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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103024/2011

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103024/2011vom 05.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Firma Ötscherlandtreuhand SteuerberatungsgmbH, 3270 Scheibbs, Gamingerstr. 23, gegen den Bescheid des FA Amstetten Melk Scheibbs betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 beschlossen: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs.9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zuzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 20.08.2014 hat der Bf. erklärt, die am 07.10. 2011 innerhalb verlängerter Frist eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 vom 19. Juli 2010, alle zugestellt am 23. Juli 2010, zurückzuziehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, inbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückziehnung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß § 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 5. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103024/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103024.2011
Stammnummer
101990
Gültig
05.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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