Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0334-K/02
Zurücknahme des Antrages auf Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-K/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Inge Jahn, Steuerberaterin, 9020 Klagenfurt,
St.-Veiter-Str. 34/3, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt
vom 4. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhen der Abgaben betragen
1998
|
Einkommen
|
17.543,22
€ (S 241.400.-)
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
(gerundet gem. § 204 BAO)
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3.533,86
€ (S 48.627.-)
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Einkommensteuervorauszahlungen
|
-S
2.129,31 € (S 29.300.-)
|
Abgabenschuld 1998
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1.404,55
€ (S 19.327.-)
1999
|
Einkommen
|
18.015,60
€ (S 247.900.-)
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
3.698,97
€ (S 50.899.-)
|
Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom
5.4.1999
|
-2.776,10
€ (-S 38.200.-)
|
Abgabenschuld 1999
|
922,87
€ (S 12.699.-)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit als Geschäftsführer. In seinen
Einkommensteuererklärungen beantragte der Berufungswerber (Bw.) die
Ermittlung seiner Betriebsausgaben mit 6 % der Bemessungsgrundlage. Er
berücksichtigte in seinen Einnahmen - Ausgabenrechnungen erhaltene
Ersätze von Kilometergeldern weder als Betriebseinnahmen noch als
Betriebsausgaben.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
setzte die Prüferin die erhaltenen Kilometergelder in voller Höhe als
Betriebseinnahmen an, berücksichtigte diese Kilometergelder bei den
Betriebsausgaben jedoch nicht zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale (TZ
12 BP - Bericht). Das Finanzamt erließ Abgabenbescheide, in denen es
den Ansätzen der Prüferin folgte.
Gegen diese Bescheide berief der Bw. durch seine
steuerliche Vertreterin. Er stellte in seiner Berufung den Antrag, keine
pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen und den KFZ Aufwand in Höhe von 50%
als Ausgabe zuzulassen.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass nach Inanspruchnahme
der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs 1 EStG nicht mehr auf eine
Einnahmen- Ausgabenrechnung übergegangen werden dürfe (Aktenvermerk
vom 23.3.2002 im Einkommensteuerakt des Finanzamtes betreffend das Jahr
1999).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Antrag auf Betriebsausgabenpauschalierung
gemäß
§ 17 Abs 1 EStG darf bis zur Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides zurückgenommen werden, da es eine dem
entgegenstehende gesetzliche Bestimmung nicht gibt (Doralt, EStG, § 17 TZ
27, 30). Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche
Konsequenzen:
1998
|
Geschäftsführerbezug
|
S
240.000.-
|
Kilometergeld
|
S
147.000.-
|
Sozialversicherung
|
-S
72.178,04
|
KFZ - Aufwand
50%
|
-S
73.500.-
|
Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit 1998 laut Berufungsantrag
|
S
241.321,96
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
S
1.900.-
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
S
243.322.-
|
Kirchenbeitrag
|
-S
1.000.-
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
-S
819.-
|
Einkommen
|
S
241.403.-
|
Einkommen
gerundet
|
S
241.400.- (17.543,22 €)
|
Einkommensteuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
S
56.248.-
|
allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-S
7.620,58
|
Einkommensteuer nach Abzug des
Absetzbetrages
|
S 48.627.-
(3.533,86 €)
|
Einkommensteuervorauszahlungen
laut Bescheid vom 13.2.1998
|
-S
29.300.- (2.129,31 €
|
Abgabenschuld
|
S 19.327.-
(1.404,55 €)
1999
|
Geschäftsführerbezug
|
S
240.000.-
|
Kilometergeld
|
S
147.000.-
|
Sozialversicherung
|
-67.644,92
|
KFZ - Aufwand
50%
|
-S
73.500.-
|
Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit 1998 laut Berufungsantrag
|
S
245.855.-
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
S
3.900.-
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
S
249.755.-
|
Kirchenbeitrag
|
-S
1.000.-
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
-S
819.-
|
Einkommen
|
S
247.936.-
|
Einkommen
gerundet
|
18.015,60
€ (S 247.900.-)
|
Einkommensteuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
S
58.328.-
|
allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-7.429,05
|
Einkommensteuer nach Abzug des
Absetzbetrages (gerundet gem. § 204 BAO)
|
3.698,97
€ (S 50.899.-)
|
Einkommensteuervorauszahlungen
laut Bescheid vom 15.4.1999
|
-2.776,10
€ (-S 38.200.-)
|
Abgabenschuld
|
922,87
€ (S 12.699.-)
Klagenfurt,
am 28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BasispauschalierungÜbergang auf Einnahmen - AusgabenrechnungZurücknahme des Antrages auf BasispauschalierungRechtskraft des Einkommensteuerbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-K/02
- Stammnummer
- 10148
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF