RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103228/2010

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung gemäß § 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103228/2010vom 05.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch die Firma Ötscherlandtreuhand SteuerberatungsgmbH, Gamingerstraße 23, 3270 Scheibbs, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2007 und betreffend die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheides 2008 beschlossen: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. Das Finanzamt hat gemäß § 300 Abs. 1 BAO nach Zustimmung durch die beschwerdeführende Partei die Bescheide betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 und betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheides 2008 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist aufgehoben. Da damit dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, wird die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt. Zulässigkeit einer Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 5. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103228/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103228.2010
Stammnummer
101574
Gültig
05.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF