Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100819/2014
monetäre Unterstützungsleistungen an invaliden Sohn als außergewöhnliche Belastung ?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100819/2014vom 26.05.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Steuerberatung GmbH in Adresse 2, gegen den Einkommmensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 des FA A vom 10.März 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Infolge des Erkenntnisses des VwGH 24.04.2014, 2011/15/0180-7 , in dem zur Frage von monatlichen monetären Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an den invaliden Sohn die Rechtsansicht vertreten wurde, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind , war die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Auf den Verfahrensgang sowie die Ausführungen des Höchstgerichtes wird verwiesen.
Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Tatsache der numehr entschiedenen Sache.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.Mai 2014
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100819/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100819.2014
- Stammnummer
- 102343
- Gültig
- 26.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF