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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100819/2014

monetäre Unterstützungsleistungen an invaliden Sohn als außergewöhnliche Belastung ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100819/2014vom 26.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Steuerberatung GmbH in Adresse 2, gegen den Einkommmensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 des FA A vom 10.März 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Infolge des Erkenntnisses des VwGH 24.04.2014, 2011/15/0180-7 , in dem zur Frage von monatlichen monetären Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an den invaliden Sohn die Rechtsansicht vertreten wurde, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind , war die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abzuweisen. Auf den Verfahrensgang sowie die Ausführungen des Höchstgerichtes wird verwiesen. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Tatsache der numehr entschiedenen Sache. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 26.Mai 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100819/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100819.2014
Stammnummer
102343
Gültig
26.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF