Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0363-G/03
Anerkennung von Familienheimfahrten als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-G/03vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen, der noch bei seinen Eltern wohnt (abgeleiteter Wohnsitz), zählen die Aufwendungen für monatliche Heimfahrten zu den Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg-Liezen betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im
Berufungsjahr ua. Einkünfte aus einem auf neun Monate befristet
eingegangenen freien Dienstvertrag. Die Tätigkeit führte der Bw. in H.
aus, das laut vorgelegtem Fahrtenblatt 332 Kilometer von seinem Wohnsitz in M.
entfernt ist. Für eine Unterkunft am Dienstort zahlte er in Summe
EUR 900,00. Im streitgegenständlichen Jahr war der Bw. im Haushalt
seiner Mutter in M. angemeldet und besaß keine eigene Wohnung als
Hauptwohnsitz.
Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung zog er von seinen Einnahmen in Höhe
EUR 15.084,02 Ausgaben in Höhe von EUR 9,506,78 ab. Unter den
geltend gemachten Betriebsausgaben befanden sich neben den Kosten für die
Zweitwohnung in H., Sozialversicherung, Porto und Mobiltelefon in Höhe von
insgesamt EUR 3.052,70 auch Fahrtkosten in Höhe von EUR 6.454,08.
Dabei handelte es sich um das Kilometergeld für wöchentliche
Heimfahrten von H. nach M. im Gesamtausmaß von 17.928
Kilometern.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz anerkannte den Betrag von EUR 3.052,70, somit sämtliche
geltend gemachten Ausgaben mit Ausnahme des Kilometergeldes als
abzugsfähige Betriebsausgaben an und legten der Einkommensbesteuerung in
der Folge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.031,32
zu Grunde. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Fahrtkosten verwies sie in der
Begründung auf ein mit dem Bw. geführtes
Telefongespräch.
In der dagegen erhobenen
Berufung bekämpft der Bw. den Bescheid
"insoweit die beantragten Werbungskosten nicht
berücksichtigt wurden" (wörtliches Zitat). In der Folge listete
er mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge nochmals sämtliche
Betriebsausgaben auf und beantragte deren Absetzung. Die Fahrtkosten wären
angefallen, da er jedes Mal nach H. anreisen musste und wäre sowohl die
Wohnung als auch das Mobiltelefon beruflich bedingt gewesen.
Das Finanzamt wies in der
abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass bei einem allein
stehenden Abgabepflichtigen bei Geltendmachung der Kosten der doppelten
Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten für das monatliche
Aufsuchen des Heimatortes zu berücksichtigen wären. Voraussetzung
dafür sei aber, dass der allein stehende Steuerpflichtige am Heimatort
über eine eigene Wohnung verfüge. Der Besuch der Eltern und damit
zusammenhängende Fahrtkosten seien nicht abzugsfähig. Alle
übrigen geltend gemachten Ausgaben wären antragsgemäß
berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag führte der Bw. wiederum an, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz die übrigen Einwendungen mit Ausnahme
der Fahrtkosten in der Berufungsvorentscheidung nicht behandelt hätte. Im
Erstbescheid wären diese Kosten jedoch nicht berücksichtigt worden,
sodass insoweit eine Aktenwidrigkeit vorliege.
Außerdem verfüge er
sehr wohl über Wohnräumlichkeiten in M. und wäre die Arbeit in H.
nur befristet angesetzt gewesen. Eine Auflassung der Wohnräumlichkeiten in
M. wäre daher nicht möglich gewesen und hätte das Finanzamt daher
zumindest eine monatliche Fahrt nach M. berücksichtigen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Fahrtkosten von M. nach H.:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. Nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung umfasst der Kreis
der durch die letztgenannte Bestimmung umschriebenen Aufwendungen die normalen
Ausgaben für Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Körper- und
Gesundheitspflege etc.
Bei Aufwendungen, die in
gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden
sind, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen
werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auch Fahrten vom Ort der
auswärtigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zum
ständigen Wohnsitz können betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein,
wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Ort seiner
beruflichen Tätigkeit nicht zumutbar ist. Hinsichtlich der Anzahl der zu
berücksichtigenden Heimfahrten wird sowohl in Lehre als auch Rechtsprechung
zunächst danach unterschieden, ob der Abgabepflichtige verheiratet ist bzw.
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt oder allein stehend ist. Bei
verheirateten Abgabepflichtigen wird bei Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
eine wöchentliche Familienheimfahrt als notwendig angesehen. Bei allein
stehenden Abgabepflichtigen wird, allerdings nur dann, wenn er eine eigene
Wohnung innehat, eine monatliche Heimfahrt als notwendig erachtet. Bei
unverheirateten Abgabepflichtigen, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil
wohnen (sog abgeleiteter Wohnsitz) fallen Kosten für Fahrten zu diesem
Wohnsitz unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. Hofstätter
- Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar,
Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 und die dort
zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall war der
Bw. im Haushalt seiner Eltern bzw. eines Elternteiles angemeldet. Er besaß
somit einen abgeleiteten Wohnsitz und fallen daher Aufwendungen für
Heimfahrten jedenfalls unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988.
2.)
Übrige Werbungskosten
Wie bereits eingangs angeführt, machte der Bw.
Werbungskosten in Höhe von insgesamt EUR 9,506,78 geltend. Davon
anerkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten in Höhe von
EUR 6.454,08 nicht an. Die übrigen Werbungskosten in Höhe von
EUR 3.052,70 wurden bei der Ermittlung der Einkünfte sehr wohl
abgezogen. Dies lässt sich sehr leicht daraus ersehen, dass das Finanzamt
der Steuerberechnung Einkünfte aus dem befristeten freien Dienstvertrag (=
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in Höhe von EUR 12.031,32 zu Grunde
legte. Zieht man von den erklärten Einnahmen in Höhe von EUR 15.084,02
sämtliche geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von EUR 9.506,78
mit Ausnahme der Fahrtkosten in Höhe von EUR 6454,08.ab, ergibt dies
rechnerisch den Betrag von EUR 12.031,32.
Worin die vom Bw. behauptete
Aktenwidrigkeit liegt, wenn bei der Begründung der Berufungsvorentscheidung
darauf hingewiesen wird, dass sämtliche übrigen Werbungskosten
berücksichtigt worden wären, ist für den UFS somit nicht
nachvollziehbar.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-G/03
- Stammnummer
- 10174
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF