Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101427/2011
Beschwerde gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101427/2011vom 27.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl. VwGH 19.4.2006, 2002/13/0193). Eine Buchungsmitteilung hat keine Bescheidqualität (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Die Beschwerde, die sich gegen eine Buchungsmitteilung richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. am Böhmerwald gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2011 zu StNr.: 123 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die gegenständliche Beschwerde vom 5. November 2011 richtet sowohl gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 5. Oktober 2008 als auch gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2011 zu StNr.: 123. Soweit die Beschwerde sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2008 wird dazu in einem eigenen Verfahren entschieden, welches unter RV/5101426/2011 beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Die Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2011 zu StNr.: 123 war zum 31. Dezember 2013 unerledigt beim unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
§ 260 BAO idF. BGBl.I Nr. 14/2013 lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."
Erwägungen
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl. VwGH 19. 4. 2006, 2002/13/0193). Eine Buchungsmitteilung hat keine Bescheidqualität (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Buchungsmitteilung richtet, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am 27. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101427/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101427.2011
- Stammnummer
- 101549
- Gültig
- 27.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF