Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0075-W/02
Zurechnung von Bauaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-W/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K.GmbH ., XXXXXX, vertreten durch
S.Treuhand, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1988 und 1989 sowie
Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1988, 1989,1990 und 1991
entschieden: Der Berufung wird hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer 1988 und 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum
1.1.1988, 1989,1990 Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1988 und 1989 sowie
Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1989,1990 werden
abgeändert.
Die
Körperschaftsteuer für 1988 wird festgesetzt mit €
0,00.
Die
Gewerbesteuer für 1988 wird festgesetzt mit € 0,00.
Die
Körperschaftsteuer für 1989 wird festgesetzt mit €
0,00.
Die
Gewerbesteuer für 1988 wird festgesetzt mit € 0,00
Der
Einheitswert des Betriebsvermögens wird festgesetzt zum
|
1.1.1989
|
mit S
|
-2,133.000
|
1.1.1990
|
mit S
|
-355.000
Der Bescheid
betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1991 wird ersatzlos
aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1988 wird abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die M.K.GmbH. (im folgenden Bw.) schloss in den Jahren 1988
und 1989 als Eigentümerin der Liegenschaft EZxxxx im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage auf diesem Grundstück mit
fünf Wohnungswerbern Kaufverträge ab. Die für das
Berufungsverfahren relevanten Bestimmungen dieser Verträge vom 9. September
1988, 22. Februar 1989 und 7. März 1989 lauten auszugsweise wie
folgt:
1.4.
Der Verkäufer hat die Liegenschaft durch Kaufvertrag vom 15.11.1984
erworben.
1.5.
Der Verkäufer hat gemäß Baubewilligung vom 19.4.1985 der
Magistratsdirektion zu MDR-xxxx die
Bewilligung erhalten, auf der gegenständlichen Liegenschaft 6
Eigentumswohnungen zu errichten.
1.6.
Der Verkäufer erklärt, den Bau am 1.8.1988 begonnen zu
haben.
2.1.1.
Sohin verkauft und übergibt der Verkäufer und kaufen und
übernehmen die Käufer um den Kaufpreis von S ...................,- den
in Punkt 1. näher bezeichneten Liegenschaftsanteil und verpflichtet sich
der Verkäufer zur Errichtung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen,
sodaß mit den Anteilen Wohnungseigentum an der jeweiligen Wohnung laut
übergebenen Bauplan, Ausstattungslisten und Baubeschreibung verbunden
werden wird.
......
2.4.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt derart, daß bei der Errichtung des
Kaufvertrages für die Grundkosten von .......(unter Abzug der Anzahlung,
treuhändig bei Dr.G mit der
Widmung erlegt werden, den Kaufpreis bei Einverleibung des
Eigentumsrechts........für die Käufer an den Verkäufer
auszuzahlen, wobei die grundbücherliche Durchführung und
Schnellbemessung zügig durchzuführen sind.
2.5.1.
Der
Restkaufpreis wird laut der angeschlossenen Liste laut Baufortschritt bezahlt.
Bei Eigenfinanzierung wird der Gesamtkaufpreis beim Treuhänder deponiert
und bestmöglich verzinst, der laut der angeschlossenen Liste die
Teilzahlung abzuwickeln hat und zwar nach Verständigung vom Baufortschritt
durch ein beteiligte Bausparkassa. Bei Finanzierung durch ein Institut wird die
Abwicklung nach den gleichen Regeln durch das entsprechende Bankinstitut
erfolgen. Die Finanzierung ist anläßlich der Kaufvertragsabwicklung
nachzuweisen.
......
9.
Die Verkäuferin verpflichtet sich den bereits begonnenen Bau zügig
fertigzustellen, spätestens bis zum 30.9.1989, und die
schlüsselfertige Übergabe spätestens bis zum 30.11.1989
durchzuführen sowie um die Benützungsbewilligung unverzüglich
anzusuchen. Für jeden Tag der Überschreitung des Termins 30.11.1989
wird ein tägliches Pauschale von S 5.000,- für sämtliche 6
Wohnungseigentumswerber vereinbart. Bei Überschreitung des Termines um mehr
als 30 Tage wird dieses Pauschale auf S 10.000,-
erhöht.
Die Bw. bediente sich zur Errichtung der Wohnhausanlage der
Baufirma B. Diese legte jeweils entsprechend dem erreichten Fertigstellungsgrad
des Bauvorhabens insgesamt 6 Teilrechungen an die Bw. Entgegen der
ursprünglichen Vereinbarung wurden die Baukosten vom Treuhänder direkt
an die bauausführenden Firmen bezahlt, die Rechnungen zuvor aber von der
Bw. überprüft und korrigiert. In weiterer Folge kam es bei einem
Fertigstellungsgrad von etwa 40% zu einem behördlichen Baustop und zum
Konkurs der Baufirma B.. Danach wurde das Bauvorhaben von den
Wohnungseigentümern selbst übernommen.
Die Bw. nahm in ihre Buchhaltung nur die Zahlung der
Grundanteile auf, weil ihr nur diese Beträge tatsächlich zugeflossen
waren. Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 1988 bis 1990
wurden von der Betriebsprüfung u.a. die Erlöse (Zahlungen der
Wohnungswerber an den Treuhänder entsprechend dem Fertigstellungsgrad) und
der Aufwand gemäß der 6. Teilrechnung der Baufirma B.
zugerechnet. Die diesbezüglichen Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 19. April 1993 lauten wie folgt:
Tz
20 Einstellung einer Forderung "Treuhänder Dr.G
"
Die
in den Jahren 1988 und 1989 erzielten Erlöse betreffend das BV
"xxxgasse.
5
" inkl. des nicht verbuchten
Grundstückserlös des Mag.R.
vermindert um die Aufwendungen (Baukostenrechnung der Fa.
B. vom 23.3.1989) werden in der
Prüferbilanz als Forderung an den Treuhänder
Dr.G angesetzt (siehe Tz 16,
18).
|
|
1988
|
|
1989
|
|
S
|
|
S
|
Erlöse
Baukosten
|
2.260.072
|
|
1.347.043
|
Grundkosten R.
|
625.345
|
|
|
Aufwendungen
B.
|
-1.770.752
|
|
-1.062.451
|
Forderung
"Dr.G "
|
1.114.665
|
|
284.592
Die 6. Teilrechnung war an die
Bw. als Rechnungsadressat gerichtet und wies einen Rechnungsbetrag von S
4.148.614,60 auf (52% Fertigstellungsgrad). Aus handschriftlichen Vermerken ist
ersichtlich, dass seitens der Bw. der Fertigstellungsgrad auf 38% berichtigt
wurde und unter Berücksichtigung eines 10% Deckungsrücklasses nur eine
Forderung in Höhe von S 2,833.203,27 anerkannt wurde. Dieser Betrag wurde
von der Betriebsprüfung in Höhe von S 1.770.752 dem Jahr 1988 und in
Höhe von S 1.062.451 dem Jahr 1989 zugeordnet.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens neue
Sachbescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre
1988 und 1999 sowie Einheitswertbescheide zum 1.1.1988, 1989, 1990 und
1991.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und beantragte die
Aufwendungen B. mit S 2,703.663,82 für 1988 und mit S 948.423,20
für 1989 festzusetzen. Beigelegt wurden der Berufung bisher im
Prüfungsverfahren nicht vorgelegte Unterlagen:
Aus den vorgelegten bzw.
teilweise der Betriebsprüfung bereits bekannten Unterlagen ergibt sich
folgende Abfolge der Verrechnung des Bauvorhabens:
|
Datum
|
Gegenstand
|
|
Betrag
|
anerkannt
|
angewiesen
|
|
|
|
S
|
S
|
S
|
30.09.1988
|
Stromanschluss
|
80.691,36
|
80.691,36
|
80.691,36
|
30.09.1988
|
1.
Teilrechnung
|
797.810,00
|
638.248,40
|
574.423,56
|
11.10.1988
|
Erdarbeiten
|
|
244.586,50
|
244.586,50
|
244.586,50
|
15.11.1988
|
2.
Teilrechnung
|
1.436.059,00
|
1.276.059,00
|
574.423,20
|
01.12.1988
|
3.
Teilrechnung
|
2.074.307,00
|
0
|
0
|
07.12.1988
|
4.
Teilrechnung
|
2.712.555,70
|
2.552.993,60
|
1.229.539,20
|
Summe
1988
|
|
|
|
|
2.703.663,82
|
|
|
|
|
|
|
24.02.1989
|
5.Teilrechung
|
3.350.804,10
|
3.191.242,00
|
598.423,20
|
23.03.1989
|
6.
Teilrechnung
|
4.140.614,60
|
3.031.679,90
|
|
26.06.1989
|
Klage
B. beim Handelsgericht
Wien
|
4.140.614,60
|
|
|
23.03.1990
|
Schlussrechnung
durch
|
4.352.436,68
|
|
|
|
Masseverwalter
|
|
|
|
12.03.1991
|
Zahlung
durch Bw. (Vergleich)
|
|
|
350.000,00
|
Summe
1989
|
|
|
|
|
948.423,20
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. September wies das Finanzamt für Körperschaften die Berufung
als unbegründet ab. In der Begründung wurde angeführt, dass die
6. Teilrechnung als Schlussrechnung angesehen werde. Bezüglich der im
Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Rechnungen wurde darauf verwiesen, dass
die dazugehörenden Zahlungsbelege nicht vorgelegt worden seien, sodass ein
entsprechender betrieblicher Wertabgang nicht nachgewiesen worden
sei.
Die Bw. beantragt daraufhin die Vorlage der Berufung. Im
Vorlageantrag führte die Bw. zur Verletzung der Buchführungspflicht
folgendes aus:
"Die
Betriebsprüfung sieht in der Nichtverbuchung der Bauabwicklung beim
Treuhänder Dr.G eine mangelhafte
Buchführung.
Dies
ist unrichtig, da der Bauauftrag de facto von den Eigentümern direkt an die
Baufirma . B. ergangen
ist.
Der
Treuhänder hatte im vorliegenden Fall nicht nur eine einmalige
Kaufpreiszahlung abzuwickeln, sondern sollte laut Kaufvertrag entsprechend dem
Baufortschritt an die Bw. auszahlen. In der weiteren Folge - entgegen dem
ursprünglichen Vertragstext- hat er als Treuhänder der Bauherrn die
Baukosten direkt an die bauausführenden Firmen bezahlt und nicht an die Bw.
Er war daher bezüglich der Baukosten auch nicht mehr Treuhänder der
Bw., sondern seine Rechenschaftspflicht über die Verwendung der Baukosten
bestand nurmehr gegenüber den Bauherrn. Daher erhielt die Bw. von ihm auch
keine Abrechnungsunterlagen. Die Bw. hatte nur mehr eine bauleitende und
prüfende Funktion. Somit waren die Zahlungen nicht der Bw. zuzurechnen. Die
Bw. hat die bauausführende Firma .
B. nicht in eigenem Namen beauftragt,
sondern de facto im Namen der Käufer als Bauherrn.
Die
Stellung der Käufer war de facto die eines Bauherrn, der direkt die
bauausführenden Firmen beauftragt und bezahlt. Die Bw. hatte durch die
Rechnungsprüfung zur Einhaltung des Baufortschrittes de facto die Stellung
des prüfenden Architekten.
Dies
erhärtet sich auch durch den Umstand, daß keinerlei Abrechnung
über die Geldeinnahmen und Auszahlungen durch den Treuhänder
Dr.G gegenüber der Bw.
erfolgte.
Die
Titulierung der Rechnungen der bauausführenden Firma .
B. an die Bw. war mangels konkreter
Aussprache nicht anders möglich, aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
und nach den faktischen Verhältnissen unrichtig.
Diese
etwas unklare Stellung der Vertragsparteien erklärt sich aus dem Umstand,
daß durch den Konkurs der ersten beauftragten Baufirma
V., der unklaren
Treuhänderstellung und den baupolizeilichen Schwierigkeiten,
Anrainerprotesten etc. das Vertrauen aller Beteiligten sehr bald nicht mehr
vorhanden war, und vor allem die Eigentümer sich stark machten, was in der
formellen Übernahme des Bauvorhabens duch die Eigentümer nach 40%
Fertigstellung gipfelte.
In
die Verfügung der Bw. gelangte lediglich die Zahlung der Grundanteile und
wurde auch entsprechend als Einnahme verbucht. Bezüglich der
Baukostenabrechnung wird von Dr.G
behauptet, daß keine Beträge übriggeblieben sind, da die im
Kaufvertrag genannten Baukosten bei weitem überschritten wurden. Die Bw.
hatte daher bei Lösung aus der Bauleiterfunktion (nach 40% Fertigstellung)
keinen Anspruch auf Baukostenvergütungen, da diese zur Gänze über
Auftrag der Miteigentümer direkt an die bauausführenden Firmen gezahlt
wurden.
Wir
beantragen daher die Herausnahme der von der BP in die Buchhaltung eingestellten
Baukosteneinnahmen und - ausgaben."
Weiters wurde in eventu das bisherige Berufungsvorbringen
hinsichtlich der Höhe der Baukosten aufrechterhalten.
Die Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt mit weiteren
Erhebungen beauftragt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde in einem
Aktenvermerk vom 23. September 1996 wie folgt festgehalten:
"1.
Einschau
in die Anderkonten des Treuhänders, Rechtsanwalt
Dr.G . Hier waren die
Zahlungsflüsse bezüglich des Bauvorhabens
"xxxgasse " nicht nachvollziehbar, da
auch direkt mit der Bausparkasse abgerechnet wurde.
2.
Schreiben
vom 14.8.1996 an den Masseverwalter der bauausführenden Firma
B. GmbH" mit der Bitte um Bekanntgabe,
ob die Firma M.K. Ges.m.b.H. die
gesamte Forderung in Höhe von S 4.352.436,- +870.487,34 Ust bezüglich
des Bauvorhabens "xxxgasse" beglichen
hat.
Seitens
des Masseverwalters wurde nicht das gesamte Lieferantenkonto übermittelt,
sondern nur die letzte Teilzahlung der Firma
M.K. Ges.m.b.H. in Höhe von
S 350.000,- (Ablichtung Bankkonto) dargestellt.
Ob
die Firma M.K. Ges.m.b.H., wie
behauptet mehr als von der Betriebsprüfung festgestellt, gezahlt hat,
konnte nicht verifiziert werden, jedoch wird darauf hingewiesen, daß
Ing.K. noch niemals, weder bei der
Berufung noch im Vorlageverfahren Zahlungsbelege vorgelegt
hat.
In weiterer Folge wurde die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO
u.a. auch dann, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Gegenständlich wurden von der Bw. die Erlöse und
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens "xxxgasse "
nicht in den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1988 und
1989 berücksichtigt.
Aufgrund der Verträge vom 9. September 1988, 22.
Februar 1989 und 7. März 1989, in denen sie sich die Bw. zur
Errichtung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen gegenüber den
Käufern der Liegenschaftsanteile verpflichtet hatte, war sie verpflichtet
dieses Geschäft in ihre Buchhaltung aufzunehmen. Es mag zwar zutreffen,
dass aufgrund der unglücklichen Entwicklung des gesamten Bauvorhabens die
Bw. de facto über die tatsächlichen Zahlungen aufgrund der Abwicklung
durch den Treuhänder nicht immer in vollem Umfang informiert war. Trotzdem
ist aber kein rechtlicher Grund ersichtlich, bis zur Übernahme der
Bauabwicklung durch die Wohnungswerber im Jahr 1989, die Erlöse und den
Aufwand aus dem Bauvorhaben nicht der Bw. zuzurechnen. Dafür spricht neben
der vertraglichen Verpflichtung der Bw. auch insbesonders die Rechnungslegung an
die Bw., aber auch der Umstand, dass die Bw. im Vergleichsweg am 12. März
2003 einen Betrag in Höhe von S 350.000,- für Bauleistungen im
berufungsgegenständlichen Zeitraum an den Masseverwalter der Firma B. GmbH
bezahlt hat.
Die Buchhaltung der Bw. war daher sachlich unrichtig und
eine Schätzungsberechtigung durch die Finanzbehörde dem Grunde nach
gegeben. Der Betriebsprüfung stand aber bezüglich des Bauaufwandes nur
die 6. Teilrechnung vom 23.März 1989 zur Verfügung. Nunmehr hat die
Bw. aber in der Beilage zu ihrem Vorlageantrag weitere Rechnungen und
Teilrechnungen bezüglich des Bauvorhabens vorgelegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sind die
Erlöse und Aufwendungen im Jahr 1988 und 1989 (bis zur Übernahme das
Bauvorhaben durch die Wohnungseigentümern selbst) der Bw.
zuzurechnen.
Entgegen der Vorgangsweise der Betriebsprüfung sind
diese Aufwendungen aber in Höhe der jeweils von der Firma B. GmbH in
Rechnung gestellten Beträge zu berücksichtigen, und zwar in voller
Höhe des Rechnungsbetrages, da die Firma B. GmbH die Streichungen durch die
Bw. nicht akzeptiert hat, was sich ja aus der späteren Klage und auch dem
in diesem Zusammenhang später abschlossenen Vergleich ergibt.
Der Bauaufwand setzt sich daher wie folgt
zusammen:
|
1988
|
S
|
4.
Teilrechnung vom 7.12.1988
|
2.712.555,70
|
Rechnung
vom 30.9.1988
|
|
80.691,36
|
Rechnung
vom. 11.10.1988
|
244.586,50
|
|
|
|
3.037.833,56
|
1989
|
S
|
6.
Teilrechnung vom 23.3.1989
|
4.148.614,60
|
abzügl.
4.Teilrechnung
|
|
-2.712.555,70
|
|
|
|
1.436.058,90
Die von der Bw. in Tz. 20 eingestellte Forderung Dr.G wird
daher wie folgt abgeändert:
|
|
|
1988
|
|
1989
|
|
|
S
|
|
S
|
Erlöse
Baukosten
|
2.260.072
|
|
1.347.043
|
Grundkosten
R.
|
625.345
|
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen B.
|
|
-3.037.834
|
|
-1.436.059
|
Forderung
"Dr.G /
|
-152.417
|
|
-89.016
|
Verbindlichkeit
B.
|
|
Unter Berücksichtigung der
Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung ergibt sich daher für
1988 ein Bilanzverlust in Höhe von S 2.148.698,41, für 1989 ein
Bilanzverlust in Höhe von S 1.600.632,47.
Da die unterlassene Verbuchung nachgeholt werden konnte ist
die Vortragsfähigkeit der Verluste gegeben (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar Tz 291 zu § 18).
Der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1988
bleibt unverändert, weil der von den berufungsgegenständlichen
Abänderungen nicht betroffen ist.
Die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1.1.1989
und 1990 werden wie folgt abgeändert:
|
EW
1.1.1989
|
S
|
bisher
|
|
-974.761
|
Forderung
G. alt 88
|
-1.114.665
|
Verbinlichkeit
neu 88
|
152.417
|
|
|
-1.937.009
|
EW
neu
|
|
-1.938.000
|
EW
1.1.1990
|
S
|
bisher
|
|
803.089
|
Forderung
G. alt 88
|
-1.114.665
|
Verbindlichkeit
neu 88
|
152.417
|
Forder.
G. alt 89
|
-284.592
|
Verbindlichkeit
neu 89
|
89.016
|
|
|
-354.736
|
EW
neu
|
|
-355.000
Hinsichtlich des Stichtages
1.1.1991 unterbleibt eine Festsetzung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens, weil die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 3
BewG bei einer Neuberechnung(siehe unten) zu diesem Stichtag nicht
überschritten werden.
|
EW
1.1.1991
|
S
|
bisher
|
|
861.519
|
Forderung
G. alt 88
|
-1.114.665
|
Verbindlichkeit
neu 88
|
152.417
|
Forder.
G. alt 89
|
-284.592
|
Verbindlichkeit
neu 89
|
89.016
|
|
|
-296.306
|
EW
neu
|
|
(-297.000)
Der Bescheid Einheitswert des
Betriebsvermögens zum 1.1. 1991 war daher ersatzlos
aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter Wien, am 28. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-W/02
- Stammnummer
- 10144
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF