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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101588/2014

Gegenstandsloserklärung gem. § 261 Abs. 1 lit a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101588/2014vom 09.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, vertreten durch Stb GmbH, Adr.2 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 16.01.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit b iVm § 261 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe § 261 BAO idF BGBl I Nr. 2013/14 lautet: § 261 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. Das Finanzamt hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs.5 BAO am 2. September 2014 davon verständigt, dass der Bescheid vom 16. Jänner 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitenehmerveranlagung) für das Jahr 2011 im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 27. August 2014 innerhalb der gesetzten Frist aufgehoben und gleichzeitig die Einkommensteuer für das Jahr 2011- unter Berücksichtigung von Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von Euro 2.365,28- veranlagt wurde. Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 ist ein an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretender Bescheid iSd § 261 Abs. 1 lit a BAO. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision: Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs. 1 BAO keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Wien, am 9. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101588/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101588.2014
Stammnummer
101726
Gültig
09.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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