlung zur Tilgung der Abgabenschuld geleistet worden sei, die
angebotene Abschlagszahlung in Höhe von ATS 60.000,00 derzeit nicht
realisiert werden könne, sei der Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld
im Rahmen des freien Ermessens abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 9. November 1998 wurde fristgerecht
ein Antrag auf eine Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Auf Grund einer
Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 ist diese Eingabe als eine
Beschwerde (Rechtsbehelf der zweiten Stufe) zu werten, für deren Erledigung
nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist.
Durch den Umstand, dass für eine Entscheidung die
nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. heranzuziehen sind, wurde
das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 vom
Unabhängigen Finanzsenat beauftragt, diesbezüglich entsprechende
Ermittlungen durchzuführen. Des weiteren wurde eine aktuelle
Bestätigung betreffend der Drogenfreiheit des Bf. über das vorgenannte
Hauptzollamt angefordert. Diesem Ersuchen wurde vom Hauptzollamt Wien, mit
Schreiben vom 17. Februar 2004 entsprochen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 237
Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld
ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei
diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der
Gesamtschuld gestützt werden könnte. Der Begriff der persönlichen
Unbilligkeit ergibt sich nach der vorgenannten Gesetzesstelle (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, Tz 9-10, zu § 236) aus der wirtschaftlichen Situation des
Antragstellers wobei eine solche stets gegeben sein wird, wenn durch die
Einhebung der geschuldeten Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen oder der
seiner Familie gefährdet werden würde.
Aus den, dem Unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf. zur Zeit eine
Notstandshilfe über das Arbeitsmarktservice in Höhe von monatlich
473,86 € netto, sowie durch die Beschäftigung als Kraftfahrer ein
Monatsgehalt in Höhe von 290,70 € bezieht. Von diesem monatlichen
Gesamteinkommen sind Fixkosten für Miete, Fernwärme und Strom in
Höhe von 202,00 €, sowie Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe
von 254,03 € beim Landesgericht Wien, beim Oberlandesgericht Wien sowie
beim Hauptzollamt Wien pro Monat zu begleichen. Es verbleibt für die
Deckung der restlichen, täglichen Lebensbedarfsgüter somit ein Betrag
von 308,53 €.
Der Begriff der Unbilligkeit im § 237 BAO entspricht
dem des § 236 BAO (vgl. VwGH vom 19.12.2002, 99/15/0023). Demnach ist eine
Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen dann gegeben, wenn
gerade durch die Einhebung der gegenständlichen Abgaben die Existenz des
Abgabenpflichtigen oder der seiner Familie gefährdet werden würde.
Eine Unbilligkeit liegt nach der Judikatur jedoch dann nicht vor, wenn die
finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 236, Tz 10). Dazu ist festzustellen, dass sich die
Abgabenschulden des Bf. beim Hauptzollamt Wien nicht nur auf den
gegenständlichen Abgabenfall beschränken, sondern für den Bf.
auch auf den Abgabenkonten Nr. 020-1898 und 020-2487 offene Schuldigkeiten
vorliegen. Dieser Betrag beläuft sich im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung in Summe auf über 257.000 € wobei der von diesem
Verfahren betroffene Abgabenbetrag, welcher auf dem Abgabenkonto Nr. 012-3129
verbucht wurde, noch unberücksichtig ist. Auf diesem letztgenannten
Abgabenkonto wird zur Zeit ein offener Rückstand in Höhe von
204.430,19 € ausgewiesen. Es wäre Sache des Bf. gewesen darzulegen,
dass die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der
gegenständlichen Abgaben (Abgabenkonto 012-3129) gefährdet wäre
bzw. mit einer Entlassung aus der Gesamtschuld im konkreten Fall diese
Existenzgefährdung hätte abgewendet werden können. Der § 237
BAO verlangt ausdrücklich, dass die Unbilligkeit in der Einhebung, also im
Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen
müsse.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 15). Im gegenständlichen Fall
ergibt sich, dass auch eine angestrebte Entlassung aus der Gesamtschuld, mit
Ausnahme der angebotenen Zahlung von ATS 60.000,00 in monatlichen Raten, auf
Grund der anderweitig bestehenden exorbitanten Schuldenhöhe die
Existenzgefährdung des Bf. nicht abwenden könnte. Dabei ist auch
darauf zu verweisen, dass neben den geschuldeten Abgabenbeträgen bei der
Zollbehörde auch noch andere offene Schuldigkeiten, nämlich sowohl
beim Oberlandesgericht als auch beim Landesgericht Wien bestehen. Infolgedessen,
dass beim Bf. im gegenständlichen Fall keine Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes vorliegt, kommt der Unabhängige Finanzsenat nicht in die Lage eine
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO zu treffen (vgl. VwGH
95/15/0053 vom 18.5.1995).
Zur ergangenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 16. September 1998 wird daher festgestellt, dass mit dieser die
eingebrachte Berufung vom 22. September 1997 als unbegründet
abgewiesen wurde. Eine Abweisung der Berufung als unbegründet ist dabei so
zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid
im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, Tz 3 zu § 289). Der Spruch in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung war daher insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt
Wien eine Abweisung der begehrten "Entlassung aus der Gesamtschuld" im Rahmen
des freien Ermessens tätigte, wobei jedoch, wie obenstehend
ausgeführt, der Raum für eine Ermessensentscheidung im
gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, das Begehren
mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend abzuweisen.
Linz,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0105-Z2L/02
- Stammnummer
- 10239
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF