Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0728-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-W/04vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2003 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn F., geb. am 4.2.1992, die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Da laut Bundessozialamt die Bw. einer Vorladung nicht
entsprochen hätte, wies das Finanzamt den Antrag der Bw. mit Bescheid vom
27. August 2003 ab.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. September 2003 gegen
obigen Bescheid Berufung und begründete diesen wie folgt:
"Da ich weder eine
Vorladung bekommen habe (telefonisch nachgefragt - Post ist bei mir nie
angekommen), noch mit meinem Kind vorgesprochen habe (außer Ambulatorium
Strebersdorf) bzw. mein Kind vom Amtsarzt (Bundessozialamt) untersucht wurde,
und ich noch Gutachten (Legasthenie, usw.) vorlegen möchte, bitte ich Sie
höflichst um einen neuen Termin..."
Das Finanzamt forderte neuerlich ein ärztliches
Sachverständigengutachten an.
Der Sohn der Bw. wurde am 8. Oktober 2003 untersucht. Das
von einem Facharzt für Kinderheilkunde erstellte
Sachverständigengutachten enthält folgende Diagnose:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-19
AMBULATORIUM STREBERSDORF
Muskuläre
konstitutionelle Hypotonie,kein HW auf Myopathie
2003-10-02
HNO E.
Akustische
Wahrnehmungsstörung, Beeiträchtigung des
Sprachverstehens.Audiogramm.
2002-02-08
LESE RECHTSCHREIBINSTITUT
Akustische
Wahrnehmungsstörung, Rechtschreibleistung unterdurchschnittlich.
Diagnose:
Legasthenie,
akustische Wahrnehmungsstörung
Richtsatzposition:
594 Gdb: 030% ICD: F81.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da kombinierte akustische Wahrnehmungsstörung und
Leseschreibstörung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-10-15 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-10-15
Leitender
Arzt: F.W.
Auf Grund dieses Gutachtens erließ das Finanzamt am
11. Dezember 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
"Gem.
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen..."
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf
Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 15.10.2003
beträgt der Behinderungsgrad des Kindes
F. 30 %.
Da
somit die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war die Berufung
abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
27.12.2003 gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung. Diese Berufung wurde als
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
gewertet.
Die Bw. führt in ihrem Schreiben Folgendes
aus:
"möchte mich
gegen Ihre Vorentscheidung (30 % Behinderung) aussprechen, da mein Kind ein
schwerer Legastheniker ist (ausgeprägte Primärlegasthenie -
aktuelles Gutachten beiliegend), hat gleich zwei schwerwiegende Schwächen,
die Optische sowie die Akustische Differenzierung. Dies erfordert ein
konsequentes, über einen längeren Zeitraum - Einzeltraining,
welches hohe Kosten in Anspruch nimmt.
Mein Kind kommt nur
schwer in der Schule mit und es ist fraglich, ob ich ihn runterstufen muss. Ein
Gutachten liegt auch beim Stadtschulrat Wien, 1010 Wien,
Fr.Mag.M., welches ich nicht in die Hand
bekommen habe, Sie jedoch jederzeit anfordern können. Das Ergebnis war
unter dem Durchschnitt, und es wäre nur zu schaffen, wenn er
immerwährend eine Unterstützung und Hilfe
bekäme.
Da er eine
schlechte Körperhaltung (asymmetrisch) hat, wird von den Ärzten auch
ein regelmäßiger Sport geraten, welcher sich aber nur schwer
vereinbaren lässt, wenn ein Schüler jede denkbare Zeit mit Lernen und
Schule beschäftigt ist. Deshalb ist es wirklich wichtig, fachgerecht und
zeitgemäß mein Kind auf seine Leistungsschwäche zu trainieren,
damit auch Zeit für wichtige Sachen, wie Sport
bleibt..."
Das der Berufung beigelegte Pädagogische Gutachten von
E.R-K, Legasthenietrainer, hat folgenden Inhalt:
"Ihr Sohn
F.F., geb. 4.2.92, wurde am 17.10.2003
getestet. Im pädagogischen Testverfahren, zur Feststellung einer eventuell
vorliegenden Legasthenie zeigte sich bei
F. eine ausgeprägte
Primärlegasthenie.
Wie Sie aus der
beigefügten graphischen Darstellung entnehmen können, sollte
F. speziell in folgenden
Sinneswahrnehmungen trainiert und gefördert werden:
Opitsches
Differenzieren, Optisches Gedächtnis, Optische Serialität, Akustische
Differenzierung, Akustisches Gedächtnis, Akustische
Serialität
Weiters werden
Übungen zur Aufmerksamkeitssteigerung empfohlen. Im Symptomtraining sind
die Schwerpunkte auf die Dehnung und Schärfung, sowie auf die Wort- und
Satzdurchgliederung zu legen.
Es ist zu erwarten,
dass sich bei konsequentem Training über einen längeren Zeitraum, ihre
differenzierten Sinneswahrnehmungen und die Aufmerksamkeit beim Schreiben und
Lesen, und die damit verbundenen schulischen Leistungen, weitgehend
verbessern...
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom
24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die
Untersuchung wurde durch eine Fachärztin für Kinderheilkunde
vorgenommen und der Behinderungsgrad mit 30 v.H. festgestellt. Es kann daher im
Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass dieser
Behinderungsgrad, der durch ein schlüssiges auf weiteren Befunden
basierendes Gutachten ermittelt wurde, mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25
% unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Wien, am 2. Juni
2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-W/04
- Stammnummer
- 10196
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF