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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400121/2014

Zurücknahme einer Beschwerde iZm Herabsetzung der Abwassergebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400121/2014vom 18.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Gemn.Ges.m.b.H., vertreten durch Dr.D....., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, vom 14.01.2014, Zl. MA 31-.../12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 hinsichtlich der Objektadresse Wien..., beschlossen: Der Vorlageantrag vom 06.09.2014 betreffend die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14.01.2014 bezüglich Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2011 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 14.01.2014, Zl. MA 31-.../12, wurde der Antrag der Gemn.GmbH, vertreten durch das Dr.D..., auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 hinsichtlich der Objektadresse Wien..., mit der Begründung abgewiesen, dass sich auf Grund prüfungsfähiger Unterlagen eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 81 Kubikmeter ergeben habe. Mit Eingabe vom 24.01.2014 erhob das Dr.D... gegen diesen Bescheid Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2014, Zl. MA 31-.../14, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 06.09.2014 brachte das Dr.D... gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein, wobei sich dessen Begründung ausschließlich auf die von der Magistratsabteilung 42 angewandte Berechnungsmethode laut ÖNORM L 1112 für die Nichteinleitungsmenge stützte. Die Magistratsabteilung 31 teilte dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.09.2014 mit, dass diese Berechnungsmethode erst für Herabsetzungsanträge ab dem Kalenderjahr 2012 angewendet werde. Daraufhin zog der Vertreter der Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 06.09.2014 für das Kalenderjahr 2011 mit E-Mail vom 11.09.2014 zurück. Der Vorlageantrag vom 06.09.2014 war daher gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Da mit Zurücknahme eines Vorlageantrages eine Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt gilt, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2014 die Beschwerde vom 24.01.2014 als unbegründet abgewiesen wurde, ist im gegenständlichen Fall mit Zurückziehung des Vorlageantrages die Rechtskraft des angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 eingetreten. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 18. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400121/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400121.2014
Stammnummer
101737
Gültig
18.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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