Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/04
Anerkennung des Werbungskostenpauschales für eine im Pressedienst einer Österreichischen Kammer tätigen Journalistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-W/04vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm Giendl, Mag. Gjukez & Wildner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang des Vorlageantrags Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Referentin in der Presseabteilung einer
österreichischen Standesvertretung im Jahr 2002 tätig gewesen.
Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahrens war die Frage,
ob der Bw. das besondere Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z. 4
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2001), im Folgenden kurz: VO) im Jahr
2002 zusteht.
Abweichend von der Einkommensteuererklärung, mit der
die Bw. als Journalistin Werbungskosten in Höhe von € 3.942
geltend gemacht und dem Finanzamt ein auf die Werbungskostenpauschale für
das Jahr 2002 Bezug nehmendes Schreiben der Wirtschaftskammer Österreichs
übermittelt hatte, erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002, mit dem Werbungskosten in Höhe des allgemeinen
Pauschbetrages für Werbungskosten von € 132 von den als
Journalistin bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Abzug gebracht wurden.
Mit der Berufung gegen den obigen Bescheid wurde die
Berücksichtigung der in Höhe von € 3.942 geltend gemachten
Werbungskosten beantragt, woraufhin das Finanzamt eine abweisende
Berufungsentscheidung erließ.
Mit dem Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO
änderte die steuerlich vertretene Bw. ihr Vorbringen, indem sie die
Anerkennung einer Werbungskostenpauschale von - nur mehr - € 3.310,14
- mit der Begründung beantragte, dass gemäß RZ 425 der
Lohnsteuerrichtlinien u.a. a) die Bereitstellung von sonstigen
Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen und
b) die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei
Dienstreisen nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten würden.
Unter Bezugnahme auf die sechs dem Vorlageantrag
beigelegten Belege, welche die im Lohnzettel angeführten steuerfreien
Bezüge im Sinne des § 26 EStG in Höhe von
€ 6.327,70 ergeben, brachte die steuerlich vertretene Bw. vor, dass
diese nicht nur pauschale Tages- und Nächtigungsgelder, sondern daneben
auch Flugkosten bzw. Hotelrechnungen enthalten würden, welche im Sinne der
oben stehenden Punkte a) und b) nicht das Werbungskostenpauschale kürzen.
Mit der nachfolgenden Übersicht führte der
steuerliche Vertreter von den genannten Belegen jene Beträge an, um die die
Werbungskostenpauschale zu kürzen sei:
|
|
ATS
|
€
|
Beleg 1 - Tagesgebühren
|
4.426,20
|
|
Beleg 2 - Tagesgebühren
|
272,00
|
|
Beleg 3 - Tagesgebühren
|
279,50
|
|
Beleg 4 - Tagesgebühren
|
573,00
|
|
Zwischensumme
|
5.550,70
|
403,38
|
Beleg 5 - Tagesgebühren
|
|
112,56
|
Beleg 6 - KM-Gelder und
Tagesgebühren
|
|
115,92
|
|
|
631,86
|
|
|
In den Belegen 1 bis 6 wurden die oben genannten
Beträge wie folgt detailliert dargestellt:
|
Beleg 1
Tagesgebühren
|
|
08/12 Österreich
|
OES
|
287,00
|
|
|
13
|
04/12 Korea, Republik
|
OES
|
8.320,00
|
|
|
14
|
HMZ.V.DG, 12 FRST.V.DG
|
OES
|
- 4.180,80
|
OES
|
4.426,20
|
Beleg 2
Tagesgebühren
|
01
|
10/12 * OES 430,00
|
OES
|
788,00
|
|
|
03
|
HMZ.V.DG, 12 FRST.V.DG
|
OES
|
- 516,00
|
OES
|
272,00
|
Beleg 3
Tagesgebühren
|
01
|
00 * OES 430,00
|
OES
|
430,00
|
|
|
01
|
HMZ. V. DG
|
OES
|
- 150,50
|
OES
|
279,50
|
Beleg 4
Tagesgebühren
|
01
|
04/12 * OES 430,00
|
OES
|
573,00
|
OES
|
573,00
|
Beleg 5
Tagesgebühren
|
|
04/12 Österreich
|
EUR
|
10,44
|
|
|
04
|
08/12 Algerien
|
EUR
|
193,20
|
|
|
05
|
HMZ.V.DG, 03 FRST.V.DG
|
EUR
|
- 91,08
|
EUR
|
112,56
|
Beleg 6
Tagesgebühren
|
Fahrtkosten
|
AUTO Nr... KMG 0.360*KM 148
|
EUR
|
53,28
|
EUR
|
53,28
|
Tagesgebühren
|
02
|
00 * EUR 31.32
|
EUR
|
62,64
|
EUR
|
62,64
|
|
|
|
Endbetrag
|
EUR
|
115,92
Mit dem Schreiben vom 14. Mai 2004 bestritt die
steuerlich vertretene Bw., Pressereferentin oder Pressesprecherin der
Wirtschaftskammer gewesen zu sein, und teilte mit, im Nachrichtendienst
(=Pressedienst) der Kammer beschäftigt gewesen zu sein und Beiträge
verfasst zu haben, die in den täglichen Aussendungen des Pressedienstes der
Kammer erschienen seien.
Mit dem Schreiben vom 25. Mai 2004 wurden der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Auswahl von im Pressedienst der
österreichischen Wirtschaftskammer veröffentlichten Artikeln der Bw.
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.3 EStG 1988
ist für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften
erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro
jährlich abzusetzen. Die gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch
auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 und
§ 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages
darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
der
Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
dem
Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter
Satz) und
Werbungskosten
im Sinne des Abs. 2
Gemäß
§ 17
Abs. 4 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen. Für
Lohnzahlungszeiträume, die nach 31. Dezember 2001 enden, demnach auch
für das Streitjahr 2002, hat der Bundesminister für Finanzen von
diesem Recht mit der Verordnung vom 23. Dezember 1992, BGBl. Nr. 2001/382,
Gebrauch gemacht.
§ 1 Z. 2 der genannten VO lautet:
|
"
|
Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
1. ...
4. Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro
jährlich.
5. ...
|
"
§ 2 der genannten Verordnung
lautet:
|
"
|
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind
(Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge
gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes
L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus
§ 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei
gelten angefangene Monate als volle Monate. ...
|
"
|
§ 4 der genannten Verordnung lautet:
|
"
|
Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter)
|
"
|
§ 5 der genannten Verordnung lautet:
|
"
|
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden."
|
"
Mit dem der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 beigelegten Schreiben des Dienstgebers der Bw. vom
28. Februar 2003 wurde dem Finanzamt bestätigt, dass die Bw. als
Redakteurin hauptberuflich in der Presseabteilung der Wirtschaftskammer
beschäftigt sei und an der Gestaltung des täglich erscheinenden
Pressedienstes der Wirtschaftskammer mitarbeite. Für zusätzliche
Aufwendungen, die ihr aus ihrer Tätigkeit erwachsen, beziehe sie keine
Werbekosten oder Aufwandsentschädigungen.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die
Überschriften (samt Erscheinungsdaten) der dem Schreiben vom
25. Mai 2004 beigelegten Artikel der Bw. dargestellt:
|
Datum
|
Überschrift des
Artikels
|
06.05.2002
|
UN-Hilfsprogramm "Erdöl
gegen Lebensmittel" muss über irakische Regierung
laufen
|
27.05.2002
|
Kroatien im
Aufwärtstrend- Österreich liegt bei Auslandsinvestitionen an der
Spitze
|
19.06.2002
|
Leitl: "F&E-Leistung
Österreichs wird bei EU-Erweiterung wichtiger
Standortfaktor
|
13.08.2002
|
Fußballweltmeister
war Österreich noch nie, Berufsweltmeister schon vier Mal! Utl: Beste und
stärkste Mannschaft für St. Gallen 2003 gesucht-Start der
österreichischen Vorauswahlen am 23. August in Tulln auf der
Gartenbaumesse
|
19.08.2002
|
Südafrika
sechstwichtigster Überseemarkt für die österreichische
Exportwirtschaft Utl:
Bereits mehr als ein
Drittel der Exporte im Automobilbereich
|
26.08.2002
|
Drei Teilnehmer
für die Berufsweltmeisterschaft St. Gallen haben schon ihr Ticket Utl:
Floristin aus Salzburg und Landschaftsgärtner aus Tirol gewinnen die
Vorauswahl auf der Gartenbaumesse in Tulln
|
26.08.2002
|
Malaysia´s
Wirtschaft gibt mit 3,5% Wirtschaftswachstum kräftiges Lebenszeichen Utl:
Verstärkte Nachfrage bei Industriezulieferungen - beste Chancen
für österreichische Exporte
|
24.09.2002
|
Leitl: "Italiens
Bedeutung für Österreichs Exportwirtschaft steigt weiter" Utl:
WKÖ-Präsident mit Bundespräsident Klestil bei Staatsbesuch in
Rom
|
28.11.2002
|
Leitl: "China wird
2002 für Österreich wichtigster Markt in Asien" Utl:
WKÖ-Präsident trifft chinesichen Vizeminister Zhou Keren in
Wien
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die
Überschriften (samt Veröffentlichungsdaten) der unter Zuhilfenahme der
Suchmaschine im Internet abgerufenen Artikel der Bw. dargestellt:
|
Datum
|
Überschrift des
Artikels
|
(Stand)
29.02.2000
|
""Die Rolle des
Unternehmers im 21. Jahrhundert" - Wirtschaftspolitische Blätter
1/2000 soeben erschienen"
|
13.02.2001
|
"16 Jugendliche
sind bereits für die Berufs-WM in Seoul qualifiziert - Kampf um Ticket noch
in fünf Berufen bis Ende April"
|
10.04.2001
|
"Bad Gleichenberg
wird vom 26.4. bis 28.4. Zentrum der jungen Gastronomie- Österreichische
Juniorenmeisterschaft für Köche und Restaurantfachleute - die Sieger
fahren zur 36. BerufsWM nach Korea"
|
07.05.2001
|
"Österreichisches
Team für die 36. Berufsweltmeisterschaft in Seoul/Korea steht fest -
WKÖ-Präsident Christoph Leitl begrüßt die 21 Teilnehmer
anlässlich ihres ersten Treffens in Salzburg"
|
01.08.2001
|
"Lebensbegleitendes
Lernen wird zum Credo beruflichen Erfolges - WKÖ-Präsident
Leitl: "Wer rastet, der rostet gilt vor allem für ältere
Arbeitnehmer"
|
10.08.2001
|
"WIFIs investieren
in Erwachsenenbildung dreimal so viel wie öffentliche Hand -
WKÖ-Präsident Leitl: "Wirtschaftskammern stecken Milliarden in Bildung
und Qualifikation"
|
24.08.2001
|
"Der Countdown
läuft: Noch zwei Wochen bis zum Abflug zur BerufsWM nach Korea -
WKÖ-Präsident Leitl wird österreichische Mannschaft verabschieden
- 21 Jugendliche auf Medaillenjagd unter dem Motto "Seoul our
goal"
|
11.09.2001
|
"Spannender Tag in
Seoul - alle Mannschaften treffen im COEX ein- Österreichs Team
besichtigt Werkstätten"
|
19.09.2001
|
"Sieben Medaillen
für Österreich bei der 36. Berufsweltmeisterschaft in Seoul - WKÖ
Präsident Leitl: Echte "Meister"leistung bei härtester Konkurrenz in
Asien"
|
23.10.2001
|
"Höhepunkt
für das österreichische BerufsWM-Team in der Hofburg - Klestil und
Leitl gratulieren den Jugendlichen persönlich zum tollen
Erfolg"
|
12.12.2001
|
"Anhebung des
Bildungsfreibetrages als richtungsweisender Impuls für die Bildung -
Umwandlung des Freibetrages in Prämie gerade für KMUs
wichtig"
|
28.02.2002
|
"Armeniens
EU-Annäherung auf dem besten Weg"-real video-
Armenisch-Österreichisches Wirtschaftsforum anläßlich
Staatsbesuches von Staatspräsident Robert Kotscharjan in der
Wirtschaftskammer"
|
22.03.2002
|
"WKÖ-Präsident
Leitl: "Österreich wird heuer in Bulgarien wichtigster Auslandsinvestor"
- real video - Aktive Unterstützung bei Managementausbildung -
bereits mehr als 11.000 Teilnehmer - Bulgarischer Ministerpräsident:
"Freund der österreichischen Wirtschaft""
|
03.06.2002
|
"Saudi Arabien
- Marktchancen für österr. Exporteure - Investitionen in
Energie, Trinkwasser, Infrastruktur, Gesundheit und Ausbildung - Zollsenkung
erhöht Chancen"
|
05.06.2002
|
"P.M. Latyschew
präsentiert Föderalbezirk Ural als "Modell für ganz Russland -
WKÖ-Präsident Leitl für Unterstützung Österreichs zu
Russlands WTO-Beitritt - Web TV"
|
26.09.2002
|
" Österreichs
Exporte nach Süd-Osteuropa mit zweistelligen Zuwachsraten - Koren:
"Österreichische Investoren an vorderster Front" - Weiterhin viele Chancen
für Österreich in dieser Region -Web TV"
|
07.11.2002
|
"Bundeslehrlingswettbewerb
der Konditoren 2003"
|
|
Die in der letzten Tabelle ausgewiesenen Artikel wurden
von der Bw., die im Nachrichtendienst einer österreichischen Kammer mit
festen Bezügen im Jahr 2002 und den Jahren zuvor angestellt gewesen war,
verfaßt und sind auch über Internet erhältlich.
Da alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter
eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind, als
Journalisten zu werten sind und die von der Bw. im Jahr 2002 verfassten Artikeln
in den täglichen Aussendungen des Pressedienstes der Wirtschaftskammer
Österreichs erschienen waren, waren die Voraussetzungen für die
Gewährung des Werbungskostenpauschales für Journalisten erfüllt.
Da die dem Vorlageantrag beigelegten Belege nicht nur
pauschale Tages- und Nächtigungsgelder, sondern auch Flugkosten bzw.
Hotelrechnungen enthalten hatten, war der mit der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 geltend gemachte Werbungskostenpauschbetrag in Höhe
von € 3.942 entsprechend den Ausführungen im Vorlageantrag um den
Gesamtbetrag von € 631,86, der sich aus der Summe der in den Belegen 1
bis 6 ausgewiesenen Tagesgebühren von € 578,58 und Fahrtkosten in
der im Beleg 6 ersichtlichen Höhe von € 53,28 zusammensetzt, zu
kürzen und der Differenzbetrag von € 3.310,14 als
Werbungskostenpauschale anzuerkennen.
Es war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 im Umfang des Vorlageantrags Folge zu geben.
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr
2002
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
Bezugsauszahlende
Stelle
stpfl. Bezüge (245)
WK
Österreich
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
158.185,89
€
-3.310,14
€
|
154.875,75
€
|
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
|
-
5.097,48 €
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
149.778,27
€
|
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
Renten oder
dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen
|
-
5.653,76 €
|
|
Ihr Gesamtbetrag
der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Ihre Topf-Sonderausgaben
können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden.
|
0,00 €
|
|
|
Einkommen
|
144.124,51
€
|
|
Die Einkommensteuer
beträgt:
0 % für die
ersten 3.640,00
21 % für die
weiteren 3.630,00
31 % für die
weiteren 14.530,00
41 % für die
weiteren 29.070,00
50 % für die
restlichen
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
0,00
€
762,30
€
4.504,30
€
11.918,70
€
46.627,26
€
63.812,56
€
-291,00
€
-54,00
€
63.467,56
€
|
|
Steuer sonstige
Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220)
nach Abzug der
darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und
|
des Freibetrages
von 620 € mit 6 %
|
656,12
€
|
|
Einkommensteuer
|
64.123,68
€
|
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-68.435,53
€
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
4.311,85 €
|
|
|
|
|
Berechnung der
Abgabengutschrift
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
4.311,85 €
-2.722,78
€
|
|
Abgabengutschrift
|
-
1.589,07 €
|
Wien,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/04
- Stammnummer
- 10198
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF