Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0471-L/02
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-L/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Stattgabe ist der Ablauf zu verfügen. Es können trotz vollinhaltlicher Stattgabe Aussetzungszinsen anfallen, wenn in der Berufungsvorentscheidung Feststellungen der Betriebsprüfung mitverarbeitet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Alois Höfler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie den Bescheid über Ablauf der
Aussetzung der Einhebung vom 11.2.1998 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 1993 wird teilweise
Folge gegeben. Die Berufung gegen den
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid (Einkommensteuer für das Jahr 1993) wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommensteuer
für das Jahr 1993
|
ATS
|
EUR
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
1.330.482,--
|
96.689,90
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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1.278.349,--
|
92.901,24
|
Verlustabzug
|
255.488,--
|
18.567,04
|
Einkommen
|
1.001.861,--
|
72.808,08
|
Einkommensteuer
|
383.450,--
|
27.866,40
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
5.107,--
|
371,15
|
Abgabenschuld
|
378.343,--
|
27.495,26
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Mai 1996 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 1993 mit einem Betrag von 442.793,-- ATS
festgesetzt (geänderter Bescheid gem. § 295 Abs.1 BAO).
Das Vorsoll hatte einen Betrag von 314.343,-- ATS ergeben (Diff.
128.450,-- ATS).
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit
einem Betrag von 1.203.908,-- ATS berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 28. Juni 1996 wurde innerhalb
offener Rechtsmittelfrist Berufung gegen den gem.
§ 295 Abs.1 BAO geänderten Bescheid vom 20.6.1996
betreffend das Jahr 1993 erhoben. Aufgrund der Beteiligung an der Freizeitanlage
St.M. sei ein Betrag iHv. - 303.431,20 ATS (Verlust) zu
berücksichtigen. Aufgrund eines Ziffernsturzes sei bisher ein Betrag von
- 304.331,-- ATS beantragt worden. Bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb sei folglich ein Betrag von - 55.761,-- ATS und unter
der Rubrik Sonderausgaben ein Verlustabzug aus 1989-1991 iHv 255.488,-- ATS
einzusetzen (ebenfalls aus oben genannter Beteiligung). Es werde daher beantragt
die Nachforderung von 128.450,-- ATS aufzuheben und lediglich die Differenz
zu 127.744,-- ATS (706,-- ATS) nachzuverrechnen.
Weiters werde beantragt, die Einhebung gem.
§ 212a BAO auszusetzen.
Mit Datum 12. Juli 1996 wurde die Aussetzung der
Einhebung mit dem Betrag von 128.450,-- ATS verfügt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 1998
wurde gegenständlicher Berufung vollinhaltlich stattgegeben.
Aufgrund einer in diesem Zeitraum beendeten
Betriebsprüfung wurden auch Feststellungen der Betriebsprüfung in
diesem Bescheid mitberücksichtigt. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden nunmehr mit einem Betrag von
1.330.482,-- ATS festgesetzt.
Mit Eingabe vom 13. März 1998 wurde ein
Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz hinsichtlich der
Einkommensteuerfestsetzung 1993 gestellt.
Begründet wurde dies damit, dass in der
Berufungsvorentscheidung der Berufung zwar vollinhaltlich stattgegeben worden
sei, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aber unter Hinweis auf
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung Ende 1997 von
1.203.908,-- ATS auf 1.330.482,-- ATS erhöht worden seien, ohne
dass darüber ein gesonderter Bescheid mit entsprechender
Rechtsmittelmöglichkeit und Belehrung ergangen wäre.
Durch diese Vorgangsweise entstehe der Eindruck, dass die
beantragte Aussetzung nicht zur Gänze gerechtfertigt gewesen wäre,
weil jetzt Aussetzungszinsen begehrt würden. Doch dies werde mit
gesonderten Berufungen bekämpft.
Würde der angefochtene Bescheid als eigenes Erkenntnis
aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung gelten, so werde dagegen
jedenfalls Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung begehrt. Die
vorgenommene Erhöhung sei rechnerisch nicht nachvollziehbar und ein Verweis
auf die aufgenommene Niederschrift sei nicht hinreichend. Am 14.1.1998 sei ein
nicht erörterter Nachtrag zur Niederschrift vom 15.12.1997 mit der
Behauptung erfolgt, der Verzicht auf eine Honorarforderung aus moralischen
Gründen sei ein Forderungsverzicht aus nicht betrieblichen Gründen und
stelle daher eine Entnahme dar. Eine Entnahme würde jedenfalls nicht
vorliegen. Der Erbschaftssteuervorgang sei der Erbschaftsteuer unterworfen
worden. Ohne dies zu berücksichtigen, hätte die Abgabenbehörde
erster Instanz versucht, mit der geschilderten Behauptung eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung eines Rechtsvorganges
vorzunehmen.
Der Bw. stelle daher den weiteren Antrag, die Einhebung der
314.364,-- ATS übersteigenden Einkommensteuer auf den Betrag von
378.343,-- ATS, nämlich rund 64.000,-- ATS, gemäß
§ 212a BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die Berufung auszusetzen.
Ebenfalls am 13. März 1998 wurde Berufung
über den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
erhoben.
Durch die vollinhaltliche Stattgabe der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.2.1998 sei die Aussetzung des Betrages von
128.450,-- ATS gerechtfertigt gewesen, weshalb ein Bescheid über den
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung mit einem Betrag von 64.000,-- ATS
nicht zu erlassen gewesen wäre. Über die Berufung sei im Rahmen einer
Berufungsentscheidung ausschließlich hinsichtlich der
Berufungsanträge zu entscheiden. Das Einbeziehen einer Nachverrechnung
aufgrund einer zwei Jahre nach der Berufung stattfindenden Betriebsprüfung
in die Berufungsvorentscheidung mit der Folge dennoch Aussetzungszinsen für
die gerechtfertigte Berufung verrechnen zu können, sei unzulässig.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Einhebung des Betrages von
64.000,-- ATS gemäß
§ 212a BAO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung
auszusetzen.
Mit Datum 17.7.1998 wurden die Aussetzungszinsen iHv
3.521,-- ATS, welche durch die Berücksichtigung des Ergebnisses der
Betriebsprüfung verursacht worden seien, dem Bw. wieder gutgeschrieben.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
5. Oktober 1998 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde dem Bw.
nahegelegt, den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
2. Instanz betreffend Einkommensteuer 1993 zurückzunehmen, da durch
die Buchung vom 17.7.1998 der Gegenstand der Berufung weggefallen sei.
Unter Bestätigung, dass die betreffenden
Aussetzungszinsen iHv 3.521,-- ATS gutgebucht worden seien, ist die
Berufung mit Datum 11.11.1998 zurückgezogen worden.
Mit Bescheid vom 12.3.1999 wurde der Vorlageantrag
betreffend Einkommensteuerbescheid 1993 gem. § 276 Abs.1 BAO
in Verbindung mit § 256 BAO als gegenstandslos erklärt, da
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag) mit Schreiben vom 11.11.1998 zurückgenommen
worden sei. Die Berufung gelte daher als durch die Berufungsvorentscheidung
abschließend erledigt.
Mit Datum 12.3.1999 wurde ebenfalls der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt (64.000,-- ATS betreffend
Einkommensteuer 1993 und 121.900,-- ATS betreffend Einkommensteuer
1991).
Mit Eingabe vom 19. April 1999 wurde Berufung
gegen den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung bezüglich Einkommensteuer
1991 und 1993 eingebracht. Der angefochtene Bescheid gehe von einer Erledigung
der Berufung aus. Dies sei unzutreffend, da mit Eingabe von 15.3.1999 betreffend
die Einkommensteuer 1991 im Berufungsvorentscheidungsverfahren der Antrag
gemäß
§ 293 BAO (gemeint ist offensichtlich
§ 276 Abs.2 BAO) auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei.
Entgegen der Auffassung der Erstbehörde sei die
Berufung bzw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die Einkommensteuer 1993 mit Schreiben
vom 11.11.1998 nicht zurückgenommen worden, da das Schreiben
ausdrücklich lediglich die Berufung gegen die Aussetzungszinsen in
Höhe von 3.521,-- ATS betroffen hätte. Die beiden anderen
Berufungen - ebenfalls vom 12.3.1998 - seien nicht
zurückgezogen worden. Der vorgeschriebene Betrag von 64.000,-- ATS sei
daher nach wie vor im Rechtsmittelverfahren verfangen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben und die Einhebung der Beträge von 64.000,-- ATS
und 113.760,-- ATS gemäß
§ 212a BAO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung
auszusetzen.
Ebenfalls mit Datum 19.4.1999 wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993 erhoben. Mit Schreiben vom 11.11.1998 sei
lediglich die Berufung gegen die Aussetzungszinsen iHv 3.521,-- ATS
zurückgenommen worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben und die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen, sowie die Einhebung des Betrages von
64.000,-- ATS gemäß
§ 212a BAO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung
auszusetzen.
Mit Bescheid vom 11.5.1999 (Mängelbehebungsbescheid)
wurde der Bw. aufgefordert, detailliert jene Punkte anzuführen, in denen
der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 11.2.1998 angefochten werde und welche
Änderungen beantragt würden. Sämtliche durchgeführte
Änderungen seien dem beigefügten Betriebsprüfungsbericht zu
entnehmen.
Mit Datum 31.5.1999 wurde diesbezüglich folgende
Stellungnahme eingereicht:
Die Berufung vom 19.4.1999 würde sich nicht gegen die
Einkommensteuerfestsetzung 1993 selbst richten, sondern gegen die
Gegenstandsloserklärung von drei Berufungen, obwohl lediglich eine
Berufung, nämlich jene gegen die Aussetzungszinsen zurückgezogen
worden sei. Die beiden anderen Berufungen seien durch die Gutbuchung der Zinsen
nicht miterledigt worden, weshalb beide Berufungen aufrecht bleiben
würden.
In der Berufung sowie im Antrag auf Entscheidung durch die
zweite Instanz sei auch der Verzicht auf die Honorarforderung bekämpft
worden. Zwar sei dagegen auch nocht gesondert Berufung erhoben worden (Eingabe
vom 16.4.1998 gegen den Einkommensteuerbescheid 1994), jedoch würde die
Einkommensteuerfestsetzung 1993 bei den Kontonachrichten noch Gegenverrechnungen
enthalten, die solange angefochten bleiben müssten, bis die Berufung vom
16.4.1998 ebenfalls erledigt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 1999
wurde der Berufung vom 19.4.1999 gegen den Bescheid über die
Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 1993
stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Zusammenfassend ist also anzumerken, dass folgende
Berufungen noch unerledigt sind:
1.) Berufung (bzw. Vorlageantrag) gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993;
2.) Berufung gegen den Bescheid über die
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung betreffend Einkommensteuer
1993.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom
16.4.1998 wurde mit Bescheid vom 11.3.1999 (Berufungsvorentscheidung) erledigt.
Hierin wurde der Verzicht auf die Honorarforderung stattgebend
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Eingabe vom 28.6.1996 wurde Berufung gegen den gem.
§ 295 Abs.1 BAO geänderten Bescheid vom 20.5.1996
erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.2.1998 wurde dieser Berufung
stattgegeben. Dabei wurden auch Feststellungen der Betriebsprüfung
mitberücksichtigt.
Gem. § 212a Abs.5 BAO ist der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig anlässlich der
über die Berufung ergehenden Erledigung zu erlassen. Durch die
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung erledigt, sodass der Ablauf zwingend
vorzunehmen war (vgl. VwGH vom 20.2.1996, Zl. 94/13/0266).
Der Berufung hinsichtlich
des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist demnach
jedenfalls der Erfolg zu versagen.
Gem. § 280 BAO ist auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe
des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn
dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Gem. § 2 Abs.1 EStG 1988 liegt der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat (Abschnittsbesteuerung).
Gem. § 2 Abs.2 EStG 1988 ist das Einkommen der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs.3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, ...
Es war also nicht möglich eine Trennung der beiden
Verfahrenstitel (Berufungsverfahren und Betriebsprüfungsverfahren)
vorzunehmen und in einem Bescheid über die Berufung abzusprechen und in
einem anderen Bescheid über die Feststellungen der Betriebsprüfung. In
der Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz kann folglich kein
Verfahrensmangel erkannt werden.
Gem. § 289 BAO hat die Berufungsbehörde
die Pflicht, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auf seine
Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen. Sie hat
grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen
(vgl. VwGH vom 26.6.1996, Zl. 95/16/0077). Veränderungen des
Sachverhaltes sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der
Betriebsprüfung wurden folglich richtigerweise in der
Berufungsvorentscheidung verarbeitet und berücksichtigt.
Im Vorlageantrag vom 12.3.1998 wurde gerügt, dass die
vorgenommene Erhöhung rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und dass ein
Hinweis auf die Niederschrift nicht ausreichend sei. Mit 11.5.1999 wurde dem Bw.
nochmals nachweislich der Betriebsprüfungsbericht übermittelt. Da der
Bw. in keiner Weise die Feststellungen der Betriebsprüfung in Frage
gestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie richtig sind. Der behauptete
Begründungsmangel wurde dadurch beseitigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.3.1999 betreffend
Einkommensteuer 1994 wurde der Verzicht auf eine Honorarforderung in Höhe
von 140.000,-- ATS berücksichtigt, sodass dieser Berufungspunkt der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 nicht mehr anhaftet. Es wurde
auch nicht mehr dargelegt, dass dies im Jahr 1993 zu berücksichtigen sei.
Da nunmehr nur der Punkt gemäß der Berufung vom
28.6.1996 zu berücksichtigen ist (Verlustabzug), ist diesem Berufungspunkt
(Berufung gegen Einkommensteuer für das Jahr 1993) stattzugeben und ein
Bescheid im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 11.2.1998 zu erlassen.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Linz,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-L/02
- Stammnummer
- 10204
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF