RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100073/2014

Einstellung des Verfahrens als Folge der Erlassung einer das Rechtsmittelverfahren abschließenden Berufungsvorentscheidung durch das für die Berufung gegen Freibetragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 zuständige Finanzamt!

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100073/2014vom 30.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in einer Einkommensteuerangelegenheit beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe § 284 BAO lautet auszugsweise: "Säumnisbeschwerde § 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.... (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), ..." Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Schreiben vom 18.Februar 2014, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 1. April 2014, eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Erledigung der Berufung gegen die Freibetragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 ein. Im Zuge eines Erörterungsgesprächs gab der Bf. am 6.Juni 2014 abschließend zu Protokoll: "Ich ziehe die "Berufung gegen die Freibetragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011" zurück." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2014 erklärte das Finanzamt die Beschwerde vom 26. Juli 2012 gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 30. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Säumnisbeschwerde,Zurückziehung der Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100073/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100073.2014
Stammnummer
101768
Gültig
30.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF