Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0751-G/02
Bauherreneigenschaft bei einem Reihenhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0751-G/02vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz-Urfahr betreffend Wiederaufnahme und
Grunderwerbsteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 6. Juni bzw. 10. Juni 1995 schloss die
Bw. und ihr Mann einen Kaufvertrag mit den Ehepaaren G. und E. über
den Erwerb von zwei im Jahre 1994 neugebildeten und 1995 als Bauplatz gewidmeten
Parzellen ab. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 475.594,00 S vereinbart
und der Vertrag dem Finanzamt am 13. Juni 1995 zur Anzeige
gebracht.
Das Finanzamt ersuchte um eine ergänzende
Stellungnahme, ob die Absicht bestehe, auf der Liegenschaft ein Haus zu
errichten. Die vorgelegten Fragen beantwortete die Bw. am
9. August 1995 wie folgt:
Der Erwerb des Grundstückes sei im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Bebauung desselben an keine Bedingung oder Auflage
geknüpft gewesen. Der Grunderwerb sei ohne Zwischenschaltung eines
Vermittlers erfolgt. Der Kaufpreis sei zu treuen Handen an den
vertragserrichtenden Notar erfolgt. Vom Grundstück habe man vom
Schwiegersohn, der Amtsleiter in der Gemeinde E. ist, erfahren. Das zu
errichtende Gebäude sei von O. geplant worden. Den Auftrag zur Planung habe
die Bw. erteilt. Das Haus sei nach ihren Wünschen geplant worden. Der
Zeitpunkt des Baubeginnes sei noch ungewiss. Der Bauauftrag sei noch nicht
erteilt. Es gebe bei dem Haus keinen gewerblichen Bauträger und müsse
sie selbst um Landesförderung ansuchen, sobald ein Grundbuchsauszug
vorliege. Beigelegt wurde die
Kopie des Einzahlungsbeleges über den Kaufpreis des
Grundstückes, die Kopie der Rechnung und des Einzahlungsbeleges für
die Vermessungsarbeiten, ein Bescheid über den Kanalanschluss, der
Baubewilligungsbescheid und der eingereichte Bauplan vom
10. Jänner 1994, jeweils in Kopie.
Dieser von der Bw. geschilderte Sachverhalt war die
Grundlage des Bescheides vom 30. August 1995 über 8.323,00 S
an Grunderwerbsteuer, wobei die anteiligen Grundkosten die Bemessungsgrundlage
darstellten.
Im Jahre 1997/98 wurden von der Prüfungsabteilung des
Finanzamtes Erhebungen bezüglich der Liegenschaftsverkäufe der
Ehegatten G. und E. durchgeführt und erging dabei am
7. Dezember 1999 ein neuerliches Ergänzungsersuchen an die Bw.,
das wie folgt beantwortet wurde: Den Bauauftrag für das Haus habe die Bw.
am 15. bzw. 22. Mai 1996 an die Fa. A. erteilt. Der Einreichplan
bzw. die Baubewilligung sei nachträglich nicht geändert worden. Der
Auftrag an die Baufirma sei selbst erteilt worden und Dienste etwaiger
Organisatoren seien nicht in Anspruch genommen worden. Mündliche
Vereinbarungen mit der Baufirma gebe es nicht.
Die umfangreichen Ermittlungen des Prüfers, die auch
die anderen Liegenschaftsverkäufe der Ehegatten G. und E. erfassten,
ergaben folgenden Sachverhalt: Im Jahre 1993 trat das Ehepaar G. wegen der
Verwertung einer größeren Liegenschaft an die Gemeinde E. heran
und wurde ihm dort die Fa. C. genannt. Nach Verhandlungen und nach
Vermessung und Vorliegen eines Teilungsplanes wurde am
29. März 1994 mit der Fa. C. eine Vereinbarung über die
8.500 m² große Liegenschaft abgeschlossen. In diesem Vertrag ist u.a.
enthalten, dass die Absicht besteht, Bauparzellen zur Errichtung von
Reihenhäusern zu bilden, dass die Fa. C. die Teilungs- bzw.
Vermessungsurkunde in Auftrag gegeben hat und dass es der Fa. C. zusteht,
die Auswahl der Käufer zu treffen. Auch mit dem Ehepaar E. kam es zum
Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages über deren 2.500 m²
große Liegenschaft. Nach den Angaben des Herrn G. wurden alle
Aufschließungsarbeiten, die Parzellierung und Planung der Reihenhausanlage
von der Fa. C. in Auftrag gegeben.
Am 28. September 1994 erfolgte im Gemeinderat der
Gemeinde E. auf Antrag der Fa. C. die Fassung eines
Grundsatzbeschlusses über die Änderung Nr. 5 des Bebauungsplanes
Nr. 24 "Haid". Dadurch wurde die bisher vorgesehene Bebauung der über
1.000 m² großen Bauplätze dahingehend abgeändert, dass
dieser Bereich vorwiegend in gekuppelter Bauweise und in Gruppenbauweise bebaut
wird, sodass anstatt 12 Objekten 25 Häuser errichtet
werden.
Am 2. Dezember 1994 schloss die Fa. C. mit
der Gemeinde E. eine Vereinbarung über die Errichtung des
Straßenkörpers der öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle
1708/1 KG E. im Bereich der neu geschaffenen Bauplätze 1715/1,
1715/15-1715/30 sowie 1708/2-1708/10, KG E. als Bauorganisator ab. Am
14. Dezember 1994 stellten die Ehegatten G. und E. ein Ansuchen
um Bauplatzbewilligung für die Grundstücke, Parzellen wie oben, an die
Gemeinde E.. Mit Bescheid vom 2. Jänner 1995 wurde dieses
Ansuchen bewilligt. Am 10. Jänner 1995 stellten die Fa. C.,
Mag. M., Herr B. und die Bw. ein Ansuchen um Baubewilligung an die
Gemeinde. Der beiliegenden Baubeschreibung war zu entnehmen, dass das
Bauvorhaben 23 Eigenheime in Gruppe betrifft.
Am 27. März 1995 wurde von der Gemeinde E.
die Baubewilligung an die Fa. C. für 21 Eigenheime in der Gruppe
und an die Bw. für ein Eigenheim erteilt. Die der Bauverhandlung zu Grunde
gelegte Einreichplanung des O. ist mit 10. Jänner 1994 datiert.
Am 2. Juni 1995 hat die Bw. mit der Fa. C. einen
Vermittlungsauftrag abgeschlossen, wonach ihr das Grundstück von der
Fa. C. zum Kauf angeboten worden ist und demzufolge der Bw. das Objekt
vorher nicht als verkäuflich bekannt war. Dafür hatte sie auch eine
Provision gemäß Maklerverordnung an die Fa. C. zu leisten. Am
6. bzw. 10. Juni 1995 hat sie dann den Kaufvertrag mit den
Ehegatten G. und E. unterfertigt und anschließend am 15. bzw.
22. Mai 1996 mit der Fa. A. einen Bauvertrag über die
Errichtung eines Haustypes "S2" zu einem Pauschalpreis von 1,980.000,00 S
laut Verkaufsmappe abgeschlossen.
Auf Grund dieser Feststellungen im Prüfungsverfahren
wurde am 15. März 2001 ein Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, wobei die Bauherreneigenschaft der Bw.
verneint wurde und nunmehr auch die Kosten der Hauserrichtung in die
Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Die Abgabe wurde mit 42.973,00 S
festgesetzt.
Dagegen wurde Berufung eingelegt und vorgebracht, dass es
sich bei der Vereinbarung der Fa. C. mit dem Ehepaar G. um eine rein
privatrechtliche Vereinbarung handle. Sie habe vom Grundstück nicht erst
durch die Fa. C. erfahren und habe es direkt vom Eigentümer gekauft und die
Baubewilligung selbst beantragt. Ihr sei die Wahl der Baufirma freigestanden und
beim Kauf des Grundstückes sei sie keine Verpflichtung eingegangen, ein
Wohnhaus zu errichten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2001
wurde das Begehren als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf das
Berufungsvorbringen wurde der Vorlageantrag gestellt.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der
Vollversammlung beschlossen und
am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle Graz zur
Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Kosten der Hauserrichtung in Höhe
von anteilig 990.000,00 S in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 leg. cit.
vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg.
cit. ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines Kaufvertrages auch eine
künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen
Übereignungsverpflichtung das Grundstück in bebautem Zustand, so ist
das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerlich Gegenstand des
Erwerbsvorganges. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus
mehreren an sich selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge
jedoch auf Grund ihres rechtlichen Zusammenhanges zivilrechtlich als
einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer 1987,
§ 1 GrEStG 1987, Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist somit der Zustand des
Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss
nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand
des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines
Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn
über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte Werkverträge
abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu § 5 GrEStG 1987,
Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Fa. C. als
Bauorganisator aufgetreten ist und sich die Bw. in ein bereits geplantes
Baukonzept einer Siedlung von Reihenhäusern einbinden ließ. So kam
die Fa. C. über das Gemeindeamt mit den Veräußerern der
Liegenschaft, den Ehegatten E. und G., bereits 1993 in Kontakt. Nach Aussage des
Herrn G. wurden alle Aufschließungsarbeiten, die Parzellierung und
die Planung der Reihenhausanlage von der Fa. C. in Auftrag gegeben. Bereits
am 10. Jänner 1994 wurde ein Einreichplan für 23 Eigenheime
in Gruppen verfasst, wobei die Fa. C. als Bauwerber aufscheint. Mit
29. März 1994 schlossen die Eigentümer der Liegenschaft mit
der Fa. C. einen Alleinvermittlungsauftrag ab und gaben ihr damit die
gesamten Liegenschaften fest in die Hand. In weiterer Folge beantragte die
Fa. C. am 15. September 1994 eine Änderung des
Bebauungsplanes und traf mit der Gemeinde eine Vereinbarung, wonach sie auf
eigene Kosten die öffentlichen Verkehrsflächen errichtet.
Die Fa. C. legte eine Mappe über das
"Projekt Reihenhausanlage E. II" auf und warb um Interessenten. Weiters suchte
die Fa. C. neben der Bw. und einem weiteren Ehepaar am
10. Jänner 1995 für 23 Eigenheime um Baubewilligung an.
Diesem Antrag wurde der am 10. Jänner 1994 verfasste Bauplan und
eine für alle 23 Häuser gleichartige Baubeschreibung zugrundegelegt.
Die Baubewilligung wurde der Fa. C., der Bw. und dem weiteren Ehepaar am
27. März 1995 erteilt.
Damit suchte die Bw. ein halbes Jahr vor dem Kauf der
Liegenschaft um Baubewilligung an. Daraus ist zu schließen, dass die
Verkaufsverhandlungen schon so weit gediehen waren, dass es klar war, welches
Haus und welche Liegenschaft sie erwerben wollte. So war das von der Bw.
gewünschte Haus auch das erste, das gebaut wurde und befindet sich als ein
Randhaus in einer Dreiergruppe. Die Tatsache, dass die Bw. separat um die
Baubewilligung ansuchte, kann daher nicht als Beweis dafür gelten, dass die
Bw. als Bauherr anzusehen ist, sondern belegt lediglich, dass die Bw. bereits zu
diesem frühen Zeitpunkt in das von der Fa. C. geplante
Siedlungsprojekt eingestiegen ist.
Ebenfalls noch vor dem Kaufvertrag der Bw. über die
Liegenschaft, nämlich am 2. Juni 1995, unterfertigte sie einen
Vermittlungsauftrag an die Fa. C. mit der Erklärung, dass ihr die
Liegenschaft von der Fa. C. zum Kauf angeboten wurde und zeigt dies eindeutig,
dass die Bw. nur mit dem Zutun und unter den Bedingungen der Fa. C.
(Provisionszahlung war zu leisten) die Liegenschaft erwerben
konnte.
Der Käufer ist nach den von der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
a.) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b.) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c.) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem Anfang bzw.
vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen müssen,
wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. die in Fellner, wie oben, zu
§ 5 GrEStG 1987, Rz 90 angegebene Judikatur). Fehlt auch nur eine dieser
Voraussetzungen, so kann von einer Bauherreneigenschaft nicht mehr gesprochen
werden.
Die Bw. gibt an, von dem Verkauf des Grundstückes
bereits früher durch persönliche Beziehungen gewusst zu haben. Dies
widerspricht zwar der Feststellung im Vermittlungsauftrag vom
2. Juni 1995, wird aber als glaubhaft angesehen. Dass sie dennoch
- wie alle anderen Bauwerber - den Vermittlungsauftrag an die Fa. C.
unterzeichnete und damit in ein vorbereitetes Vertragsgeflecht eintrat, beweist
allerdings umso mehr, dass die Bw. bereits beim Grundkauf nicht
selbstständig als Bauherr auftreten konnte, sondern - wenn auch in
einem frühen Stadium - in ein Gesamtkonzept einer von der Fa. C.
geplanten Reihenhausanlage eingebunden war. Es ist auch nicht richtig, dass die
Vereinbarung zwischen der Fa. C. und den Grundeigentümern eine
privatrechtliche Vereinbarung ist, die
allein Angelegenheit der
Vertragsparteien ist. Immerhin bedingte diese Vereinbarung, dass die Bw. die von
ihr gewünschte Parzelle gar nicht erwerben konnte, wenn sie die
Einflussnahme der Fa. C. nicht akzeptieren wollte. Dass die Bw. das
Grundstück direkt vom Eigentümer erworben hat, ist daher kein Indiz
für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft.
Wenn die Bw. vorbringt, dass sie zwar als Grundlage der
Planung den Einreichplan aus dem Jahre 1994 herangezogen hat, dann aber bei der
Wahl des Bauvorhabens völlig freigestellt gewesen sei, muss ihr Folgendes
entgegnet werden: Bei der von der Bw. erworbenen Parzelle handelt es sich um ein
Grundstück, auf dem ein Randhaus einer aus drei Häusern bestehenden
Reihenhauszeile errichtet wurde. Die drei Häuser sind aneinandergebaut und
ergibt sich aus den Planungsunterlagen, dass die Bw. auf die Planung ihres
Hauses zwar Einfluss genommen hat, diese Einflussnahme jedoch nicht in einem so
großen Ausmaß
erfolgte, dass man sie als Bauherr ansehen kann. In der
Bauweise und von der Gesamtkonstruktion her fügt sich das
gegenständliche Reihenhaus einheitlich in die Häuserzeile ein. Die im
Vergleich zu den anschließenden Häusern lt. den vorliegenden
Plänen vorgenommenen Änderungen betreffen das Ausmaß der
Unterkellerung, eine Versetzung der Zwischenwände bei der Zimmereinteilung,
die Versetzung der Garage und die Einrichtung eines Wintergartens, weiters wurde
eine Loggia zu einem Zimmer. Eine Gestaltungsänderung der
"Gesamtkonstruktion" wurde damit nicht vorgenommen. Die Veränderung der
Innenräume ist belanglos (VwGH 24.3.1994, 93/16/0168), die Versetzung der
Zwischenwände und Änderungen im Kellergrundriss wurden ebenfalls vom
Verwaltungsgerichtshof als nicht wesentlich eingestuft, so wie auch die
Vergrößerung eines Zimmers, eine zusätzliche Unterkellerung oder
Vergrößerung eines Kellers und das Hinzufügen eines
Wintergartens (VwGH 16.11.1995, 93/16/0017) nicht ausreichen, um von einer
Bauherreneigenschaft zu sprechen. Auch wenn die Bw. infolge des
frühzeitigen Einstieges in das Bebauungsprojekt "E. II" nicht den für
diese Reihenhauszeile vorgeplanten Haustyp "C", sondern eine Modifizierung
dieses Typs (Sondertyp S2) erwarb, so liegt doch darin keine wesentliche
Einflussnahme vor, die die Bw. in den Status eines Bauherrn
versetzt.
Wenn der Planverfasser schon frühzeitig, also noch vor
Abschluss des Kaufvertrages, auf Planungswünsche der Bw. einging, so
handelt es sich dabei um unverbindliche Anregungen eines Interessenten, der noch
nicht Eigentümer ist, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch
erworben hat. Mit diesen Wünschen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende durchsetzbare Rechte geltend gemacht (VwGH 3.6.1982,
81/16/0059) und sind diese daher nicht geeignet die Bauherreneigenschaft zu
begründen.
Dass die Bw. in der Wahl ihres Bauvorhabens völlig
freigestellt war, erscheint im Hinblick auf die Vorarbeiten der Fa. C. und
der Tatsachen, dass es sich bei dem Objekt um das Randhaus einer aus drei
Häusern bestehenden Reihenhauszeile handelt und die im Jahre 1994
verfassten Pläne im Wesentlichen übernommen wurden, als nicht
glaubwürdig. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass die Bw. in ihrer
Entscheidung, wer das Haus bauen soll, völlig frei war, hat sie doch die
Fa. A. - so wie sämtliche andere Bauwerber des Siedlungsprojektes "E. II" -
mit der Errichtung des Hauses beauftragt. Für alle wurden mit der Fa. A.
gleichartige Bauverträge bzw. in ein paar Fällen
Anwartschaftsverträge auf Wohnungseigentum abgeschlossen.
Da es an der Bauherreneigenschaft insbesondere deswegen
fehlt, weil das zu errichtende Haus Bestandteil eines bereits ausgereiften
Konzeptes einer Reihenhaussiedlung war und eine wesentliche Einflussnahme auf
die Gestaltung des Bauvorhabens nicht vorlag, konnte die Beurteilung der anderen
Kriterien (zB das Tragen des finanziellen Risikos angesichts des garantierten
Fixpreises) dahingestellt bleiben und war die Berufung wie im Spruch ersichtlich
als unbegründet abzuweisen.
Graz,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0751-G/02
- Stammnummer
- 10230
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF