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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100199/2011

Haftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100199/2011vom 22.10.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. O in der Beschwerdesache C, R, P 7, vertreten durch T Rechtsanwälte - Partnerschaft OG, M.Str 21, G, gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom 3. M 201x, betreffend Haftung gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt zog mit angefochtenem Bescheid vom den Beschwerdeführer zur Haftung für uneinbringliche Umsatzsteuern der Jahre 2008 in Höhe von € 1.600,00 zzgl. Verspätungszuschlag in Höhe von € 160,00 und 2009 in Höhe von € 2.400,00, zzgl. Verspätungszuschlag in Höhe von € 240,00 heran. In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er sei in diesen beiden Jahren nicht mehr verantwortlicher Geschäftsführer gewesen und habe für die Gesellschaft überhaupt keine Geschäftstätigkeit mehr entwickelt. Der zweite selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sei für die Gesellschaft alleine tätig und verantwortlich gewesen. Weiters werde Berufung gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide erhoben, weil in diesen beiden Jahren keine Umsätze mehr erwirtschaftet worden wären. Mit angefochtenem Bescheid wies das Finanzamt die Beschwerde (vormals Berufung) als unbegründet ab. Das Finanzamt setzte schließlich mit Bescheiden vom 27. April 2011 die Umsatzsteuern der Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils € "0" ("Null") fest. Die Bescheide über den Verspätungszuschlag entfielen ebenfalls. Voraussetzung einer Heranziehung zur Haftung ist das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen. Durch den Wegfall der Abgabenforderung gegen die Personenvereinigung fehlt es an der tatbestandsmäßigen Voraussetzung zur Verwirklichung das Haftungstatbestandes. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Oktober 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100199/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100199.2011
Stammnummer
102276
Gültig
22.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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