Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0326-K/02
Zurücknahme eines Antrages auf Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-K/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Basispauschalierung darf bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides mit steuerlicher Wirkung zurückgenommen werden (Doralt, EStG, § 17 TZ 27, 30).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kampitsch und
Partner GmbH, 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt vom 17. Dezember 2001 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben und der
Gutschrift betragen
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1998 Einkommen
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39.555,82 € (S
544.300.-)
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Einkommensteuer 1998
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12.907,13 € (S
177.606.-)
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abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen für
1998 laut Bescheid vom 18.5.1998
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- 15.290,36 € (-S
210.400.-)
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Gutschrift 1998
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-2.383,23 € (-S
32.794.-)
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Einkommen 1999
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41.031,08 € (S
564.600.-)
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Einkommensteuer 1999
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13.526,74 € (S
186.132.-)
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abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen für
1999 laut Bescheid vom 18.6.1999
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12.913,96 € (S
177.700.-)
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Abgabenschuld 1999
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612,78 € (S
8.432.-)
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Einkommen 2000
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43.240,34 € (S
595.000.-)
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Einkommensteuer 2000
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13.945,92 € (S
191.900.-)
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abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen für
2000 laut Bescheid vom 29.6.2000
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12.601,47 € (S
173.400.-)
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Abgabenschuld 2000
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1.344,45 € (S
18.500.-)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seinen
Steuererklärungen 1998 - 2000 Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit im Zusammenhang mit seinen Bezügen als Geschäftsführer.
Reisekostenersätze, die er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
erhalten hatte, erklärte er weder als Betriebseinnahmen noch als
Betriebsausgaben. Im Zusammenhang mit der Erklärung seiner Betriebsausgaben
beantragte er in den Beilagen seiner Steuererklärungen die Anwendung der
Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988. Der
Betriebsprüfer rechnete die Reisekostenersätze den Einkünften
hinzu, und berücksichtigte bei den Betriebsausgaben neben der
Betriebsausgabenpauschale von 6 % nur die vom Bw. angesetzten
Sozialversicherungsbeiträge. Er war der Ansicht, dass die Reisekosten in
der Pauschale enthalten seien.
Der Bw. berief. Er vertrat die Ansicht, dass die
Reisekosten den Charakter von Durchlaufposten hätten. Für den Fall,
dass die Behörde der Ansicht sein sollte, dass die Reisekosten keine
Durchlaufposten seien, beantragte er, die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit nicht nach der Basispauschalierung zu veranlagen,
sondern nach den Vorschriften über die Einnahmen- Ausgabenrechnung gem.
§ 4 Abs. 3 EStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Reisekostenersätze sind keine Durchlaufposten (Doralt,
EStG, § 17 TZ 19/1). Eine in einer Steuererklärung beantragte
Betriebsausgabenpauschalierung darf allerdings bis zur Rechtskraft des
Bescheides zurückgenommen werden. Eine dem entgegen stehende gesetzliche
Bestimmung besteht nicht (Doralt, EStG, § 17 TZ 27, 30). Der Bw. hat seinen
Antrag auf Betriebsausgabenpauschalierung in seiner Berufung (Seite 3) im Zuge
eines Eventualantrages zurückgenommen. Daher hatte er das Recht auf vollen
Ansatz seiner Betriebsausgaben. Er hatte daher auch das Recht, die Reisekosten
in voller Höhe anzusetzen.
Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche
Konsequenzen:
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1998
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Geschäftsführerbezüge
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S 560.000.-
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Reisekostenersätze
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S 72.327,27
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Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft
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-S 139.775.-
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Reisekosten
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-S 72.327,27
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Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
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S 420.225.-
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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S 132.422.-
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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S 552.647.-
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Sonderausgaben Personenversicherungen
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S 7.368.-
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Sonderausgaben Kirchenbeitrag
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S 1.000.-
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Einkommen
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S 544.279.-
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Einkommen gerundet
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S 544.300.-
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Einkommensteuer
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S 177.606.-
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Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom
18.5.1998
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-S 210.400.-
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Gutschrift 1998
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-S 32.794.-
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1999
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Geschäftsführerbezüge
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S 560.000.-
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Reisekostenersätze
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S 77.890,89
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Sozialversicherung
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-S 141.775,40
|
Reisekosten
|
-S 77.890,89
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
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S 418.224.-
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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S 153.802.-
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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S 572.026.-
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Sonderausgaben Personenversicherungen
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-S 6.399.-
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Sonderausgaben Kirchenbeitrag
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-S 1.000.-
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Einkommen
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S 564.627.-
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Einkommen gerundet
|
S 564.600.-
|
Einkommensteuer
|
S 186.132.-
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Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom
18.6.1999
|
-S 177.700.-
|
Abgabenschuld 1999
|
S 8.432.-
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2000
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Geschäftsführerbezüge
|
S 560.000.-
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Reisekostenersätze
|
S 68.325,36
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Sozialversicherung
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-S 140.728,52
|
Reisekosten
|
-S 68.325,36
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Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
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S 419.271,48
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
S 181.670.-
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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S 600.941.-
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Sonderausgaben Personenversicherungen
|
-S 4.953.-
|
Sonderausgaben Kirchenbeitrag
|
-S 1.000.-
|
Einkommen
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S 594.988.-
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Einkommen gerundet
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S 595.000.-
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Steuer vor Abzug des Absetzbetrages
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S 193.450.-
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allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-S 1.550.-
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Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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S 191.900.-
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Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom
29.6.2000.-
|
-S 173.400.-
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Abgabenschuld 2000
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S 18.500.-
Klagenfurt,
am 28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ReisekostenersätzeDurchlaufpostenBasispauschalierungBetriebsausgabenpauschalierungZurücknahme eines Antrages auf Basispauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-K/02
- Stammnummer
- 10153
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF