Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0381-W/04
Keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung vor Finanzbehörden durch Unternehmensberater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/04vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Unternehmensberatung, Management Consulting
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk betreffend
Ablehnung als geschäftsmäßiger Parteienvertreter
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. März 2001 langte beim vormals
zuständigen Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in W. eine
Vollmacht der Bw., Unternehmensberatung/Management Consulting in G. als
geschäftsmäßige Vertretung der Steuerpflichtigen K.S., wohnhaft
in T. ein.
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2004 lehnte das
Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk in W. gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO diese Bevollmächtigung als
geschäftsmäßigen Parteienvertreter ab, da zur
geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der
Abgabenbehörde nur solche Personen zugelassen seien, denen diese Befugnisse
nach den Bestimmungen der §§ 31 bis 33 und § 71 WTBO
zukomme. Eine derartige Befugnis würde jedoch nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die abgewiesene
Parteienvertreterin (Bw.) form- und fristgerecht Berufung eingebracht und
eingewendet, dass nicht eine Parteienvertretung gemäß
§ 84
Abs. 1 BAO sondern eine geschäftsmäßige Parteienvertretung
gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO vorliegen
würde.
Aufgrund dieser Bestimmung seien Unternehmensberater zur
Vertretung gegenüber Finanzbehörden berechtigt, und die jahrelangen
Bemühungen des Fachverbandes für Unternehmensberater, das Recht zur
Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts
durchzusetzen, von Erfolg gekrönt worden. Die betroffenen Dienststellen
wären darüber u.U. noch nicht umfassend informiert
worden.
Im Rahmen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass zwar gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO Unternehmensberater im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung vor Behörden und Körperschaften
öffentlichen Rechts berechtigt seien, jedoch diese Gewerbeberechtigung als
Unternehmensberater nicht die Vertretung vor Abgabenbehörden umfassen
würde.
Dagegen wurde form- und fristgerecht der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und ergänzt, dass in der Bestimmung nach § 136
Abs. 3 GewO 1994 ausdrücklich das Vertretungsrecht von
Unternehmensberatern vor Behörden und somit auch Finanzbehörden,
eingeschlossen sei. Diese Ansicht würde auch durch die in einer Beilage
vorgelegten Ausführungen des Kommentars zur GewO,
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Randziffer 5 verstärkt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 84 BAO hat die Abgabenbehörde solche
Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu
befugt zu sein.
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden befugt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem
Berufsrecht. Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden sind insbesondere die Wirtschaftstreuhänder (nach
§§ 31ff WTBO), Rechtsanwälte (nach § 9 Rechtsanwaltsordnung)
und Notare (nach § 5 Abs. 1 Notariatsordnung) befugt (vgl. Ritz, BAO-Komm.,
2. Auflg., Tz 3 zu § 84).
Unternehmensberater einschließlich
Unternehmensorganisatoren sind zwar gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994
idF BGBl. I 2002/111 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung vor
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Ihre Gewerbeberechtigung umfaßt aber nach herrschender Lehre nicht die
Vertretung im Abgabenverfahren (vgl. Ritz, aaO., Tz 9 zu § 84; Ritz,
BAO-Handbuch, Ausg. 2002, § 84, S. 56 letzter Satz ;
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Wien-New York 1998,
643).
Darüberhinaus wird lt. Randziffer 5 des Kommentar
zur GewO, Grabler/Stolzlechner/Wendl ergänzend ausgeführt, dass eine
Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmens(Betriebs)berater
einschließlich Unternehmens(Betriebs)organisatoren nicht jene
gemäß
§§ 31 bis 33 WTH-BerufsO (nun
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene
Tätigkeiten umfasst. Diese Rechtsmeinung sei weiterhin maßgebend, da
gemäß
§ 2 Abs. 1 Zi 10 GewO die zur
Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommene
Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder vom Anwendungsbereich der GewO
ausgenommen sind. Sind somit bestimmte Tätigkeiten der
Wirtschaftstreuhänder diesen gemäß dem WTH-Berufsgesetz
vorbehalten, können diese auch nicht auf Grund einer Gewerbeberechtigung
ausgeübt werden.
Da die Bw. somit aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung
"Unternehmensberatung" im Sinne des § 136 Abs. 3 GewO 1994 (idF
BGBl. I 2002/111) nicht zur Vertretung im Abgabenverfahren befugt ist, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-W/04
- Stammnummer
- 10235
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF