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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100967/2012

Einkommensteuervorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100967/2012vom 30.06.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XY in der Beschwerdesache F**** X, Straße 0/0, 0000 Ort1 gegen den Bescheid des FA Gmunden Vöcklabruck vom 09.05.2012, betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der folgenden Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Hinsichtlich der Darstellung des Ablaufes des Verwaltungsgeschehens betreffend die Höhe des Sachbezuges für eine Nutzung einer Dienstwohnung des ehemaligen Dienstgebers des Bf wird auf die Entscheidungen zu GZ. RV/5100772/2014 in Verbindung mit GZ. RV/5100966/2012 des BFG verwiesen. Auf Basis der Abgabenschuld für das Jahr 2010 in Höhe von 1.303,49 Euro laut Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2012 wurden mit Bescheid vom gleichen Tag Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und die Folgejahre in Höhe von 1.320 Euro festgesetzt. Die Basis der Abgabenschuld für das Jahr 2010 wurde entsprechend den vorher zitierten Geschäftszahlen vom BFG vermindert. Rechtslage Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat ein Steuerpflichtiger auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. festzusetzen. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt. Der Einkommensteuerveranlagung des Bf liegen ausschließlich Pensionseinkünfte zu Grunde. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs. 4 EStG in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs. 4 ASVG) nur um 1,3% erhöht. Erwägungen Da dem Bf in den oben zitierten Geschäftszahlen stattgegeben wurde, ist der Beschwerde betreffend die Einkommensteuervorauszahlung für 2012 und Folgejahre ebenfalls stattzugeben: Die Einkommensteuerschuld (Basis ESt-Bescheid 2010 in Höhe von 867,49 Euro) wird für das Jahr 2012 um die gesetzlich vorgesehene Erhöhung von 1,3% erhöht. Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2012 und die Folgejahre beträgt 878,77 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der hier händischen Berechnung der Vorauszahlung und der Berechnung über die EDV durch das Bundesrechenzentrum kleine Rundungsdifferenzen auftreten können. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Vorauszahlungsbescheide immer automatisch zum zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid angepasst werden. Zulässigkeit der Revision Eine Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu entrichten sind, ist durch das Gesetz vorgegeben und wurde bereits durch die vorhandene Rechtsprechung des VwGH beantwortet. Linz, am 30. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100967/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100967.2012
Stammnummer
102369
Gültig
30.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF