Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0083-L/02
Bestritten wird das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachtes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-L/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen GS wegen der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
wegen § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juni 2002 gegen den
Bescheid vom 7. Mai 2002 des Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch
Dr. Dieter Baumgartner als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
insofern abgeändert, als der Verkürzungsbetrag mit
188.936,00 ATS (de.
13.730,51 €), davon KÖSt 1997: 1.630,00 ATS, KESt 1997:
30.000,00 ATS, KESt 1998: 75.000,00 ATS, KÖSt 1999:
57.306,00 ATS und KESt 1999: 25.000,00 ATS, festgesetzt
wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN xxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich als Geschäftsführer, somit als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma S-GmbH in den Jahren 1999 und 2000
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
für die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an
Körperschafts- bzw. Kapitalertragssteuer iHv. insgesamt 590.136,00 ATS
(1997: KÖSt 96.830,00 ATS, KESt 100.000,00 ATS; 1998: KESt
100.000,00 ATS und 1999: KÖSt 193.306,00 ATS und KESt 100.000,00
ATS) bewirkt habe, indem er nicht alle Einnahmen aus (seinem) Gewerbetrieb
erklärte, wodurch die zuvor angeführten bescheidmäßig
festzusetzenden Steuern zu niedrig festgesetzt wurden, und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu
haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juni 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die vom
Betriebsprüfer auch unter Zugrundelegung einer mit dem völlig
unvorbereiteten Bf. aufgenommenen Niederschrift im Zuge der Betriebsprüfung
für 1998 auf Grund der für einen Teilbereich des Unternehmens
(Kronenanfertigung) festgestellter fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen
angestellte Nachkalkulation, derer zufolge Erlöse iHv. 400.000,00 ATS
für sämtliche Veranlagungsjahre des Prüfungszeitraumes (1997
- 1999) nicht erklärt worden seien, treffe aus den bereits im
Abgabenverfahren vorgebrachten Überlegungen jedenfalls nicht zu und seien
im Gegenteil in den angeführten Veranlagungszeiträumen sämtliche
Einnahmen versteuert und keinerlei Abgabenverkürzungen bewirkt worden. Aus
diesem Grund sei auch gegen die (unrichtigen) Abgabenvorschreibungen jeweils
sofort eine - bis dato unerledigte - Berufung erhoben worden und werde
beantragt, mit der Entscheidung über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens zuzuwarten, bis rechtskräftige
Körperschaftssteuerbescheide für die Firma S-GmbH. vorlägen. Im
Übrigen sei es nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde einem
Abgabepflichtigen ohne jeglichen Beweis Schwarzumsätze zu unterstellen und
zur Unterstützung der eigenen Argumentationslinie vorgelegte Berechnungen
vorneweg als nachgeschobene und nicht zutreffende Kalkulation zu
werten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren zu klären
seien.
Bei der im Frühjahr 2001 bei der Fa. S-GmbH,
StNr. 123, vom Finanzamt Linz hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1997 bis
1999 durchgeführten Betriebsprüfung, ABNr. 456, wurde vom
Prüfungsorgan ua. die Unrichtigkeit der in den Unternehmensaufzeichnungen
enthaltenen und den Jahresabschlüssen bzw. Abgabenerklärungen 1997,
1998 und 1999 zu Grunde liegenden Inventurbestandsaufnahmen hinsichtlich der
für den Teilbereich der Zahnkronenfertigung benötigten Metalle bzw.
Metalllegierungen, des dem Jahresabschluss 1998 zugrundegelegten Wareneinsatzes
an Edelmetallen sowie das Fehlen jedweder schriftlicher Aufzeichnungen über
die in den Veranlagungsjahren 1997 und 1998 im genannten Teilbereich laut
eigenen Angaben zahlreich ausgeführten Wiederholungsarbeiten festgestellt
(vgl. dazu insbes. Tz. 25 des BP-Berichtes vom 21. Mai 2001). Die
als gravierende materielle Aufzeichnungsmängel iSd. § 131 BAO zu
qualifizierenden umfassenden Bestandsdifferenzen sowohl an Edel- als auch an
sonstigen Metallen konnten letztlich im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung nicht aufgeklärt werden und gelangte die Abgabenbehörde
bei einer für 1998 auf Grund der erhobenen, sich im Wesentlichen auf die
tatsächlichen Warenbestände der NEM-Legierung Remanium 2000 laut
Mengenrechnung, die im Unternehmen für die NEM-Kronenfertigung vorhandenen
Materialien und sonstigen Produktionsvoraussetzungen bzw. die Anzahl der
insgesamt angefallenen Wiederholungsarbeiten stützende, angestellte
Nachkalkulation allein für den Teilbereich der NEM-Kronenfertigung zu dem
Ergebnis, dass auf Grund des tatsächlichen Wareneinsatzes wesentlich mehr
NEM-Kronen produziert bzw. umgesetzt und diesbezüglich Umsätze iHv.
insgesamt 400.000,00 ATS nicht erklärt worden waren (vgl. Pkt. 1)
Z 4 des Besprechungsprogrammes zu ABNr. 456). In Würdigung dieser
Feststellungen wurden ausgehend von den im BP-Bericht dargelegten
kalkulatorischen Differenzen je Veranlagungszeitraum gemäß
§ 184 BAO Mehrerlöse iHv. 400.000,00 ATS zugeschätzt
und den gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO geänderten
Körperschaftssteuerbescheiden bzw. dem auf § 95 Abs. 2 EStG
1988 gestützten Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid hinsichtlich der den
Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnenden
Mehrgewinne, jeweils vom 18. Mai 2001, zu Grunde gelegt.
In der gegen diese Abgabenbescheide betreff.
Körperschaftssteuer 1997, 1998 und 1999 seitens der Fa. S-GmbH erhobenen
Berufung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die der Kalkulation der
Abgabenbehörde zu Grunde liegenden Annahmen nicht zutreffend bzw. nicht
schlüssig seien und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
beantragt.
Nach mehrmaligen Stellungnahmen sowohl seitens der
Betriebsprüfung als auch seitens der Berufungswerberin im
Abgabenrechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz, in
deren Verlauf ua. die vom Betriebsprüfer festgestellten Buchführungs-
und Aufzeichnungsmängel, nämlich fehlerhafte Inventuren und fehlende
Aufzeichnungen über Wiederholungsarbeiten und den Edelmetalltausch, als
auch ein zusätzlicher Umsatz iHv. 400.000,00 ATS für den gesamten
Prüfungszeitraum seitens der Fa. S-GmbH ausdrücklich zugestanden
wurden (vgl. dazu insbes. Gegenäußerung vom 27. Juli 2001) bzw.
auch das ursprüngliche auf die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Abgabenbescheide gerichtete Berufungsbegehren entsprechend den im Zuge des
Verfahrens mehrmals geänderten Standpunkten bzw. Argumentationslinien
[zuletzt Akzeptanz von Hinzurechnungen im Ausmaß von 30 % (1997),
75 % (1998) und 25 % (1999) der vom Prüfer ermittelten und der
Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegten Mehrerlöse] eingeschränkt wurde,
ergingen am 5. November 2003 (im Hinblick auf das geänderte
Berufungsbegehren stattgebende) Berufungsvorentscheidungen iSd. § 276
Abs. 1 BAO, mit denen die Körperschaftssteuer unter Zugrundelegung
einer verdeckten Ausschüttung iHv. 120.000,00 ATS (1997),
300.000,00 ATS (1998) und 100.000,00 ATS (1999) mit
1.342,49 € (1997), 1.774,16 € (1998) und
5.855,40 € (1999) neu festgesetzt wurde. Weiters erging unter Hinweis
auf die Akzessorietät der diesbezüglichen Haftung zum gleichen
Zeitpunkt hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für 1997, 1998 und 1999 ein
Bescheid, mit dem diese für 1997 mit 30.000,00 ATS
(2.180,19 €), für 1998 mit 75.000,00 ATS
(5.450,46 €) und für 1999 mit 25.000,00 ATS
(1.816,82 €) festgesetzt wurde.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich ua. der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 ist ua. dann bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens reicht
es schon aus, wenn der Finanzstrafbehörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen,
aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Begehung eines
Finanzvergehens durch eine bestimmte Person geschlossen werden kann (vgl. z.B.
VwGH vom 29. Februar 2002, Zl. 99/15/0217). Insbesondere
Prüfberichte der Abgabenbehörde können qualifizierte
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über bestimmte Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen enthalten, die schon ob ihres objektiven Gehaltes allein den
Verdacht einer vorsätzlichen unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Abgabenverkürzung
begründen (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997,
Zl. 96/13/0094).
Bisher liegen im
Finanzstrafverfahren die von der Abgabenbehörde durchgeführten
Erhebungen vor, denen zu Folge aus den unbestrittenermaßen festgestellten
unrichtigen und mangelhaften Bestands- und Verbrauchsaufzeichnungen und der
teilweisen Nichterfassung von Arbeiten und Lieferungen an Hand der für den
Bereich der NEM-Kronenfertigung ermittelten tatsächlichen
Produktionskennzahlen (tatsächlicher Warenbestand und -einsatz an Roh- und
Hilfsmaterialien) auf eine höhere Produktion bzw. einen zusätzlichen
Umsatz weiterer, nicht in das steuerliche Rechenwerk aufgenommener
NEM-Zahnkronen und damit aber auf eine entsprechende Verkürzung an
Körperschafts- bzw. Kapitalertragsteuer geschlossen wurde. Wenngleich
diesen Feststellungen bzw. den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen (im
Abgabenverfahren) seitens der Fa. S-GmbH zuerst kategorisch, in weiterer Folge
jedoch nur mehr in abgeschwächter Form entgegengetreten wurde, um zuletzt
aber nicht nur die festgestellten Mängel, sondern auch einen (reduzierten)
Mehrumsatz zuzugestehen, stellen die darin aus den festgestellten Buchhaltungs-
und Aufzeichnungsmängeln abgeleiteten und sich sowohl an den erhobenen
tatsächlichen Verhältnissen als auch an den (ursprünglichen)
Angaben des Bf. orientierenden und insgesamt das Resultat einer kalkulatorischen
Schätzung darstellenden durchaus in sich schlüssig und logisch
nachvollziehbar erscheinenden Folgerungen, einen konkreten Anhaltspunkt in
Richtung einer vom Bf. als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer
der Fa. S-GmbH für die Veranlagungsjahre 1997 - 1999 unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119
BAO begangenen objektiv tatbildlichen Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG dar.
Der in dem aktuellen
Verfahrensstadium erforderliche Hinweis auf das Vorliegen der ja nicht
notwendigerweise die exakten Verkürzungsbeträge umfassenden
subjektiven Tatseite (vgl. VwGH vom 17. September 1992,
Zl. 91/16/0093) in der Form des zumindest bedingten Tatvorsatzes
(§ 8 FinStrG) ergibt sich hier schon aus dem Umstand, dass das beim
Bf. als langjährig verantwortlichem Geschäftsführer angesichts
der kaufmännischen bzw. kalkulatorischen Bedeutung des Bestandes an Roh-
und Hilfsmaterialien sowie der Ermittlung des tatsächlichen Wareneinsatzes
für eine gewinnorientierte und sich nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen richtende Unternehmensführung wohl vorhandene
grundsätzliche Wissen um die festgestellten Aufzeichnungsmängel
gleichsam (auch) die ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeit,
dass es durch die Übernahme derartiger Mängel in das steuerliche
Rechenwerk nicht nur zu einer tatbildmäßigen Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, sondern auch zu einer
Abgabenverkürzung kommen wird, nach sich zieht.
An dieser dadurch gegen den Bf.
entstandenen Verdachtslage vermag auch das Ergebnis des zwischenzeitig im Sinne
des (geänderten) Berufungsbegehrens der Fa. S-GmbH rechtskräftig
abgeschlossenen Abgabenberufungsverfahrens (Berufungsvorentscheidungen bzw.
KESt-Bescheid vom 5. November 2003) nichts zu ändern, als auch damit
die grundsätzliche Schlussfolgerung des Betriebsprüfers, es seien
tatsächlich mehr NEM-Kronen produziert bzw. umgesetzt worden, als
ursprünglich gegenüber der Abgabenbehörde in den jeweiligen
Abgabenerklärungen angegeben, und dadurch entsprechende Mehrgewinne im
Prüfungszeitraum erzielt worden, nicht widerlegt wurde, sondern lediglich
was den Umfang der nicht erklärten Umsätze angeht, eine - wenn
auch wesentliche - ziffernmäßige Einschränkung erfahren hat.
Unbeschadet des Grundsatzes, dass dem Ergebnis des Abgabeverfahrens keine
formelle Bindungswirkung für das Finanzstrafverfahren zukommt (vgl. z.B.
VwGH vom 29. September 1993, Zl. 89/13/0204), war jedoch der
mutmaßliche Taterfolg iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG im Zuge der
Beschwerdeentscheidung auf Grund der in den angeführten Bescheiden
ausgewiesenen und nach den Grundsätzen des § 98 Abs. 3
FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu berücksichtigenden
Abgabenbeträge entsprechend zu reduzieren.
Ob der somit dem Grunde nach
nach der derzeitigen Erhebungssituation in modifizierter Form zu
bestätigende Verdachtsausspruch letztlich auch zu der Überzeugung
(§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf. habe die ihm zur
Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 FinStrG va. in subjektiver
Hinsicht tatsächlich begangen bzw. zu verantworten, bleibt dem nunmehr von
der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den erhobenen
Vorwürfen ausführlich zu äußern und zu dem von der
Finanzstrafbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt Stellung zu
beziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-L/02
- Stammnummer
- 10199
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF