Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100502/2011
Aussetzung der Einhebung: Antrag gemäß § 212a BAO nach bereits bewilligter Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100502/2011vom 17.02.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vom 15.07.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 10.06.2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.07.2011 erhob der der Masseverwalter im Konkurs des Beschwerdeführers die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.06.2011 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Lohnsteuer für 01-02/2011 im Betrag von 3.825,05 Euro.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Da das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung bereits zuvor mit Bescheid vom 12.07.2011 bewilligt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100502/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100502.2011
- Stammnummer
- 101703
- Gültig
- 17.02.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF