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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/6100007/2014

Säumnisbeschwerde, Zurücknahmeerklärung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/6100007/2014vom 23.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. DSW in der XX vertreten durch Stefan Pointecker STB KG, Alfred Kubin Str. 19b, 4780 Schärding wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1/2012 sowie 1-6/2013 beschlossen: Die Beschwerde vom 11. Juni 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 7 lit.a und § 278 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Anbringen vom 16. Juli 2014 wurde die Beschwerde vom 11. Juni 2014 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1/2012 sowie 1-6/2013 über FINANZONLINE zurückgenommen. Somit ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit d BAO und § 278 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandlslos zu erklären. Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zulässigkeit einer Revision: Die Revision ist nicht zulässig, wei sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grunsätzliche Bedeutung zukommt. Salzburg-Aigen, am 23. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/6100007/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.6100007.2014
Stammnummer
101661
Gültig
23.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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