Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1275-L/02
ist die Befreiungsbestimmung für den Erwerb eines Betriebes auch auf den übersteigenden Wohnungswert anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1275-L/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch Dr
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend
Schenkungssteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 6. Juni 2001 haben die
Ehegatten JuF.H. die ihnen je zur Hälfte gehörigen und in
Vertragspunkt "Erstens:" näher bezeichneten Liegenschaften an
den Sohn (= Berufungswerber, Bw.) übertragen. Als Gegenleistung sind
hiefür ein Übergabspreis, Wohnungs-, Ausgedings- und andere nicht in
Geld bestehende Rechte für die Übergeber und ein Wohnungsrecht
für den Bruder des Übernehmers vereinbart worden.
Laut Bescheid der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes
betragen die Einheitswerte für die übergebenen Liegenschaften
199.000,00 S für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
226.000,00 S für ein sonstiges bebautes Grundstück
(übersteigender Wohnungswert nach § 33 BewG).
Für die beiden vorliegenden Erwerbsvorgänge
(Erwerb je eines Hälftanteiles von Vater und Mutter) hat das Finanzamt mit
Bescheiden vom 25. September 2001 neben einer Grunderwerbsteuer für
den entgeltlichen Erwerb auch Schenkungssteuer vom unentgeltlichen Erwerb in
Höhe von je 6.584,00 S festgesetzt.
Soweit die gegenständliche Berufung den
Grunderwerbsteuerbescheid bekämpft, hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren
mit BVE vom 19. Oktober 2001 stattgegeben.
Darüber hinaus hat der Bw. auch gegen die
angeführten Schenkungssteuerbescheide mit folgender Begründung
berufen:
Gemäß
§ 15a ErbStG sei die Schenkung
eines inländischen Betriebes unter gewissen Umständen steuerfrei.
"Betrieb" sei eine organisch in sich geschlossene Einheit, die es
vermöge ihrer Geschlossenheit ermögliche, die gleiche
Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzusetzen (siehe VwGH zuletzt vom
16.12.1999, 96/15/0109). Im gegenständlichen Fall liege eine klassische
Übertragung einer solchen organischen Einheit vor. Das Wohn- und
Wirtschaftsgebäude als vom Betrieb losgelöste Einheit abzutrennen,
widerspreche völlig dem (auch der historisch gewachsenen Struktur
entsprechenden) Bild des bäuerlichen Betriebes. Zudem sei der
übersteigende Wohnungswert schon kraft Gesetzes eine bloße Unterart
des Betriebsvermögens (vgl. Hinweis auf den Betriebsinhaber in
§ 33 Abs. 1 BewG). Sollte nämlich der übersteigende
Wohnungswert kein Bestandteil des Betriebsvermögens sein, so müsste
das Wohngebäude (das ja im Regelfall ohnehin auch als
Wirtschaftsgebäude diene) z.B. als Einfamilienhaus oder
Mietwohngrundstück bewertet sein. Im Sinne der Einheit der
Rechtsordnung sei ferner festzuhalten, dass auch im Ausgleichszulagenrecht des
Sozialversicherungssystems der übersteigende Wohnungswert zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gerechnet werde.
Mit Berufungsvorentscheidungen je vom 19. Oktober 2001
hat das Finanzamt betreffend Schenkungssteuer die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Im gegenständlichen Vorlageantrag vom 5. November
2001 hat der Bw. an Hand eines Berechnungsbeispieles zusätzlich
ausgeführt: Die Nichtanwendung sowohl des § 15a ErbStG als
sogar auch des § 8 Abs. 6 ErbStG führe zu einer
Minderbelastung des Steuerpflichtigen (jeweils S 6.068,00 S gegenüber
S 6.584,00 S im Berufungsfall).Würde die Ansicht des erstinstanzlichen
Finanzamtes richtig sein, würde das bedeuten, dass eine begünstigende
Bestimmung (eben des § 15a ErbStG) zu einer Mehrbelastung des
Steuerpflichtigen führe. Die richtige Ansicht, dass der übersteigende
Wohnungswert unter die Begünstigung des § 15a ErbStG falle, sei
durch diese Argumentation untermauert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Art. IX Z 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I
1999/106, wurde § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das ErbStG
eingefügt.
Nach Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG
zählen zum begünstigungsfähigen Vermögen inländische
Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach d en
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen werden.
Ob ein Betrieb vorliegt und welches Vermögen er
umfasst, ist daher zunächst - im Hinblick auf die ausdrückliche
Bezugnahme - nach den Inhalten des Ertragssteuerrechtes zu beurteilen. Zu
einem Betrieb können demgemäss nur Wirtschaftsgüter gehören,
die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen
anzusehen sind. Es gilt der allgemeine - aus § 4 Abs. 1 EStG
1988 ableitbare - Betriebsvermögensbegriff. Notwendiges
Betriebsvermögen sind ausschließlich jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm
auch tatsächlich dienen. Auch der Umstand, dass das Bild des
bäuerlichen Betriebes historisch gewachsen ist bzw. ein Betrieb eine
organisch in sich geschlossene Einheit darstellt, ändert daran nichts.
Demgegenüber sind jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen,
das sind alle in der privaten Sphäre selbstgenutzten Gegenstände,
notwendiges Privatvermögen. Kein notwendiges Betriebsvermögen liegt
eindeutig bei einer Wohnung im Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG
§ 4 Tz. 53).
Es wird vom Bw. aber nicht behauptet, dass es sich bei den
als Wohnungswert ausgewiesenen Räumlichkeiten nicht um die
Gebäudeteile handle, die der Familie als Wohnung dienen, sodass diese
demnach zum notwendigen Privatvermögen gehören und daher nicht dem
Betriebsbegriff des § 15a ErbStG zugeordnet werden können.
Doch auch das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die
Wohnung privat ist, weshalb der Wert privat genutzter Räumlichkeiten
gesondert als Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird. Dem Umstand,
dass das Wohngebäude zum Teil auch Wirtschaftsgebäude darstellt, ist
dadurch Rechnung getragen, dass gemäß der Fiktion des § 33
Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben ein pauschaler Betrag
von 30.000,00 S (2.180,185 €) Bestandteil des (betrieblichen)
Vergleichswertes bleibt.
Im Übrigen haben die Lagefinanzämter nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in einer auch für die
Schenkungssteuer bindenden Weise über wirtschaftliche Einheiten
abzusprechen. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG besteht aber der
landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit,
die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung
gilt hingegen nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert übersteigende
Teil des Wohnungswertes.
Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG
als sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54
Abs. 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten.
Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst daher auch nach dem
klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den
übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des
§ 15a ErbStG nicht darauf erstreckt. Die Ansicht des Bw., der
Wohnungswert sei schon kraft Gesetzes eine bloße Unterart des
Betriebsvermögens, wird nicht geteilt.
Ob ein Grundstück einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist, hängt demnach auch davon ab,
ob es im Bewertungsverfahren seiner Art nach als land- oder
forstwirtschaftliches Grundstück qualifiziert wurde (§ 29 BewG),
denn die Feststellung der Grundstücksart erwächst in Rechtskraft.
Selbst eine allfällige gemeinsame Verwaltung von Grundstücken
genügt nicht, um die gemeinsam verwalteten Vermögensstücke im
Sinne des Bewertungsrechtes zu einer wirtschaftlichen Einheit
zusammenzufassen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
ausschließlich das zuständige Finanzamt darüber abzusprechen
hat, ob ein bestimmter Sachverhalt unter die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG fällt. Das Finanzamt ist dabei nicht daran gebunden,
wie der Sachverhalt etwa im Ausgleichszulagenrecht des
Sozialversicherungssystems geregelt wird.
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung
der Begünstigung gemäß
§ 15a ErbStG aus den
dargelegten Gründen nicht vorliegen, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1275-L/02
- Stammnummer
- 10160
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF