Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101017/2010
Einstellung des Verfahrens nach fortgesetztem Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101017/2010vom 04.04.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
B E S C H L U S S
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer 1998 bis 2001
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Infolge Durchführung einer Maßnahme der Abgabenbehörde v. 21.September 2011 gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO war das fortgesetzte Verfahren zu VwGH 2007/15/0229-6 v. 29.Juli 2007 einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 04. April 2014
Normen und Schlagworte
- § 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 206 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101017/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101017.2010
- Stammnummer
- 102083
- Gültig
- 04.04.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF