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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200195/2012

Festsetzung von Säumniszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200195/2012vom 13.10.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter XY in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des ZA Graz vom 15. Juni 2012, Zl. 700000/05622/2012, betreffend Festsetzung von Säumniszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid des Zollamtes Graz vom 15. Juni 2012 sind dem Bf. Säumniszinsen für eine nicht fristgerecht entrichtete Eingangsabgabenschuld (Abgabenbescheid des Zollamtes Graz vom 30. August 2011, Zl. 700000/90618/2009) vorgeschrieben worden. Diesen Bescheid (Berufung vom 3. Juli 2012) und die dazu ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung (Beschwerde vom 8. August 2012) bekämpfte der Bf. mit der Argumentation, dass die Bemessungsgrundlagen im Abgabenbescheid nicht den Tatsachen entsprechen würden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Beschwerde vom 8. August 2012 gilt gemäß § 85 ZollR-DG und §§ 223 Abs. 37ff. i.V.m. § 264 BAO als Vorlageantrag. Wie vom Zollamt Graz in der Berufungsvorentscheidung richtig dargestellt sind gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG bei nicht fristgerechter Entrichtung des Abgabenbetrages Säumniszinsen nach Abs. 2 zu erheben, wenn die Säumigkeit mehr als fünf Tage beträgt. Bemessungsgrundlage der Säumniszinsen ist die nicht entrichtete bzw. nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist, ob die Festsetzuntg rechtskräftig ist oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. Der Bf. wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Abänderung der Abgabenschuld die Säumniszinsen entsprechend anzupassen sind. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Oktober 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200195/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200195.2012
Stammnummer
102286
Gültig
13.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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