Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0556-L/03
Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung in der Ärzteversorgung eines deutschen Bundeslandes sind keine Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0556-L/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Arzt ist von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer freigestellt. Grund dafür ist seine freiwillige Rentenversicherung in der Ärzteversorgung eines deutschen Bundeslandes. Allein die Auswirkung des Versicherungsstatus, nämlich der gleichartige Versorgungsanspruch, bedingt nicht, dass die freiwilligen Beitragsleistungen an die Ärzteversorgung des deutschen Bundeslandes als Pflichtbeiträge im Sinn des § 16 Abs.1 Z 4 lit. e EStG qualifiziert werden. Eine Subsumtion unter den Werbungskostenbegriff kann aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs.1 1.Satz leg.cit. nicht erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Finanz/Kraft, Wirtschaftstreuhand, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer 1998, Einkommensteuer 1999, Einkommensteuer
2000, Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Zu versteuerndes Einkommen
1998: 423.008,00 S
Einkommensteuer 1998:
120.856,48 S
Anrechenbare Lohnsteuer 1998:
-215.779,20 S
Festgesetzte Einkommensteuer
1998: -94.923,00 S = -6.898,32 €
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer 1998: 12,35 €
Abgabengutschrift 1998:
6.885,97 €
Zu versteuerndes Einkommen
1999: 567.610,00 S
Einkommensteuer 1999:
184.196,90 S
Anrechenbare Lohnsteuer 1999:
-274.507,90 S
Festgesetzte Einkommensteuer
1999: -90.311,00 S = -6.563,16 €
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer 1999: -17,95 €
Abgabengutschrift 1999:
6.581,11 €
Zu versteuerndes Einkommen
2000: 464.742,00 S
Einkommensteuer 2000:
136.177,78 S
Anrechenbare Lohnsteuer 2000:
-218.329,80 S
Festgesetzte Einkommensteuer
2000: -82.152,00 S = -5.970,22 €
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer 2000: 51,23 €
Abgabengutschrift 2000:
5.918,99 €
Zu versteuerndes Einkommen
2001: 535.016,00 S
Einkommensteuer 2001:
166.866,84 S
Anrechenbare Lohnsteuer 2001:
-264.367,80 S
Festgesetzte Einkommensteuer
2001: -97.501,00 S = -7.085,67 €
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer 2001: 185,39 €
Abgabengutschrift 2001:
6.900,28 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ab 1. Mai 1997 als Facharzt in einem
Krankenhaus in Österreich beschäftigt. Für die Jahre 1998
bis 2001 machte er Wohlfahrtsbeiträge zur Ärzteversorgung
Niedersachsen sowie einen Anteil von 80 % seiner tatsächlichen
Telefonkosten als Werbungskosten geltend. Die Abgabenbehörde
I. Instanz ersuchte mit Schreiben vom 3.9.2002, Belege der beantragten
Werbungskosten für die Jahre 1998 bis 2001 nachzureichen. Diesem Vorhalt
wurde nicht entsprochen. Gegen die in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht
und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. sich im Ausland befunden habe
und den Vorhalt nicht termingerecht beantworten konnte. Deshalb seien nun die
Unterlagen betreffend Werbungskosten beigelegt. Laut Bestätigung
seines Arbeitgebers wurde die Ärztekammerumlage direkt vom Arbeitgeber
einbehalten. Mit Berufungsvorentscheidungen wurde den Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 teilweise stattgegeben. Der
Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz hinsichtlich folgender
Punkte: a) die Wohlfahrtsbeiträge zur Ärzteversorgung
Niedersachsen wurden nicht und b) die Telefonkosten wurden nur im
Ausmaß von 50% als Werbungskosten anerkannt. In diesem
Antrag führte der Bw. dazu im Wesentlichen
aus: ad. a) Die Ärztekammer für Oberösterreich
habe dem Antrag auf Beitragsbefreiung mit Schreiben vom 19.7.1997 stattgegeben
(aus dem diesbezüglich beiliegenden Schreiben ist ersichtlich, dass der Bw.
als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Oberösterreich ohne
Beitragsleistung - ausgenommen Kammerumlage - ab 1.5.1997 geführt wird, da
er weiterhin Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen ist). Die Befreiung
von der Beitragspflicht von der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für
Oberösterreich bestehe nur unter der Voraussetzung, dass vergleichbare
Beträge in ein anderes vergleichbares in- oder ausländisches
Versorgungswerk geleistet werden. Die rechtliche Möglichkeit einer
gänzlichen Beitragsfreistellung bestehe also nicht. Deshalb könne auch
nicht von einer freiwilligen Beitragsleistung gesprochen werden - die
Nichtentrichtung von Wohlfahrtsbeiträgen würde sogar zu
standesrechtlichen Konsequenzen führen. Auch wenn die Nichtanwendbarkeit
des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG ("Pflichtbeiträge") gegeben
sei, so sei jedenfalls der allgemeine Werbungskostenbegriff erfüllt
(§ 16 Abs. 1, 5. Satz EStG: "Werbungskosten sind auch").
Der Bw. zitiert weiters § 109 des Österreichischen
Ärztegesetzes 1988, wonach die Kammerangehörigen verpflichtet sind,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der örtlich zuständigen
Ärztekammer zu leisten. Eine Beitragsfreistellung ist u. a. nach
§ 112 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen gegeben (Zitat): Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen
Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-) Genuss
aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen
Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen
Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem
Wohlfahrtsfonds zusteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der
Beitragspflicht nach § 109 befreit.
ad. b) Die Änderung des Privatanteiles der
Telefonkosten von 20 % auf 50 % sei nicht zutreffend, da der Bw. als
Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie fachärztlichen
Kontakt ins Ausland halte bzw. sich zu Weiterbildungszwecken häufig dort
befinde. Daher seien im Vergleich zum Durchschnittsbürger wesentlich
höhere Telefonkosten angefallen, die aber "weitaus überwiegend
beruflich veranlasst" waren.
Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ in der
Folge einen neuerlichen Vorhalt, aus dessen Beantwortung sich Folgendes
ergibt: Die Beiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen
betreffen ausschließlich eine Rentenversicherung. Aus einer
Bestätigung der Ärzteversorgung Niedersachsen vom 13.5.2003 geht
hervor, dass der Bw. seit 1.7.1993 Mitglied ist und von 1.1.1998 bis 31.12.2001
ausschließlich freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlte (1998
war beitragsfrei). Der Bw. gibt an, dass aufgrund der Fülle der in
den Jahren 1998 bis 2001 geführten Telefonate es unzumutbar erscheint,
sämtliche Telefonate in berufliche oder privat geführte Gespräche
aufzuteilen. Der vorsichtig geschätzte Privatanteil von 20 %
entspricht der Realität, der Bw. ist jedoch bereit, einem Privatanteil von
1/3 der Telefonkosten zuzustimmen (ein Anteil, der mit Sicherheit wesentlich
über dem tatsächlichen Privatanteil liegt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad. a) Gem. § 16 Abs. 1 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 abzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch: In der Folge werden diverse Tatbestände in
Ziffern unterteilt angeführt. Gem. § 16 Abs. 1
Z 4 lit. e sind dies: Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dient; weiters Beiträge zu
einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu
Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu
inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit
abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in
der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Es ist nun grundsätzlich
festzuhalten, dass laut ständiger VwGH-Judikatur § 16 Abs. 1
Z 4 leg. cit. eine taxative Aufzählung enthält, unter welchen
Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen u. a.
Werbungskosten sind: Beiträge zu Alterspensionen, die nicht in diese
Aufzählung fallen, sind nicht dem Werbungskostenbegriff auf Grund der
allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 1. Satz leg. cit.
unterzuordnen, auch wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der
Arbeitgeber das Eingehen und / oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses
von ihr abhängig machte (VwGH 17.1.1995, 84/14/0069; 30.4.1996, 95/14/0155;
15.9.1999, 99/13/0066). Das heißt, dass entscheidungswesentlich zu
prüfen ist, ob die Versicherung des Bw. in der Ärzteversorgung
Niedersachsen unter § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e zu
subsumieren ist: Wie aus dem Akteninhalt offenkundig (die
Ärzteversorgung Niedersachsen bescheinigt, dass der Bw. freiwillige
Rentenversicherungsbeiträge leistete), handelt es sich bei diesen Zahlungen
des Bw. an die Ärzteversorgung Niedersachsen nicht um
Pflichtbeiträge. Auch wenn es durchaus zutreffen mag, dass die
Freistellung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der örtlich
zuständigen Ärztekammer aufgrund des Erfüllens der zitierten
Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 3 Ärztegesetz zu Recht
erfolgte, so kann die von der Ärztekammer erfolgte Freistellung nicht zu
der Qualifizierung führen, dass der jeweilige von der Versicherungspflicht
nunmehr freigestellte Arzt mit seinen Versicherungsleistungen (hier an die
Ärzteversorgung Niedersachsen) in der Folge Pflichtbeiträge gem.
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 leistet: Diese
Qualifizierung könnte nur dann erfolgen, wenn die Zugehörigkeit zum
Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes bzw. zu einem
anderen berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen
gleichartigen Anspruch auf Ruhegenuss bietet wie dies bei der Zugehörigkeit
zum Wohlfahrtsfonds der örtlich zuständigen Ärztekammer der Fall
ist. - Es mag nun durchaus zutreffen, dass die Beitragsleistung in der
Ärzteversorgung Niedersachsen einen gleichartigen Anspruch auf Ruhegenuss
bietet wie dies mit der Beitragsleistung an den Wohlfahrtsfonds der örtlich
zuständigen Ärztekammer auch gegeben wäre (und ist wohl auch
deswegen in der Folge die Beitragsfreistellung durch die örtlich
zuständige Ärztekammer verfügt worden), doch ändert dies
nichts an dem Umstand, dass die Zahlungen des Bw. an die Ärzteversorgung
Niedersachsen unbestritten und eindeutig freiwillige Zahlungen sind, d. h. sie
keine Pflichtbeiträge im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4
lit. e EStG 1988 darstellen: Allein die Auswirkung des
Versicherungsstatus, nämlich dass die Ruhegenussversorgungsleistung aus der
Ärzteversorgung Niedersachsen einen gleichartigen Anspruch wie die
Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der örtlichen zuständigen
Ärztekammer bietet, bedingt nicht, dass die freiwilligen Beitragsleistungen
an die Ärzteversorgung Niedersachsen auch als Pflichtbeiträge (im
Sinne der an die örtlich zuständige Ärztekammer bei
Nichtbefreiung gebotenen Zahlungen), die eine Subsumierung unter § 16
Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 bedingen würden, zu
qualifizieren sind. Die berufungsgegenständlichen Beitragszahlungen
sind in der Folge nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e
leg. cit. zu subsumieren, eine Subsumtion unter den Werbungskostenbegriff kann
aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 1. Satz EStG
1988 nicht erfolgen (siehe o. a. VwGH-Judikatur). Aufgrund obiger
Ausführungen kann die Behandlung der Berufungsausführungen zur
Unfreiwilligkeit der Zahlungen an die Ärzteversorgung Niedersachsen bzw.
etwaiger disziplinärer Maßnahmen bei Nichtleistung entfallen.
ad. b) Gem. § 115 Abs. 1 und 2
BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Bei Beachtung des
§ 115 Abs. 1 BAO ist zu bemerken, dass laut wesentlichem
Akteninhalt (der sich aus den Angaben des Bw. selber ergibt), der Bw. als
Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie fachärztlichen
Kontakt ins Ausland hatte bzw. er sich zu Weiterbildungszwecken häufig im
Ausland befindet. Diese Angaben sind durchaus glaubhaft, jedoch geht daraus
nicht hervor, dass die bezüglichen Telefonkontakte eine Intensität
erreichen, die den beantragten Anteil an beruflichen Telefonaten rechtfertigen.
Wenn der Bw. meint, dass es unzumutbar sei, sämtliche Telefonate in
beruflich bzw. privat geführte Gespräche aufzuteilen, so ist dem
entgegen zu halten, dass es ausreicht, nur die beruflich geführten
Gespräche aufzuzeichnen, um einen wesentlichen Überblick über den
Kostenanteil der beruflich geführten Gespräche an den
Gesamttelefonkosten zu erhalten: Zum einen finden die beruflich geführten
Gespräche sicherlich seltener statt als die privat geführten, zum
anderen ist es sicher auch für die beruflichen Belange des Bw.
zweckmäßig eine einfache Auflistung zu führen, wann man mit wem
beruflich telefoniert hat und dazu eine Angabe über die Zeitdauer zu
setzen. Diese Angaben können sodann zu einer Schätzung der auf die
beruflichen Telefonate entfallenden Kosten führen, die sodann im Vergleich
zu den Gesamttelefonkosten gesetzt werden und so eine Schätzung erlaubt,
die dem Berufungsantrag entsprechen würde. Da der Bw. aber diese
durchaus zumutbaren Beweismittel trotz Vorhaltes durch die Abgabenbehörde
I. Instanz nicht vorlegt, hat der UFS in seiner Entscheidungsfindung von
der Aktenlage auszugehen: Danach ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die
den beantragten beruflichen Anteil an den Telefonkosten rechtfertigen
könnten. Allein der Hinweis, dass der Bw. "im Vergleich zum
Durchschnittsbürger wesentlich höhere Telefonkosten" habe, bringt
nichts für das Berufungsbegehren, da die Abgabenbehörde
I. Instanz ja bei Ansatz eines 50%igen Privatanteiles vom Vergleich mit
einem "Durchschnittsbürger" ausging, der - ebenso wie der Bw. - auf seinem
Privattelefon auch berufliche Gespräche führte. Da es dem Bw. aber
mangels Aufzeichnungen über die beruflich geführten Gespräche
nicht gelungen war, Unterlagen vorzulegen, die einen geringeren Privatanteil
gerechtfertigt hätten als bei einem "Durchschnittsbürger", wurde wie
im in Berufung gezogenen Bescheid entschieden. Da aus den Äußerungen
des Bw. offenkundig ist, dass er diese Aufzeichnungen, die zu der beantragten
Änderung des Privatanteils führen könnten, nicht führte, war
ein neuerliches Vorhalteverfahren durch den UFS überflüssig und geht
der UFS mangels geänderter Aktenlage davon aus, dass ein Privatanteil von
50 % bei Beachtung sämtlicher vorliegender Sachverhaltsmomente
durchaus zutreffend erscheint.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Da hinsichtlich der anderen - von der Abgabenbehörde
I. Instanz positiv erledigten - Berufungspunkte kein Grund zur Abweisung
der Berufung vorliegt, war die Berufung teilweise stattgebend im Sinn des
§ 276 Abs. 3 BAO zu entscheiden (§ 276 Abs. 3
1. Satz BAO: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt
ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages
an wiederum als unerledigt).
Linz,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freistellung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammerfreiwillige Rentenversicherung in der Ärzteversorgung eines deutschen Bundeslandeskeine Werbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0556-L/03
- Stammnummer
- 10236
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF