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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100217/2014

Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100217/2014vom 04.03.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Alfred Zinöcker in der Beschwerdesache BF, ge­gen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. Juli 2010 be­tref­fend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, die für das Kind K im Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2010 bezogen wurden, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der gegenständlichen Rechtssache seinerzeit ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3.1.2012, GZ. RV/1464-L/10, verwiesen. Der Unabhängige Finanzsenat hatte der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.7.2010 aus den in dieser Entscheidung ins Treffen geführten Gründen stattgegeben, und den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, 2012/16/0047, Folge gab. Die angeführte Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG (nunmehr Revision) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden bzw. ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall bzw. in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung näher begründet, warum seiner Ansicht nach die vom Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen rechtmäßig war. An diese Rechtsansicht ist das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren gebunden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht (mehr) vor der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing, sondern diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof vielmehr im oben erwähnten Erkenntnis bereits geklärt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100217/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100217.2014
Stammnummer
102090
Gültig
04.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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