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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100251/2013

Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100251/2013vom 17.02.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung.
Eine gewährte Aussetzung der Einhebung von Anspruchszinsen bleibt bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid (Stammabgabe) aufrecht, weil deren Höhe gemäß § 212a Abs. 1 BAO mittelbar von der Erledigung dieser Bescheidbeschwerde abhängt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch die ECL Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, vom 04.01.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 06.12.2012 betreffend Anspruchszinsen 2007 und 2008 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Neben Einkommensteuer setzte das Finanzamt mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 06.12.2012 beim Beschwerdeführer die Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommensteuer festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom 04.01.2013. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im April 2013 zur Entscheidung vor. Den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 05.02.2014 zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 34). Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Anspruchsfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für eine Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide sprechen würden. Auch vom Bundesfinanzgericht kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine gewährte Aussetzung der Einhebung von Anspruchszinsen bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid (Stammabgabe) aufrecht bleibt, weil deren Höhe gemäß § 212a Abs. 1 BAO mittelbar von der Erledigung dieser Bescheidbeschwerde abhängt. Da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100251/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100251.2013
Stammnummer
101592
Gültig
17.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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