Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0078-G/03
Frage des Vorliegens von - selbständigen - Einkünften dem Grunde nach
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-G/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 13. September 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird mit
- 750,--
ATS (entspricht einer Gutschrift
von - 54,50 €)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Die Bw. hat im Streitjahr nichtselbständige
Einkünfte - vorwiegend aus ihrer Tätigkeit als Kellnerin -
bezogen. Das Finanzamt ist unter Heranziehung der Bestimmung des
§ 184 BAO davon ausgegangen, dass der Bw. daneben auch
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 150.000,-
zugeflossen sind, und hat die Bw. mit berufungsgegenständlichem Bescheid
auf Basis ihrer nichtselbständigen Einkünfte sowie der
geschätzten selbständigen Einkünfte zur Einkommensteuer
veranlagt.
(2) Mit der dagegen erhobenen Berufung, beim Finanzamt am
2. Oktober 2002 eingelangt, wendet die Bw. ein, im Jahr 2001 keine
selbständige Arbeit ausgeübt und daher auch die seitens des
Finanzamtes geschätzten Einkünfte iHv. ATS 150.000,- nicht
bezogen zu haben. Unter Einem wurde eine mit 26. August 2002 datierte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 vorgelegt. In dieser
gibt die Bw. an, lediglich nichtselbständige Einkünfte als
Dienstnehmerin des Herrn R. H. (Cafe in G.) erzielt zu haben. Des Weiteren
wurde ein an die Bw. adressiertes Schreiben der Fa. A. H. GmbH vom
24. September 2002 vorgelegt, in welchem seitens der GmbH
"bestätigt" wird, dass die Bw. im Jahr 2001
"keine - wie immer Namen habenden
- Einkünfte", auch keine Gewinnausschüttung, von der
A. H. GmbH bezogen habe. Laut Firmenbuchauszug ist die Bw. alleinige
Gesellschafterin dieser GmbH. Sie hat ihren Geschäftsanteil mit Vertrag vom
5. April 1997 von der vormaligen Alleingesellschafterin, Frau
E. L., um den Abtretungspreis von ATS 275.000,- erworben. Diese GmbH
(vormals E. L. GmbH) wurde von der Bw. im Jahre 1989 gemeinsam mit Frau
E. L. errichtet (Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1989).
Damals hat die Bw. eine Stammeinlage von ATS 25.000,-- übernommen und
zur Gänze bar eingezahlt.
(3) Im Veranlagungsakt findet sich weiters ein
Erinnerungsvorhalt des Finanzamtes vom 13. Dezember 2002, in welchem
auf eine persönliche Vorsprache der Bw. am 21. November 2002
Bezug genommen und diese zur
"vollständigen Offenlegung ihrer
Einkünfte sowie zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr
2001" aufgefordert wird.
In ihrem Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 2002 und 2003 vom
20. Jänner 2003 führt die Bw. wiederum aus, im Jahr 2001 nur
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit - und zwar aus zwei
Dienstverhältnissen - bezogen zu haben. Sie habe keine Einkünfte
aus selbständiger bzw. gewerblicher Betätigung erzielt. Gleichzeitig
wurde eine berichtigte Abgabenerklärung hinsichtlich der Einkommensteuer
2001 (zuzüglich zweier Lohnzettel) beigebracht. In der mit
20. Jänner 2003 datierten Einkommensteuererklärung werden
außer nichtselbständigen Einkünften keine weiteren
Einkünfte angegeben.
(4) Daraufhin hat das Finanzamt die Einkommensteuer mit
- den angefochtenen Bescheid abändernder - Berufungsvorentscheidung
vom 29. Jänner 2003 ausgehend von den erklärten
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie von
Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv. ATS 115.000,-
festgesetzt. Die Bw. sei laut Gewerberegisterabfrage im Berufungszeitraum
für zumindest drei Betriebe (an den Standorten G.-L., M. und D.)
"Konzessionsträgerin" gewesen. Nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens würden solche Leistungen fast ausnahmslos gegen Entgelt erfolgen.
Aus einer Kontrollmitteilung von März 1999 gehe auch hervor, dass die Bw.
von der Firma "Cafe Ml." monatlich ATS 3.860,- für diese Leistung
erhalten habe. Bei Umrechnung dieses Betrages auf einen Nettobetrag würden
monatlich ATS 3.216,66 verbleiben. Dies wiederum ergebe - im
Schätzungswege - einen Jahresbetrag von ATS 38.666,- (je
Betrieb), hochgerechnet auf drei Betriebe würden sich daher
selbständige Einkünfte von ATS 115.000,- errechnen. Diese
Schätzung sei gerechtfertigt, da weder aus der Aktenlage noch aus der
Offenlegung der Abgabepflichtigen nachvollziehbar wäre, woher sie das Geld
für den Erwerb der Stammeinlagen der A. H. GmbH (iHv.
ATS 500.000,-) bzw. der E. L. GmbH (ATS 25.000,-)
erwirtschaftet habe.
(5) In ihrem ergänzenden Vorbringen zum Vorlageantrag
nimmt die Bw. insbesondere zu den einzelnen von der Abgabenbehörde erster
Instanz herangezogenen Betrieben, bei denen sie der Begründung der
Berufungsvorentscheidung zufolge im Gewerberegister als Konzessionsträgerin
aufscheine, wie folgt Stellung:
- Der Betrieb in G.-L. sei bereits seit zehn Jahren
anderweitig verpachtet. Ihre Tätigkeit als Konzessionsträgerin an
diesem Standort habe sich auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem die E. L.
GmbH das dortige Lokal betrieben hat.
- Der Betreiber des Lokales in M. sei bereits vor 13 Jahren
verstorben, nach dessen Tod sei die Bw. nicht mehr Konzessionsträgerin
für diesen Standort gewesen.
- Am vermeintlichen Standort in D. habe niemals ein Lokal
bestanden. Dort befinde sich lediglich der Firmensitz der A. H. GmbH.
- Im Cafe Ml. sei die Bw. kurzfristig als Dienstnehmerin
beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis betreffe allerdings nicht
das Streitjahr, sondern ein vorangegangenes Jahr.
Aus dem geschilderten Sachverhalt sei daher ersichtlich,
dass die Bw. im Jahr 2001 "keine wie immer
gearteten Einkünfte aus den seitens der Behörde angeführten
Standorten erzielt" habe. Die Durchführung der Streichung aus dem
Gewerberegister sei in zwei Fällen verabsäumt worden, da es sich um
Betriebsauflösungen gehandelt habe und sie daher die Angelegenheit als
erledigt betrachtet habe. Es sei überdies unerklärlich, wie die im
Jahre 1997 erfolgte Übernahme des Geschäftsanteiles an der A. H.
GmbH, der vormaligen E. L. GmbH, mit dem Einkommensteuerbescheid des
Jahres 2001 in Zusammenhang gebracht werden könne.
(6) Der Referent der Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat per 31. März 2004 eine Firmenbuchabfrage (nach aktuellen
sowie historischen Daten) mit dem Ergebnis durchgeführt, dass mit Ausnahme
der A. H. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Bw. seit dem
Jahre 1997 ist, und der D. GmbH, deren handelsrechtliche
Geschäftsführerin sie war, sämtliche im Firmenbuch eingetragenen
Gesellschaften, an denen die Bw. in irgendeiner Weise beteiligt gewesen ist oder
bei denen sie eine Funktion innegehabt hat, bereits vor dem in Frage stehenden
Jahr 2001 gelöscht wurden bzw. dass die Funktion der Bw. als Prokuristin
der nach wie vor existenten T. G. GmbH im Dezember 1993 gelöscht
wurde.
Die Firma der D. GmbH, über deren Vermögen mit
Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 28. Oktober 1999
der Konkurs eröffnet wurde, wurde am 11. Jänner 2003
gemäß
§ 40 FBG gelöscht. Der bestellte
Masseverwalter, Hr. Mag. K., hat dem ha. Referenten über dessen Anfrage am
31. März 2004 telefonisch mitgeteilt, dass der Bw. von ihm als
gesetzlichen Vertreter der gemeinschuldnerischen Gesellschaft ab dem Zeitpunkt
der Konkurseröffnung keinerlei Vergütungen oä. zugeflossen
sind.
(7) Im Zuge einer vom Referenten der Abgabenbehörde
zweiter Instanz am 19. April 2004 durchgeführten Einvernahme gab
die Bw. über mehrmalige ausdrückliche Befragung wiederholt an, im
Jahre 2001 außer den erklärten nichtselbständigen
Einkünften keine weiteren Einkünfte erzielt zu haben. Für ihren
Lebensunterhalt komme zum Teil ihr Ehegatte auf. Zum anderen Teil habe sie
nebenbei stets eigene nichtselbständige Einkünfte als Angestellte in
Gasthäusern - vorwiegend dem Cafe des R. H. - iHv. ca.
€ 300,- bis 500,- monatlich bezogen. Vor dem Streitjahr habe sie teils
geringe Entgelte aus der Zurverfügungstellung ihrer Gastgewerbekonzession
an diverse Lokale erhalten. Derzeit habe sie ihre Konzession lediglich Herrn
R. H. zur Verfügung gestellt. Dafür erhalte sie allerdings kein
gesondertes Entgelt. Aus ihrer Beteiligung an der A. H. GmbH habe sie
bislang - somit auch im Streitjahr - keine Einkünfte (wie
insbesondere Gewinnausschüttungen) erhalten.
(8) Dem Veranlagungsakt der A. H. GmbH ist
Folgendes zu entnehmen:
Das zuständige Finanzamt hat der
Körperschaftsteuerveranlagung der A. H. GmbH im Jahr 2001 mit -
rechtskräftigem - Bescheid vom 13. Februar 2003 einen
Verlust iHv. ATS 199.918,-- zu Grunde gelegt.
Im Jahr 2000 wurde von den positiven Einkünften iHv.
ATS 321.000,-- ein Verlustabzug in derselben Höhe in Abzug gebracht
(Bescheid vom 29. August 2001).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Bw. im Jahre 2001
neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
zusätzlich weitere - selbständige - Einkünfte aus der
Zurverfügungstellung ihrer Gastgewerbekonzession an diverse
Gastgewerbebetriebe erzielt hat oder nicht.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Diese
Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach
auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach
(Ritz, BAO 2. Auflage,
§ 184 Tz 1, mwN).
Zu schätzen ist
§ 184 Abs. 2 BAO zufolge insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Das Finanzamt stützt seine Schätzungsberechtigung
im angefochtenen Bescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen
auf das Ergebnis einer durchgeführten Gewerberegisterabfrage, auf eine
Kontrollmitteilung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. März 1999
sowie auf den Umstand, dass die Bw. in den Jahren 1989 bzw. 1997 finanziell dazu
in der Lage gewesen ist, GmbH-Anteile zu erwerben.
Nun geht zwar aus dem gesamten Veranlagungsakt hervor, dass
die Bw. in den Vorjahren eine gewisse Nachlässigkeit hinsichtlich der
Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen an den Tag gelegt hat.
Dennoch kann es auf Grund der eingangs dargelegten - erst- wie auch
zweitinstanzlichen - Ermittlungsergebnisse nach ha. Ansicht nicht als
erwiesen erachtet werden, dass der Bw. im Streitjahr außer ihren
nichtselbständigen Einkünften weitere ertragsteuerlich relevante
Einkünfte zugeflossen sein sollen:
Die Bw. hat weder unzureichende Angaben getätigt noch
die Erteilung von Auskünften über für die Abgabenerhebung
wesentliche Umstände verweigert. Sie hat vielmehr wiederholt - auch
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz und nach ha. Ansicht durchaus
glaubhaft - vorgebracht, außer den dem Finanzamt bekannten
nichtselbständigen Einkünften im Streitjahr 2001 keine weiteren
Einkünfte erzielt zu haben. Dieses Vorbringen wird im Übrigen durch
das Schreiben der A. H. GmbH vom 24. September 2002 sowie
den Umstand gestützt, dass die A. H. GmbH im Streitjahr einen
(steuerlichen) Verlust erzielt hat bzw. im Jahr 2000 beträchtliche Verluste
aus den Vorjahren steuerlich geltend machen konnte.
Allein der Umstand einer aufrechten Gewerberegistermeldung
für diverse Gaststätten berechtigt noch nicht zu der zwingenden
Annahme, dass der Bw. daraus auch Einkünfte zugeflossen sein sollen, zumal
sie selbst angibt, in zwei Fällen hinsichtlich der Veranlassung ihrer
Löschung als Konzessionsträgerin nachlässig gewesen zu sein. Dazu
kommt, dass sich am in der Berufungsvorentscheidung angeführten Standort in
D. kein Gastronomiebetrieb, sondern der Sitz der A. H. GmbH, deren
Alleingesellschafterin die Bw. ist, befindet, und überdies ein
Gewerberegisterauszug, wonach die Bw. Konzessionsträgerin eines Lokales in
G.-L. gewesen sei, im Veranlagungsakt nicht enthalten ist.
Des Weiteren betrifft die zur Bescheidbegründung
herangezogene Kontrollmitteilung vom 8. März 1999 nicht den
streitgegenständlichen Zeitraum, sondern die Jahre 1998 und (allenfalls
auch) 1999. Laut dieser vom Finanzamt Graz-Stadt ausgefertigten Mitteilung war
die Bw. Konzessionsträgerin des Cafe Ml. in G. Der dieser
Kontrollmitteilung beigefügten Versicherungsanmeldung vom
18. November 1998 ist zu entnehmen, dass die Bw. im Cafe Ml.
geringfügig angestellt war und dafür ein monatliches Entgelt von
ATS 3.860,-- erhalten hat. Daraus sind jedoch keine zwingenden
Rückschlüsse darauf möglich, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe der Bw. im Jahre 2001 Einkünfte - welcher Art auch immer
- zugeflossen sind. Die Bw. hat in diesem Zusammenhang überdies
vorgebracht, nur kurzfristig in diesem Gastgewerbebetrieb beschäftigt
gewesen zu sein, da dieser selbst nicht lange betrieben worden sei.
Auch die seitens des Referenten durchgeführte
Firmenbuchabfrage hinsichtlich jener Gesellschaften, an welchen die Bw.
beteiligt war bzw. ist oder bei welchen sie eine Funktion innegehabt hat (siehe
oben), hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Streitjahr
Einkünfte aus diesen Beteiligungen bzw. Funktionen zugeflossen wären
(siehe in diesem Zusammenhang auch das oa. Telefonat mit dem Masseverwalter der
D. GmbH, Herrn Mag. K.).
Letztlich ist auch die vom Finanzamt ins Treffen
geführte Rechtfertigung der Schätzung damit, dass nicht
nachvollziehbar sei, woher die Bw. das Geld für den Erwerb der
Geschäftsanteile an der A. H. GmbH bzw. an der L. GmbH
erwirtschaftet habe, nicht geeignet, der Bw. im Jahr 2001 den Zufluss bislang
nicht erklärter Einkünfte zu unterstellen: Die Bw. hat diese
Geschäftsanteile (Stammeinlagen) bereits in den Jahren 1989 bzw. 1997
- sohin lange vor dem berufungsgegenständlichen Jahr - erworben
(übernommen). Die Finanzierung dieser Anteile kann daher unmöglich aus
allenfalls später erzielten Einkünften erfolgt sein.
Auf Grund dieser Aktenlage konnte daher das Vorbringen der
Bw., wonach sie im Streitjahr neben ihren erklärten Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte erzielt habe, nicht
widerlegt werden, weshalb der Abgabenbehörde im vorliegenden Fall eine
Schätzungsberechtigung schon dem Grunde nach nicht zukommt.
Gemäß der Bestimmung des § 41
Abs. 1 Z 2 EStG (zeitweise gleichzeitiger Bezug zweier
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte) hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen
und war daher die Einkommensteuer 2001 spruchgemäß
festzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-G/03
- Stammnummer
- 10229
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF