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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101017/2010

Einstellung des Verfahrens nach fortgesetztem Verfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101017/2010vom 04.04.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

B E S C H L U S S Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer 1998 bis 2001 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Infolge Durchführung einer Maßnahme der Abgabenbehörde v. 21.September 2011 gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO war das fortgesetzte Verfahren zu VwGH 2007/15/0229-6 v. 29.Juli 2007 einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Linz, am 04. April 2014

Normen und Schlagworte

Einstellung des Verfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101017/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101017.2010
Stammnummer
102083
Gültig
04.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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