Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1702-W/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen betrieblich oder privat, Verlustausgleich zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1702-W/02vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Trust Treuhd- und Steuerberatungs GmbH, 1020 Wien,
Praterstr. 38, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk,
betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde, neben anderem, unstrittig festgestellt, dass
für das Jahr 1997 zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von öS 53.550,-- (anrechenbare Kest öS 13.387,50) erzielt
wurden, die, im Zuge des gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahrens, den steuerpflichtigen Einkünften
erhöhend zuzurechnen waren.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte, den aushaftenden
Wartetastenverlust von öS 1,3 Millionen, mit dem steuerpflichtigen
Einkommen 1997 zu verrechnen, wodurch die einbehaltene Kapitalertragssteuer in
Höhe von öS 13.387,50 gutzuschreiben wäre.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels BVE vom 16. Oktober
2000 ab und führte im Wesentlichen aus, dass ein laufender Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe von öS -170.995,-- und daneben Einkünfte
aus privatem Kapitalvermögen in Höhe von öS 337.050,-- erzielt
wurden, weshalb es mangels positiver Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu keinem
Ausgleich des Wartetastenverlustes kommen konnte.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz, und führte ergänzend aus, dass es
sich bei den Zinseinkünften um betriebliche Einkünfte handle, da die
zugrunde liegenden Vermögenswerte (Wertpapierdepots) als Sicherstellung
für betriebliche Kredite dienten, die auch in den darauf folgenden Jahren
durch Auflösung derselben, teilweise abgedeckt wurden.
Der UFS teilte dem Bw. mittels in der Folge auszugsweise
wiedergegebenen Vorhalts mit, wie sich der Sachverhalt, laut Aktenlage
darstellt, welche Rechtsansicht der UFS diesbezüglich vertritt (siehe dazu
Ausführungen im Erwägungsteil) und welche Unterlagen gegebenenfalls,
noch vorzulegen wären:
"Sowohl aus den Erklärungen, als auch den vorgelegten
Bilanzen 1996 und 1997 des Bw. ist zu entnehmen, dass dieser bisher sein
Kapitalvermögen, weder in die Bilanzen aufgenommen, noch die daraus
resultierenden Einkünfte als betriebliche Zinseinkünfte behandelt und
erklärt hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist lediglich zu entnehmen,
dass ein Teil des Kapitalvermögens - siehe Depotauszug RAIKA -
verpfändet ist. Damit liegt der Schluss nahe, dass die anderen Teile des
Kapitalvermögens nicht verpfändet sind. Es ist weiters nicht
ersichtlich, welche Teile des Kapitalvermögens und wofür diese
verpfändet wurden. Dafür, dass durch Auflösung dieser Guthaben in
darauf folgenden Jahren, die betrieblichen Schulden teilweise abgedeckt wurden,
gibt es keinerlei Hinweise oder Belege.
Sofern sich der Bw. der auf Abweisung gerichteten
Rechtsansicht nicht anschließen kann, wir ersucht, Nachweise vorzulegen,
wonach Kapitalvermögen in welcher Höhe, zur Besicherung welchen
betrieblichen Kredites diente und wann und wie die Rückzahlung des Kredites
erfolgte."
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantwortete diesen
Vorhalt mittels Telefonat vom 28. Mai 2004, dahingehend, dass er sich der vom
UFS geäußerte Rechtsmeinung nicht verschließen könne,
jedoch um bescheidmäßige Erledigung ersuche. Weitere Unterlagen
würden nicht beigebracht.
Mittels Fax vom 1. Juni 2004 wurden die Anträge
auf mündliche Verhandlung und auf Verhandlung vor dem gesamten Senat
zurückgezogen, weshalb die Entscheidung gemäß
§ 282
Abs. 1 BAO zu ergehen hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits im Vorhalt dargelegt, entziehen sich
Kapitalanlagen i. R. einer eindeutigen Beurteilung als Betriebsvermögen, da
sie ihrem Wesen nach nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, einem
Betrieb objektiv zu dienen und nicht vorab erkennbar ist, dass sie
tatsächlich betrieblich genutzt werden. Lt. ständiger Judikatur des
VwGH kommt es daher bei Geld, Sparbüchern und ähnlichen
Wirtschaftsgütern, grundsätzlich nur auf die buchmäßige
Behandlung an (siehe VwGH 26.4.1994, 91/14/0030, 16.12.1998, 96/13/0046 und
98/13/0207).
Da der Bw. lt. Aktenlage unstrittig, weder das
Kapitalvermögen in seine Bilanzen aufgenommen hat, noch die daraus
resultierenden Einkünfte als betriebliche Einnahme verbucht und
erklärt hat, sind diese, entsprechend dieser Judikatur auch nicht als
betrieblich zu behandeln.
Im Übrigen sind für die Beurteilung als
notwendiges Betriebsvermögen die Zweckbestimmung des jeweiligen
Wirtschaftsgutes, sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.
Es ist durchaus üblich, auch Privatvermögen zur
Besicherung von betrieblichen Krediten heranzuziehen, ohne dass dies dazu
führte, diese Vermögenswerte zu Betriebsvermögen zu machen.
Selbst wenn, wie behauptet, Kapitalvermögen, in Folgejahren zur Abdeckung
betrieblicher Kredite verwendet wurde, so liegen erst im Zeitpunkt der
Verwendung notwendiges Betriebsvermögen bzw. gegebenenfalls betriebliche
Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, da erst dann, nach außen klar
erkennbar, das bisher als privat behandeltes Vermögen bzw. Einkünfte,
vom Bw. eindeutig zu betrieblichen Zwecken verwendet und somit "umgewidmet"
wurden.
Nach Aktenlage und dem sich daraus ergebenden unstrittigen
Sachverhalt - weder Kapitalvermögen noch Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurden als betrieblich erfasst, noch ist
Kapitalvermögen als notwendiges Betriebsvermögen gegeben - kommt der
UFS zum Schluss, dass keine betrieblichen Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorliegen, sondern - wie bisher vom Bw. erklärt
- private Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 EStG und somit ein Ausgleich des Wartetastenverlustes aus
Gewerbebetrieb mit diesen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im
Jahr 1997 nicht vorzunehmen ist. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1702-W/02
- Stammnummer
- 10232
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF