Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2455
Unternehmensberatung im Wege eines liechtensteinischen Büros
geltende FassungEAS-AuskunftH 50/1-IV/4/04vom 17.05.2004
Wortlaut laut Findok
Ob Unternehmensberatung von Artikel 7
(mit der Wirkung inländischer Steuerpflicht) oder von Artikel 14
DBA-Liechtenstein (mit der Wirkung inländischer Steuerfreistellung) erfasst
wird, hängt davon ab, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter
den Begriff der Einkünfte "aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit" fallen. Der Begriff ist - sieht man von einer
beispielsweisen Tätigkeitsaufzählung in Absatz 2 des Artikels 14 ab -
im Abkommen selbst nicht näher definiert, sodass nach Maßgabe des
Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens auf österreichisches innerstaatliches
Recht zurückzugreifen ist. Auf jene Unternehmensberatungstätigkeit,
die unter § 22 Z. 1 lit. b EStG fällt (siehe ESt-RL 5266) und
innerstaatlich der zweiten Einkunftsart zuzuordnen ist, findet daher Artikel 14
DBA-Liechtenstein Anwendung.
Übt daher ein in Österreich ansässiger
Unternehmensberater seine Beratungstätigkeit in seinem in Liechtenstein
gelegenen Büro (= "feste Einrichtung") aus, dann ist jener Teil seiner
Beratereinkünfte, der der liechtensteinischen "festen Einrichtung"
zuzurechnen ist, aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Ob
die ausserhalb des Büros (z.B. bei österreichischen Kunden)
durchgeführten Arbeitsleistungen funktional dem liechtensteinischen
Büro zuzurechnen sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im Rahmen des
auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen
Auskunftsdienstes beantwortet werden kann. Allerdings wird im Rahmen der
erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen in dieser Hinsicht ein
erheblicher Dokumentationsbedarf bestehen, der einwandfrei aufzeigen muss, dass
die inländische Wohnung nicht ebenfalls als Ausgangspunkt für
inländische Unternehmensberatung dient und dass daher kein Fall einer
steuervermeidenden formalen Gewinnverlagerung nach Liechtenstein
vorliegt.
17. Mai 2004 Für
den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 3 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 50/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 10207
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF