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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101526/2013

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101526/2013vom 16.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 gegen die Bescheide des FA X vom 12.01.2012, betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 10.10.2012 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs.4 lit. d BAO idgF als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Datum 21.1.2012 erließ das Finanzamt X Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010. Dagegen wurde fristgerecht am 2.2.2012 Berufung eingebracht. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X vom 10.9.2012 wurde der Berufung in sämtlichen angefochtenen Jahren teilweise Folge gegeben. Mit Eingabe vom 10.10.2012 wurde dagegen der Vorlageantrag eingebracht. In der Folge wurde über das Vermögen des Bf. mit Beschluss des LG Steyr vom 6.5.2014 zur GZ. xyz das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. MV zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben des Masseverwalters vom 12.9.2014 wurde der Vorlageantrag vom 10.10.2014 zurückgezogen. Daher erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs.3 iVm § 264 Abs.4 lit.d BAO als gegenstandslos. Damit tritt die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2012 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zur Zulässigkeit einer Revision Da sich die Rechtsfrage der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ( § 256 Abs.3 iVm § 264 Abs.4 lit.d BAO ) ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb auch zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 16. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101526/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101526.2013
Stammnummer
101788
Gültig
16.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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