Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0496-W/04
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-W/04vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-AG, vertreten durch P-GmbH,
vom 13. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk vom 14. Juli 2003 betreffend Anspruchszinsen 2000
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer
Betriebsprüfung wurde ein Verlust aus der Veranlagung 1999 in Höhe von
€ 67.255,07 in der Steuererklärung des Jahres 2000 nicht
anerkannt. In der Folge wurden mit Bescheid vom 14. Juli 2003 die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 mit € 144.323,82 und
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in der Höhe von
€ 12.260,05 festgesetzt.
Die fristgerechte Berufung vom
26. September 2003 richtet sich sowohl gegen den Anspruchszinsenbescheid
als auch gegen den zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheid und
enthält ausschließlich Einwendungen in Bezug auf die sachliche
Richtigkeit der Körperschaftsteuerfestsetzung. Im Wesentlichen wird dabei
ausgeführt, dass aufgrund des Diskriminierungsverbotes des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Frankreich der
österreichischen Betriebsstätte der Bw. der Verlustabzug im Jahr 2000
zu gewähren sei. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 sei
daher unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus 1999 in Höhe von
€ 67.255,07 mit € 91.458,82 sowie die Anspruchsverzinsung
mit € 14.133,17 festzusetzen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2004 als unbegründet
ab.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 4. März 2004 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des §
205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die
für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte
Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die
Körperschaftsteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
14. Juli 2003 - erfolgt.
Der Bestreitung der
Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des §
205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe
vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des ebenfalls
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides für 2000 aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Körperschaftsteuersteuerbescheid gerichteten
Berufung von Amts wegen ein an den Spruch der Berufungs(vor)entscheidung
gebundener (Gutschrifts)-Zinsenbescheid ergeht (vgl. nochmals Ritz a. a.
O.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Juni 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-W/04
- Stammnummer
- 10234
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF